Personalangelegenheiten Musterklauseln

Personalangelegenheiten. Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne, Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung von Ur- laubs- und Krankheitsfällen, Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.
Personalangelegenheiten. 1.5.1 Die Mitarbeiter, die Aufgaben beim grenzüberschreitenden Eisenbahnbahnbetrieb wahrnehmen oder die Arbeiten an der Infrastruktur auf Grenzstrecke vorbereiten, durchführen bzw. kontrollieren, müssen die Bestimmungen der ZusVI sowie zeitweise bestehende Vereinbarungen mindestens in dem Maß beherrschen, wie es für die Durchführung ihrer Tätigkeit notwendig ist. (...)
Personalangelegenheiten. Dienstherr für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Volks- hochschule ist die Stadt Königswinter.
Personalangelegenheiten. Dem Kreisausschuss obliegt nach Anhörung der Betriebskommission die Einstellung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters, der Beamten sowie der Angestellten mit Eingruppierung in die Verg. Gr. BAT III und höher.
Personalangelegenheiten. Die Betriebsleiter und die übrigen beim Eigenbetrieb Beschäftigten werden unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskom- mission vom Gemeindevorstand als Bedienstete der Gemeinde eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.
Personalangelegenheiten. (1) Die Akademie hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Beamtenverhältnisse dürfen nur in den Fällen begründet werden, in denen Bewerber oder Bewerberinnen eingestellt werden sollen, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis befinden. Die für Landesbeamte oder Landesbeamtinnen des Sitzlandes geltenden Vorschriften finden Anwendung. (2) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde oder Personalstelle sowie Personalwirtschaftsstelle für den Präsidenten oder die Präsidentin ist der Vorstand, für die Beschäftigten der Präsident oder die Präsidentin. Der Vorstand entscheidet ohne Mitwirkung des Präsidenten oder der Präsidentin. (3) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Akademie sind nach den für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Sitzlandes geltenden Bestimmungen zu regeln.
Personalangelegenheiten. Der Betriebsleitung werden gemäß § 9 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz folgende Befugnisse übertragen:
Personalangelegenheiten. Krankheitsvertretung für Bauhofmitarbeiter
Personalangelegenheiten a) Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses; b) Entscheidung über den teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 26 DO.A, DO.B und 24 DO.C bis € 4.000,--; c) Aufschiebung der vom Mitarbeiter beantragten Versetzung in den Ruhestand; d) Besetzung von Dienstposten - der Gehaltsgruppe C/DO.A/V - der Gehaltsgruppe II/DO.A/S - der Gehaltsgruppe II/DO.A/Z - der Gehaltsgruppe B, Dienstklassen III, IV und V DO.B - der Lohngruppe V DO.C; e) Einreihung von Angestellten für die die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III vorgesehen ist und denen dauernd die eigenverantwortliche Bearbeitung eines bestimmten, ihrer abgeschlossenen Hochschulbil- dung entsprechenden Sachgebietes zur alleinigen oder selbstständigen Erledigung übertragen ist, in Ge- haltsgruppe F, Dienstklasse I; f) Weitergewährung der Kinderzulage bei Unterbringung des Kindes in einer Anstalt; g) Festsetzung des Hundertsatzes für Funktionszulagen und Vorarbeiterzulagen; h) Zuerkennung des Sterbegeldes an andere als anspruchsberechtigte Personen; i) Bewilligung von Dienstreisen und Dienstfreistellungen der/des leitenden Angestellten sowie die Bewil- ligung der Übernahme von Kosten der Teilnahme der/des leitenden Angestellten an Aus- und Weiterbil- dungsveranstaltungen, die im Interesse der Kasse liegen; j) Zustimmung zur einvernehmlichen Lösung von Dienstverhältnissen sofern damit Abfertigungsansprü- che verbunden sind; k) Bewilligung der Vertretung einer Vertrags(fach)ärztin/eines Vertrags(fach)arztes durch eine/einen bei der Wiener Gebietskrankenkasse angestellte Ärztin/angestellten Arzt, sofern nicht die Gefahr einer Inte- ressenskollision gegeben ist; l) Gewährung leistungsbezogener Prämien gem. § 35 Abs. 11 DO.A an Bezieher/-innen von Leitungszula- gen gem. § 42 Abs. 1 Z 1 DO.A.
Personalangelegenheiten a) Bewilligung von Gehaltsvorschüssen bis zur Höhe eines Monatsbezuges; b) Bewilligung von Dienstreisen und Dienstfreistellungen von Bediensteten der Kasse, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung der Dienstreisen und Dienstfreistellungen der ständigen Stellvertreterin/des ständi- gen Stellvertreters der/des leitenden Angestellten, der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes sowie deren ständiger Stellvertreterin/ständigen Stellvertreters und der Direktorinnen/Direktoren durch die leitende Angestellte/den leitenden Angestellten zu erfolgen hat; c) Bewilligung der Übernahme von Kosten für die Teilnahme von Bediensteten der Kasse an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse der Kasse liegen, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung der Dienstreisen und Dienstfreistellungen der ständigen Stellvertreterin/des ständigen Stellvertreters der/des leitenden Angestellten, der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes sowie deren ständiger Stellvertreterin/ständigen Stellvertreters und der Direktorinnen/Direktoren durch die leitende Angestellte/den leitenden Angestellten zu erfolgen hat; d) Bewilligung von Sonderurlauben; e) Bewilligung von Urlaubsvorgriffen; f) Feststellung des Anspruches auf Außendienstzulagen im Rahmen der bestehenden Betriebsvereinba- rung; g) Feststellung des Anspruches auf Gebühren und Zulagen im Rahmen der Dienstordnungen, ausgenom- men die Leitungszulagen und Funktionszulagen sowie die Vorarbeiterzulagen; h) Aufnahme von Ärztinnen/Ärzten für infolge kurzfristiger, unerwarteter Personalausfälle notwendige stunden- bzw. tageweise Vertretungen zur Aufrechterhaltung der Patientenversorgung in den Gesund- heitseinrichtungen der Kasse; i) Kündigung und Entlassung von Bediensteten; j) Erteilung der Nachsicht von der Einhaltung einer Kündigungsfrist; k) Einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen, soweit damit keine Abfertigungsansprüche fällig werden; l) Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Bediensteten oder nach Eintritt der Dienstunfähigkeit so- wie die Wiedereinberufung zum Dienst nach Wegfall der Dienstunfähigkeit; m) Zuerkennung von Entschädigungsleistungen gemäß § 1014 ABGB bis zur Höhe von € 4.000,-, n) Besetzung von Dienstposten der Gehaltsgruppen A und B/DO.A/V, I/DO.A/S, I/DO.A/Z, II, Dienstklas- se A/DO.A/S, II, Dienstklasse B Z 1/DO.A/S, II, Dienstklasse C, Z 1/DO.A/S, der Lohngruppen I bis IV/DO.C sowie Dienstposten von Bezirksstellen- und Kontrollärztinnen und –ärzten der Gehaltsgruppe A Z 3, 4 und 5 DO.B; ...