Personalkommission. 1 Eine Personalkommission (nachstehend «Kommission» ge- nannt) wird in allen Betrieben eingesetzt, sofern dies vom Personalbestand her begründet ist (grundsätzlich bei mehr als 50 Arbeitnehmern) oder von der Mehrheit des Personals verlangt oder von der Betriebsleitung vorgeschlagen wird. 2 Die Reglemente der Kommissionen dürfen keine dem vor- liegenden GAV widersprechenden Bestimmungen enthalten. 3 Die Kommissionsmitglieder werden vom Betriebspersonal aus seiner Mitte vorgeschlagen und von ihm gewählt; sie können auch anderen Sonderkommissionen angehören.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Personalkommission. 1 Eine Personalkommission (nachstehend «Kommission» ge- nanntgenannt) wird in allen Betrieben eingesetzt, sofern dies vom Personalbestand her begründet ist (grundsätzlich bei mehr als 50 Arbeitnehmern) oder von der Mehrheit des Personals verlangt oder von der Betriebsleitung vorgeschlagen vorge- schlagen wird.
2 Die Reglemente der Kommissionen dürfen keine dem vor- liegenden vorliegenden GAV widersprechenden Bestimmungen enthaltenent- halten.
3 Die Kommissionsmitglieder werden vom Betriebspersonal Betriebsperso- nal aus seiner Mitte vorgeschlagen und von ihm gewählt; sie können auch anderen Sonderkommissionen angehörenangehö- ren.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Der Schweizerischen Uhren Und Mikrotechnikindustrie
Personalkommission. 1 Eine Personalkommission (nachstehend «Kommission» ge- nanntgenannt) wird in allen Betrieben eingesetzt, sofern dies vom Personalbestand her begründet ist (grundsätzlich bei mehr als 50 Arbeitnehmern) oder von der Mehrheit des Personals verlangt oder von der Betriebsleitung Betriebs- leitung vorgeschlagen wird.
2 Die Reglemente der Kommissionen dürfen keine dem vor- liegenden vorliegen- den GAV widersprechenden Bestimmungen enthalten.
3 Die Kommissionsmitglieder werden vom Betriebspersonal aus seiner Mitte vorgeschlagen und von ihm gewählt; sie können auch anderen Sonderkommissionen angehören.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Personalkommission. 1 Eine Personalkommission (nachstehend «Kommission» ge- nanntgenannt) wird in allen Betrieben eingesetzt, sofern dies vom Personalbestand her begründet ist (grundsätzlich bei mehr als 50 Arbeitnehmern) oder von der Mehrheit des Personals verlangt oder von der Betriebsleitung vorgeschlagen vorgeschla- gen wird.
2 Die Reglemente der Kommissionen dürfen keine dem vor- liegenden vorliegenden GAV widersprechenden Bestimmungen enthaltenent- halten.
3 Die Kommissionsmitglieder werden vom Betriebspersonal aus seiner Mitte vorgeschlagen und von ihm gewählt; sie können kön- nen auch anderen Sonderkommissionen angehören.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag