Personalangelegenheiten. Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne, Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung von Ur- laubs- und Krankheitsfällen, Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.
Personalangelegenheiten. 1.5.1 Die Mitarbeiter, die Aufgaben beim grenzüberschreitenden Eisenbahnbahnbetrieb wahrnehmen oder die Arbeiten an der Infrastruktur auf Grenzstrecke vorbereiten, durchführen bzw. kontrollieren, müssen die Bestimmungen der ZusVI sowie zeitweise bestehende Vereinbarungen mindestens in dem Maß beherrschen, wie es für die Durchführung ihrer Tätigkeit notwendig ist.
Personalangelegenheiten. (1) Die Akademie hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Beamtenverhältnisse dürfen nur in den Fällen begründet werden, in denen Bewerber eingestellt werden sollen, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis befinden. Die für Landesbeamte des Sitzlandes geltenden Vorschriften finden Anwendung. (2) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde oder Jetzt Artikel 13 Personalangelegenheiten (1) unverändert (2) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde oder Anpassung an Rolle des Präsidenten (Vertretung nach
Personalangelegenheiten. (1) Dienstherr für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Volkshochschule ist die Stadt Königswinter.
Personalangelegenheiten. (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürger- meister oder die Werkleitung zuständig ist;
Personalangelegenheiten. 2. Grundstücksangelegenheiten des Bezirks
Personalangelegenheiten. (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Marktgemeinderat, der
Personalangelegenheiten. Krankheitsvertretung für Bauhofmitarbeiter - Befristete Weiterbeschäftigung - Schwimmbad Wanfried - Verlängerung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses - Anfrage einer Auszubildenden von Hessen Mobil zur Ableistung ei- nes externen Ausbildungsabschnittes "Kommunalverwaltung" Barrierefreie Bushaltestellen - Zuwendungsbescheid Zweckverband Abfallwirtschaft Werra-Meißner - Entwicklung der Müllgebühren
Personalangelegenheiten. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das in den anzumietenden Schulgebäuden tätige städtische Personal nur in dem für die drei Netzwerkschulen notwendigem Umfang vom Kreis Kleve weiter beschäftigt wird. Hierzu sind gesonderte Personalgestellungsverträge gegen Kos- tenerstattung oder Werkverträge gegen Vergütung mit dem Kreis Kleve abzuschließen. Eine Übernahme städtischen Personals in den Dienst des Kreises Kleve wird ausgeschlossen. Der nach Abzug der Erträge verbleibende nicht gedeckte Aufwand zum Betrieb der Netzwerk- schulen wird über eine differenzierte Kreisumlage entsprechend § 56 Abs. 4 KrO NRW durch die Gemeinden des Schuleinzugsbereichs der jeweiligen Netzwerkschule (Förderschulumla- ge) refinanziert.
Personalangelegenheiten. (1) Der Betriebsleitung werden gemäß § 9 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz folgende Befugnisse übertragen: