Personalkommission. 1 Eine Personalkommission (nachstehend «Kommission» ge- nannt) wird in allen Betrieben eingesetzt, sofern dies vom Personalbestand her begründet ist (grundsätzlich bei mehr als 50 Arbeitnehmern) oder von der Mehrheit des Personals verlangt oder von der Betriebsleitung vorgeschlagen wird.
Appears in 2 contracts
Samples: gav-service.ch, cpih.ch
Personalkommission. 1 Eine Personalkommission (nachstehend «Kommission» ge- nanntgenannt) wird in allen Betrieben eingesetzt, sofern dies vom Personalbestand her begründet ist (grundsätzlich bei mehr als 50 Arbeitnehmern) oder von der Mehrheit des Personals verlangt oder von der Betriebsleitung vorgeschlagen vorgeschla- gen wird.
Appears in 1 contract
Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Personalkommission. 1 Eine Personalkommission (nachstehend «Kommission» ge- nanntgenannt) wird in allen Betrieben eingesetzt, sofern dies vom Personalbestand her begründet ist (grundsätzlich bei mehr als 50 Arbeitnehmern) oder von der Mehrheit des Personals verlangt oder von der Betriebsleitung vorgeschlagen vorge- schlagen wird.
Appears in 1 contract
Samples: cpih.ch
Personalkommission. 1 Eine Personalkommission (nachstehend «Kommission» ge- nanntgenannt) wird in allen Betrieben eingesetzt, sofern dies vom Personalbestand her begründet ist (grundsätzlich bei mehr als 50 Arbeitnehmern) oder von der Mehrheit des Personals verlangt oder von der Betriebsleitung Betriebs- leitung vorgeschlagen wird.
Appears in 1 contract
Samples: cpih.ch