Betriebliche Mitwirkung Musterklauseln

Betriebliche Mitwirkung. 1 Die Arbeitgeberin unterstützt und fördert die betriebliche Mitwirkung. 2 An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeiten- den aus ihren Reihen eine Personalkommission (PEKO) bilden. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann im Einverständnis mit der Arbeitgeberin eine PEKO gegründet werden. Die PEKO konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei Mitglieder. Die PEKO kann die Arbeitgeberin unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen. 3 Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufs- arbeit es zulässt. Die Freistellung beträgt maximal 10% eines Vollzeitpensums. Die PEKO Mitglieder verpflichten sich, über die beanspruchte Freistellungszeit und die vorgenommenen Aktivitäten Auskunft zu geben. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung. 4 Den Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihrer betrieblichen Mitwirkung keine Nachteile erwachsen. Es gelten die Schutzbestimmungen gemäss Ziff. 4.2 Vereinbarung «Dach-GAV».
Betriebliche Mitwirkung. 1An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbei- tenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PeKo) bilden. Die PeKo konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PeKo kann die Arbeitgeberin unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen. 2Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruk- tur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Betriebliche Mitwirkung. 1 Die ANV ist die Trägerin der Mitwirkung der Mitarbeitenden in allen betrieblichen Fragen. 2 Die Xxxx der ANV erfolgt nach den Bestimmungen des Reglements für die Xxxx der ANV, das Bestandteil dieses GAVs bildet (Anhang 4).
Betriebliche Mitwirkung. 1 An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PEKO) bilden. Die PEKO konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Die PEKO kann die Arbeitgeberin unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Bespre- chungen ersuchen. 2 Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit aus- üben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur innerhalb des Standortes zur Verfügung.
Betriebliche Mitwirkung. 1 Die Arbeitgeberin unterstützt und fördert die betriebliche Mitwirkung. 2 An Standorten mit mindestens 50 Mitarbeitenden können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine Personalkommission (PEKO) bilden. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann im Einverständnis mit der Arbeitgeberin eine PEKO gegründet werden. Die PEKO konstituiert sich selbst. Sie umfasst mindestens drei Mitglieder. Die PEKO kann die Arbeitgeberin unter Angabe der Traktanden um gemeinsame Besprechungen ersuchen. 3 Die Arbeitnehmervertretung (PEKO und Eskalationsstelle) kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Die Freistellung beträgt maximal 10 Prozent eines Vollzeitpensums. Die PEKO-Mitglieder verpflichten sich, über die beanspruchte Freistellungszeit und die vorgenommenen Aktivitäten Aus- kunft zu geben. Die Arbeitgeberin stellt die erforderliche Infrastruktur inner- halb des Standortes zur Verfügung. 4 Den Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihrer betrieblichen Mitwirkung keine Nachteile erwachsen. Es gelten die Schutzbestimmungen gemäss Ziff. 4.2 Vereinbarung «Dach-GAV».
Betriebliche Mitwirkung. 1 Die Vertragsparteien fördern die betriebliche Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Mit der betrieblichen Mitwirkung sollen folgende Ziele erreicht werden: a. die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; b. die Förderung der Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Arbeitszufriedenheit; c. die Förderung eines guten Betriebsklimas; d. die erfolgreiche Entwicklung der SBB Cargo International AG und damit die möglichst langfristige Erhaltung der Arbeitsplätze; e. die Förderung des Interesses an der Arbeit und der Leistungsfähigkeit der SBB Cargo International AG. 3 Der Anhang 9 regelt das Nähere. 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren SBB Cargo International AG über die Übernahme eines öffentlichen Amtes. 2 Ein Amt gilt dann als öffentlich, wenn es sich um eine Mitgliedschaft in der Exekutive, Legislative oder Justiz handelt. Die Mitgliedschaft in einer Vormundschaftsbehörde, die Übernahme eines Am- tes als Vormunds-, Beistands- oder Beiratsperson und die Mitgliedschaft in einer vom Staat aner- kannten kirchlichen Behörde sind dem öffentlichen Amt gleichgestellt. 3 Die Ausübung des öffentlichen Amtes ist unzulässig, wenn dadurch: a. arbeitsvertragliche Pflichten verletzt werden; b. der geordnete Betrieb nicht mehr gewährleistet ist; c. ein Interessenkonflikt mit den Unternehmenszielen der SBB Cargo International AG be- steht. 4 Öffentliche Ämter, die einer Erwerbstätigkeit nahekommen und Tätigkeiten in ausserparlamentari- schen Kommissionen gelten als Nebenbeschäftigungen im Sinne von Ziffer 28. 5 Muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Ausübung eines schweizerischen öffentlichen Amtes die Arbeit aussetzen, so hat sie oder er zum Voraus um bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu ersuchen. Für ein schweizweites öffentliches Amt werden maximal 15 Arbeitstage bezahlten Ur- laub gewährt.
Betriebliche Mitwirkung. 8.1. Allgemeines Informationsrecht der Angestellten und der Arbeitnehmervertretungen 8.2. Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten (von der PEKO wahrgenommene)
Betriebliche Mitwirkung. Gesamtarbeitsvertrag 1. Abschnitt Allgemeine und schuldrechtliche Bestimmungen
Betriebliche Mitwirkung. 57. Grundsatz Motivierte, zufriedene und verantwortungsvolle Mitarbeitende bilden das Rückgrat der RhB und tragen wesentlich zum Un- ternehmenserfolg bei. Die betriebliche Mitwirkung ist eines der Mittel, welches dies fördert. 58. Ziele der betrieblichen Mitwirkung 59. Personalkommission (Peko) a) die Stärkung der Mitverantwortung der Mitarbeitenden, b) die Förderung der Arbeitszufriedenheit und damit des Arbeitsklimas, c) die Förderung der Eigeninitiative und damit der persönli- chen Entwicklung, d) die Förderung der Entwicklung der RhB und damit der langfristige Erhalt der Arbeitsplätze, e) die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes. 1 Die betriebliche Mitwirkung wird durch die Personalkommis- sion Unternehmung und ihre Ausschüsse wahrgenommen. 2 Der ausgewogenen Vertretung der Unternehmensbereiche ist Beachtung zu schenken.
Betriebliche Mitwirkung. Homeoffice und Arbeiten in Hubs