Versetzung in den Ruhestand Musterklauseln

Versetzung in den Ruhestand. Bei Berufssoldaten leisten wir in Abänderung der Produktbedingungen für die BV / BUZ auch, wenn der versicherte Berufssoldat vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze nach § 44 Abs. 3 des Sol- datengesetzes infolge seines Gesundheitszustands wegen festge- stellter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und so- lange er ein Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag im Sinn des Soldatenver- sorgungsgesetzes erhält. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit kann durch einen Amtsarzt oder einen vom Dienstherrn beauftragten medizini- schen Gutachter erfolgen. In Ergänzung der Regelungen unter der Überschrift "Was gilt für das Nachprüfungsverfahren und welche Mitwirkungspflichten hat die versi- cherte Person?" der BV- / BUZ-Versicherungsbedingungen sind wir be- rechtigt, auch das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit nachzuprüfen, was uns durch den fortlaufenden Erhalt von Bezügen nach dem Solda- tenversorgungsgesetz nachzuweisen ist.
Versetzung in den Ruhestand. 8.2 Rente
Versetzung in den Ruhestand. 8.1.1 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, nicht jedoch ihnen gleichgestellte behinderte Beamtinnen und Beamte, können nach § 36 Absatz 2 LBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Xxxxxxxxxxxxxxxx Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können nach § 36 Absatz 3 Satz 1 LBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Entsprechendes gilt gemäß § 36 Absatz 3 Satz 3 LBG für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestands bewilligte Teilzeitbeschäftigung als Sabbatjahr, Altersteilzeit im Blockmodell oder Altersurlaub angetreten haben. Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 01. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 Satz 2 LBG angehoben.
Versetzung in den Ruhestand. Schwerbehinderte Beschäftigte sollen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung nur dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht in der Lage sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.
Versetzung in den Ruhestand. 7.2.1 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind wegen Dienstunfähigkeit auf- grund ihrer Behinderung nur in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Es sind alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, die der schwerbehinderten Beamtin bzw. dem schwerbehinderten Beamten eine an- gemessene zumutbare Weiterverwendung auf einem anderen Dienstposten ermöglichen. An dem Verfahren sind die Schwerbehindertenvertretung und die Ört- liche Fürsorgestelle/das Integrationsamt zu beteiligen.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.