Personalvermittlung. 2.1 Die HUP GmbH bietet die fachgerechte Ausführung folgender Dienstleistungen an: • Vermittlung von medizinischem Fachpersonal 2.2 Eine Personalvermittlung gilt als gegeben, wenn der Auftraggeber der HUP GmbH im Rahmen der Personalvermittlung den Auftrag, einen Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen, erteilt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet o.ä.). Die HUP GmbH gestaltet die Personalsuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Stellenanzeigen erfolgen nach Absprache. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung geschlossen. 2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die HUP GmbH unverzüglich darüber zu informieren, sofern ein von der HUP GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzw. wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz anderweitig besetzt werden soll. 2.4 Das zwischen der HUP GmbH und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage der Personalsuche. Stellt die HUP GmbH dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. ein Anstellungsverhältnis geschlossen wird. 2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, die HUP GmbH unverzüglich schriftlich über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzen. 2.6 Die HUP GmbH ist Personalvermittler bei der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die HUP GmbH haftet daher nicht für im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie das Festhalten fehlerhafter Angaben des Bewerbers, Leistungsschwäche, Unstimmigkeiten vor und nach Arbeitsantritt. Der Anspruch von HUP GmbH auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. 2.7 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die HUP GmbH.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Personalvermittlung. 2.1 Die HUP GmbH bietet 17 Spezielle Regelungen zur Personalvermittlung § 18 Durchführung des Vertrages
1. Trenkwalder Deutschland (Auftragnehmer) bemüht sich, dem Kunden (Auftraggeber) Kandidaten zur Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Kandidaten und dem Kunden (Auftraggeber) oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zu vermitteln. Dabei kann eine solche Vermittlung zum einen als Auftragsvermittlung erfolgen, bei der die fachgerechte Ausführung folgender Dienstleistungen an: • Vermittlung von medizinischem Fachpersonal
2.2 Eine Personalvermittlung gilt als gegeben, wenn Beschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Anforderungen an die Qualifikation der Auftraggeber der HUP GmbH hierfür zu vermittelnden Fachkräfte vorhergehend im Rahmen eines konkreten Vermittlungsauftrages bestimmt werden. Gleichermaßen von diesen AGB erfasst ist jedoch auch eine Andienungsvermittlung, bei der Personalvermittlung Trenkwalder Deutschland (Auftragnehmer) einen Kandidaten dem Auftraggeber eigeninitiativ vorstellt und zur Einstellung anbietet, ohne dass hierüber vorhergehend ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde.
2. Ein Vertragsverhältnis gilt als von Trenkwalder Deutschland (Auftragnehmer) vermittelt, wenn dieses zwischen dem Kunden (Auftraggeber) oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG auf der einen und einem Kandidaten auf der anderen Seite innerhalb von zwölf Monaten nach der durch Trenkwalder Deutschland vorgenommenen Bereitstellung der ersten Informationen über diesen Kandidaten zustande kommt. Soweit das Vertragsverhältnis zwischen einem Kandidaten und einem mit dem Kunden (Auftraggeber) gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zustande kommt, bleibt diesem Unternehmen und dem Kunden (Auftraggeber) das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass Trenkwalder Deutschland für das Zustandekommen dieses Vertragsverhältnisses nicht ursächlich geworden ist. Sofern dies nachgewiesen wird, gilt das Vertragsverhältnis nicht als von Trenkwalder Deutschland vermittelt.
3. Der Kunde (Auftraggeber) wird,
a) Trenkwalder Deutschland unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen über den AuftragAbschluss eines Dienst-, einen Bewerber Werk- oder Arbeitsvertrages mit einem von Trenkwalder Deutschland vorgestellten Kandidaten und die dabei vereinbarte Jahresbruttovergütung gemäß §20 Abs. 2 unterrichten;
b) auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Qualifikation Frist von 10 Werktagen eine Kopie des jeweiligen Vertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen an Trenkwalder Deutschland übersenden oder Trenkwalder Deutschland Einsicht in diese Unterlagen gewähren;
c) Trenkwalder Deutschland unverzüglich, jedenfalls vor erstmaliger persönlicher Vorstellung eines Kandidaten bei dem Kunden (Auftraggeber) darüber informieren, wenn ihm ein von Trenkwalder Deutschland vorgeschlagener Kandidat bereits als Arbeitssuchender bekannt ist und
d) Trenkwalder Deutschland unverzüglich über den Wegfall seines Vermittlungsbedarfs unterrichten.
1. Trenkwalder Deutschland ist berechtigt, für seine Vermittlungsbemühungen gesondert für jeden vermittelten Kandidaten eine bestimmte Tätigkeit von dem Erfolg der Vermittlungsbemühungen abhängige Vermittlungsvergütung zu suchenverlangen, erteiltderen Höhe von der zwischen dem Kunden (Auftraggeber) und dem Kandidaten vereinbarten Jahresbruttovergütung abhängig ist. Dabei zählt jegliche Art Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 24% der Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet o.äJahresbruttovergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart.)
2. Die HUP GmbH gestaltet Jahresbruttovergütung umfasst neben dem für die Personalsuche vertragliche Leistung des vermittelten Kandidaten für den Zeitraum eines Kalenderjahres geschuldeten Bruttoentgelt (Lohn / Gehalt) auch etwaige dem vermittelten Kandidaten zustehende Sonder- und Einmalzahlungen, Gewinn- und Ertragsbeteiligungen, Provisionen, Tantiemen, Aufwendungserstattungen sowie geldwerte Vorteile und Sachbezüge, jeweils brutto. Soweit ergebnis- oder zielabhängige Vergütungsbestandteile vereinbart werden, ist für die Berechnung der Vermittlungsvergütung von einer optimalen bzw. vollen Ergebnis- oder Zielerreichung auszugehen. Sofern sich die Jahresbruttovergütung innerhalb der ersten sechs Monate nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Stellenanzeigen erfolgen nach Absprache. Über Beginn der Tätigkeit des Kandidaten für den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auftraggeber erhöht, steht Trenkwalder Deutschland das Recht zu, eine Vereinbarung geschlossenNeuberechnung der Vermittlungsvergütung auf Grundlage der erhöhten Jahresbruttovergütung zu verlangen.
2.3 3. Sofern einzelvertraglich nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungslegung auf elektronischem Wege. Der Auftraggeber Kunde (Auftraggeber) verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die HUP GmbH unverzüglich darüber zu informieren, sofern ein von der HUP GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzw. wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz anderweitig besetzt diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.
2.4 Das zwischen der HUP GmbH und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen 4. Rechnungen sind Grundlage der Personalsuche. Stellt die HUP GmbH dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. ein Anstellungsverhältnis geschlossen wirdgrundsätzlich ohne Unterschrift gültig.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem5. Die Vermittlungsvergütung wird – sofern nichts anderes vereinbart – mit Zugang der diesbezüglichen Rechnung zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Leistet der Kunde (Auftraggeber) auf die jeweilige Rechnung hin keine vollständige Zahlung, die HUP GmbH unverzüglich schriftlich über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern gerät er sieben Tage nach Zugang dieser Rechnung in Kenntnis zu setzenZahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung durch Trenkwalder Deutschland bedarf.
2.6 Die HUP GmbH ist Personalvermittler bei 6. Gegen die Ansprüche von Trenkwalder Deutschland kann der Einstellung eines Bewerbers durch den Kunde (Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die HUP GmbH haftet daher nicht für im Zusammenhang ) nur dann mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie das Festhalten fehlerhafter Angaben des BewerbersForderungen aufrechnen, Leistungsschwäche, Unstimmigkeiten vor und nach Arbeitsantritt. Der Anspruch von HUP GmbH auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleibt davon unberührtwenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden (Auftraggeber) ebenfalls nur in den Fällen des Auftraggebers Satz 1 zu. Die Angaben eines Kandidaten werden von Trenkwalder Deutschland (Auftragnehmer) ausschließlich hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Tätigkeits- und Kandidatenprofil oder sonstiger Vorgaben des Kunden (Auftraggebers) geprüft. Trenkwalder Deutschland (Auftragnehmer) ist nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der Angaben eines vorgestellten Kandidaten oder die Echtheit der von dem Kandidaten vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Eine Arbeitserprobung oder eine andere Eignungsprüfung erfolgt durch Trenkwalder Deutschland nicht. Es obliegt dem Kunden (Auftraggeber) vor Abschluss eines Vertragsverhältnisses mit dem Kandidaten dessen Eignung und Qualifikation zu prüfen.
1. Die Haftung von Trenkwalder Deutschland ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Trenkwalder Deutschland den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden in Folge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.
2. Trenkwalder Deutschland (Auftragnehmer) haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden bzw. Pflichtverletzungen seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
2.7 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die HUP GmbH.
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Personalvermittlung. 2.1 Die HUP GmbH bietet die fachgerechte Ausführung folgender Dienstleistungen an: • Vermittlung von medizinischem Fachpersonal
2.2 Eine Personalvermittlung gilt als gegeben, wenn der Auftraggeber der HUP GmbH im Rahmen der Personalvermittlung den Auftrag, einen Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen, erteilt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet o.ä.). Die HUP GmbH gestaltet die Personalsuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Stellenanzeigen erfolgen nach Absprache. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung geschlossen.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die HUP GmbH unverzüglich darüber zu informieren, sofern ein von der HUP GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzw. wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz anderweitig besetzt werden soll.
2.4 Das zwischen der HUP GmbH und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage der Personalsuche. Stellt die HUP GmbH dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. ein Anstellungsverhältnis geschlossen wird.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, die HUP GmbH unverzüglich schriftlich über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzen.
2.6 Die HUP GmbH ist Personalvermittler bei der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die HUP GmbH haftet daher nicht für im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie das Festhalten fehlerhafter Angaben vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag zustande, ohne dass der Auftraggeber den Kandidaten vorher von Mülheims Personal entliehen hatte, berechnet Mülheims Personal eine Vermittlungsprovision von 21 % des BewerbersBruttojahresgehaltes (inkl. Sonderzahlungen, Leistungsschwächez.B. Urlaubsgeld, Unstimmigkeiten vor und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, geldwerte Vorteile aus Sachbezügen) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vermittlungsprovision gilt auch, wenn ein von Mülheims Personal benannter Kandidat zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. innerhalb von zwölf Monaten nach ArbeitsantrittProfilvorstellung, für die beauftragte oder eine andere Position beim Auftraggeber eingestellt wird. Der Anspruch von HUP GmbH Auftraggeber ist verpflichtet, Mülheims Personal den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, Mülheims Personal auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie erstes Anfordern eine Fotokopie des betreffenden Arbeitsvertrages zur Verfügung zu stellen. Mülheims Personal bietet eine Garantieleistung für den Kostenersatz bleibt davon unberührtFall, dass der vermittelte Kandidat innerhalb der ersten sechs Monate durch arbeitnehmerseitige Kündigung das Unternehmen verlässt. Ein Zurückbehaltungsrecht Garantiefall ist schriftlich anzuzeigen. Bei Ausscheiden des Auftraggebers Kandidaten beim Auftraggeber: • vor Ablauf von 3 Monaten erstattet Mülheims Personal zwei Drittel der Vermittlungsprovision zurück. • nach Ablauf von 3 Monaten erstattet Mülheims Personal ein Drittel der Vermittlungsprovision zurück. • nach 6 Monaten entfällt die Garantieleistung. Bei Nachbesetzung der Stelle wird die anteilig zu erstattende Provision bei der neuen Vermittlungsrechnung in Abzug gebracht. Die Vermittlungsprovision wird dem Auftraggeber von Mülheims Personal mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt. Sie ist ausgeschlossenohne Abzug fällig und zahlbar mit Zugang der Rechnung bei dem Auftraggeber.
2.7 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die HUP GmbH.
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Personalvermittlung. 2.1 1 Leistungen der Adecco
(1) Adecco sucht für den Kunden geeignetes Personal und vermittelt ihm dieses zur Festanstellung. Adecco sucht und kontaktiert die aufgrund des vom Kunden mitgeteilten Anforderungsprofils für geeignet befundenden Kandidaten.
(2) Adecco präsentiert dem Xxxxxx Vorschläge zu vorausgewählten Kan- didaten und vereinbart Termine zwischen dem Kunden und den Kandida- ten. Sofern vom Kunden nicht anders gewünscht, nimmt Adecco an diesen Terminen auch teil.
(3) Die HUP GmbH bietet von Adecco zu einem Kandidaten mitgeteilten Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Ge- währleistung für die fachgerechte Ausführung folgender Dienstleistungen an: • Vermittlung Richtigkeit und Vollständigkeit kann Adecco deshalb nicht übernehmen.
(1) Das Vermittlungshonorar beträgt bei kaufmännischen, gewerblichen und technischen Positionen 30 % und bei Positionen im Bereich der IT 35 % des Jahresbruttozielgehaltes. Hinsichtlich des Jahresbruttozielgehalts gilt die Regelung in B. § 4 Abs.3. entsprechend.
(2) Bei Teilzeitanstellung entspricht die Berechnungsgrundlage des Vermittlungshonorars dem Jahresbruttozielgehalt auf Basis eines Beschäf- tigungsgrads von medizinischem Fachpersonal100 %. Liegt der Beschäftigungsgrad bei 70 % oder darun- ter, erfolgt die Berechnung auf Basis eines Beschäftigungsgrads von 70 %. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Ar- beitsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem vorgeschlagenen Kandidaten. Der Kunde ist verpflichtet, Adecco den Vertragsabschluss unverzüglich anzuzei- gen und die Vergütungsbestandteile mitzuteilen.
2.2 Eine Personalvermittlung gilt als gegeben(3) Adecco hat auch dann einen Anspruch auf das Vermittlungshonorar, wenn der Auftraggeber der HUP GmbH im Rahmen der Personalvermittlung den AuftragKandidat vom Kunden zunächst abgelehnt wurde, einen Bewerber aber innerhalb von 24 Monaten nach Präsentation durch Adecco vom Kunden oder einem mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen, erteilt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet o.ä.). Die HUP GmbH gestaltet die Personalsuche ihm nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Stellenanzeigen erfolgen nach Absprache. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung geschlossen§ 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich(4) Ein Kandidat gilt als durch Adecco empfohlen, sobald Informationen übermittelt wurden, welche die HUP GmbH unverzüglich darüber zu informierenIdentifikation des Kandidaten durch den Kunden ermöglichen, sofern unabhängig davon, ob der Kunde den Kandidaten be- reits kannte. Diese Regelung gilt nicht für den Fall, dass sich ein Kandidat innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Vorstellungsdatum unabhängig von der HUP GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits dieser Empfehlung beim Kunden auf eine seiner aktuellen Vakanzen beworben hat oder von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzwUnternehmen vorgestellt worden ist. Jedoch ist der Kunde verpflichtet, Adecco zum frühestmöglichen Zeit- punkt, spätestens jedoch vor Beginn des Interviewprozesses, davon zu un- terrichten Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist der Kunde oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit dem Kandidaten einen Werk- oder Dienstvertrag abschließt. In diesem Fall er- mittelt sich das Honorar aus der Arbeitsplatz anderweitig besetzt werden sollvertragsgemäß für das erste Jahr der Leis- tung anfallenden Vergütung.
2.4 Das zwischen (5) Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der HUP GmbH und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie Kunde die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage nachgewie- senen Reisekosten der Personalsuche. Stellt die HUP GmbH dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. ein Anstellungsverhältnis geschlossen wirdKandidaten.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, die HUP GmbH unverzüglich schriftlich über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzen.
2.6 Die HUP GmbH ist Personalvermittler bei der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die HUP GmbH haftet daher nicht für im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie das Festhalten fehlerhafter Angaben des Bewerbers, Leistungsschwäche, Unstimmigkeiten vor und nach Arbeitsantritt. Der Anspruch von HUP GmbH auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
2.7 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die HUP GmbH.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Personalvermittlung. 2.1 1 Leistungen der DIS AG
(1) Die HUP GmbH bietet DIS AG sucht für den Kunden geeignetes Personal und vermittelt ihm dieses zur Festanstellung. Die DIS AG sucht und kontaktiert die fachgerechte Ausführung folgender Dienstleistungen an: • Vermittlung aufgrund des vom Kunden mitgeteilten Anforderungsprofils für geeignet befundenden Kan- didaten.
(2) Die DIS AG präsentiert dem Xxxxxx Vorschläge zu vorausgewählten Kan- didaten und vereinbart Termine zwischen dem Kunden und den Kandidaten. Sofern vom Kunden ausdrücklich gewünscht, nimmt die DIS AG an diesen Ter- minen auch teil.
(3) Die von medizinischem Fachpersonalder DIS AG zu einem Kandidaten mitgeteilten Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Gewähr- leistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann die DIS AG deshalb nicht übernehmen.
2.2 Eine (1) Das Honorar für die Personalvermittlung beträgt 30% des Jahresbrutto- zielgehalts des Kandidaten.
(2) Das Jahresbruttozielgehalt gilt als gegebeninkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jah- ressonderzahlungen, geldwertem Vorteil eines Firmenwagens sowie variabler Vergütungsbestandteil. Ein Firmenwagen wird mit € 8.000,- angesetzt. Bei der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt.
(3) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem vorgeschlagenen Kandidaten. Der Kunde ist verpflichtet, der DIS AG den Vertragsabschluss unverzüglich anzu- zeigen und die Vergütungsbestandteile mitzuteilen.
(4) Die DIS AG hat auch dann einen Anspruch auf das Vermittlungshonorar, wenn der Auftraggeber der HUP GmbH im Rahmen der Personalvermittlung den AuftragKandidat vom Kunden zunächst abgelehnt wurde, einen Bewerber aber innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation durch die DIS AG vom Kunden oder einem mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen, erteilt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet o.ä.). Die HUP GmbH gestaltet die Personalsuche ihm nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Stellenanzeigen erfolgen nach Absprache. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung geschlossen.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die HUP GmbH unverzüglich darüber zu informieren, sofern ein von der HUP GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzw. wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz anderweitig besetzt werden soll.
2.4 Das zwischen der HUP GmbH und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage der Personalsuche. Stellt die HUP GmbH dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. ein Anstellungsverhältnis geschlossen § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet (5) Hat sich außerdemein Kandidat bereits unabhängig von der Präsentation durch die DIS AG beim Kunden beworben, ist der Kunde verpflichtet, die HUP GmbH DIS AG hierüber unverzüglich schriftlich über nach Kenntniserlangung zu unterrichten. Unterbleibt diese Unter- richtung, gilt der Kandidat als durch die DIS AG vermittelt, und der DIS AG steht das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzenVermittlungshonorar zu.
2.6 (6) Die HUP GmbH ist Personalvermittler bei vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die HUP GmbH haftet daher nicht für im Zusammenhang Kunde oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie Kandi- daten einen Werk- oder Dienstvertrag abschließt. In diesem Fall ermittelt sich das Festhalten fehlerhafter Angaben des Bewerbers, Leistungsschwäche, Unstimmigkeiten vor und nach Arbeitsantritt. Der Anspruch von HUP GmbH auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossenHonorar aus der vertragsgemäß für das erste Jahr der Leistung anfallenden Vergütung.
2.7 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit (7) Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der schriftlichen Bestätigung durch Kunde die HUP GmbH.nachgewiesenen Reisekosten der Kandidaten.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Personalvermittlung. 2.1 21 Spezielle Regelungen zur Personalvermittlung Die HUP GmbH bietet die fachgerechte Ausführung folgender Dienstleistungen an: • Vermittlung Bestimmungen der §§ 22 - 25 finden ausschließlich auf Leistungen und Angebote von medizinischem Fachpersonal
2.2 Eine Personalvermittlung gilt als gegeben, wenn der Auftraggeber der HUP GmbH im Rahmen der Personalvermittlung den Auftrag, einen Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen, erteilt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet o.ä.). Die HUP GmbH gestaltet die Personalsuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Stellenanzeigen erfolgen nach Absprache. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung geschlossen.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sichTrenkwalder Deutschland, die HUP GmbH unverzüglich darüber zu informieren, sofern ein von der HUP GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzw. wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz anderweitig besetzt werden soll.
2.4 Das zwischen der HUP GmbH und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage der Personalsuche. Stellt die HUP GmbH dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. ein Anstellungsverhältnis geschlossen wird.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, die HUP GmbH unverzüglich schriftlich über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzen.
2.6 Die HUP GmbH ist Personalvermittler bei der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die HUP GmbH haftet daher nicht für im Zusammenhang mit dem der Vermittlung von Kandidaten zum unmittelbaren Abschluss des Anstellungsvertrages eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber Kandidaten und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie Kunden (Auftraggeber) erfolgen, Anwendung. § 22 Durchführung des Vertrages
1. Trenkwalder Deutschland (Auftragnehmer) bemüht sich, dem Kunden (Auftraggeber) Kandidaten zur Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Kandidaten und dem Kunden (Auftraggeber) oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zu vermitteln. Dabei kann eine solche Vermittlung zum einen als Auftragsvermittlung erfolgen, bei der die Beschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Anforderungen an die Qualifikation der hierfür zu vermittelnden Fachkräfte vorhergehend im Rahmen eines konkreten Vermittlungsauftrages bestimmt werden. Gleichermaßen von diesen AGB erfasst ist jedoch auch eine Andienungsvermittlung, bei der Trenkwalder Deutschland (Auftragnehmer) einen Kandidaten dem Auftraggeber eigeninitiativ vorstellt und zur Einstellung anbietet, ohne dass hierüber vorhergehend ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde.
2. Ein Vertragsverhältnis gilt als von Trenkwalder Deutschland (Auftragnehmer) vermittelt, wenn dieses zwischen dem Kunden (Auftraggeber) oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG auf der einen und einem Kandidaten auf der anderen Seite innerhalb von zwölf Monaten nach der durch Trenkwalder Deutschland vorgenommenen Bereitstellung der ersten Informationen über diesen Kandidaten zustande kommt. Soweit das Festhalten fehlerhafter Angaben des BewerbersVertragsverhältnis zwischen einem Kandidaten und einem mit dem Kunden (Auftraggeber) gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zustande kommt, Leistungsschwächebleibt diesem Unternehmen und dem Kunden (Auftraggeber) das Recht vorbehalten, Unstimmigkeiten vor und nach Arbeitsantrittnachzuweisen, dass Trenkwalder Deutschland für das Zustandekommen dieses Vertragsverhältnisses nicht ursächlich geworden ist. Sofern dies nachgewiesen wird, gilt das Vertragsverhältnis nicht als von Trenkwalder Deutschland vermittelt.
3. Der Anspruch Kunde (Auftraggeber) wird, a) Trenkwalder Deutschland unverzüglich, spätestens innerhalb von HUP GmbH auf drei Werktagen über den Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages mit einem von Trenkwalder Deutschland vorgestellten Kandidaten und die dabei vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleibt davon unberührtJahresbruttovergütung gemäß §20 Abs. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
2.7 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die HUP GmbH.2 unterrichten;
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Personalvermittlung. 2.1 1. Indirekte Personalvermittlung (mit/nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung): Bei Übernahme eine(r)/s Mitarbeiter(in)/s in ein Anstellungsverhältnis (Arbeits- oder Dienstvertrag) aus der Überlassung steht der Firma persona part ein Vermittlungshonorar gegenüber dem Auf- traggeber oder ein mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) zu. Die HUP GmbH bietet Höhe der Vermittlungsgebühr ist wie folgt gestaffelt: Bei Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate 15 % des Jahresbruttoeinkommens, nach 3 Monaten 12 % des Jahresbruttoeinkommens, nach 6 Monaten 9 % des Jahresbruttoeinkommens, nach 9 Monaten 5 % des Jahresbruttoein- kommens und nach 12 Monaten entfällt eine Vermittlungsgebühr. Maßgeblich ist das Jahresbrut- togehalt, wie es zwischen dem Auftraggeber und der/dem Mitarbeiter(in) als Bruttoarbeitsentgelt (ohne Nebenzuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) vereinbart ist. Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Mitarbeiter/in bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb ohne Abzug und in- nerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber ist der Firma persona part zur Auskunft über das vereinbarte Bruttoarbeitsent- gelt innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung verpflichtet. Erteilt der Auftraggeber die fachgerechte Ausführung folgender Dienstleistungen an: • Vermittlung von medizinischem Fachpersonal
2.2 Eine Personalvermittlung gilt als gegebenAuskunft nicht innerhalb dieser Zeit, ist die Firma persona part berechtigt, die Provision auf Basis des bis- herigen Bruttoarbeitsentgelts des Mitarbeiters bei der Firma persona part unter Zugrundelegung der regelmäßig vereinbarten monatlichen Arbeitszeit zu berechnen. Das Recht zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs und zur Provisionsberechnung bleibt daneben bestehen. Das Vermittlungshonorar steht der Firma persona part auch dann zu, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Auftraggeber der HUP GmbH im Rahmen der Personalvermittlung den Auftrag, einen Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen, erteilt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet o.ä.). Die HUP GmbH gestaltet die Personalsuche nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Stellenanzeigen erfolgen nach Absprache. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung geschlossen.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die HUP GmbH unverzüglich darüber zu informieren, sofern ein von der HUP GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzw. wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz anderweitig besetzt werden soll.
2.4 Das zwischen der HUP GmbH und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage der Personalsuche. Stellt die HUP GmbH dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. letzten Überlassung ein Anstellungsverhältnis geschlossen wird.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, die HUP GmbH unverzüglich schriftlich über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzen.
2.6 Die HUP GmbH ist Personalvermittler bei der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die HUP GmbH haftet daher nicht für im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie Mitarbeiter begründet wird, das Festhalten fehlerhafter Angaben des Bewerbersin einem kausalen Zusammenhang zu der (un)mittelbar vo- rangegangenen Überlassung mit der Firma persona part steht. Nach sechs Monaten nach Ende der Überlassung erheben wir kein Vermittlungshonorar, Leistungsschwächeunabhängig davon, Unstimmigkeiten vor und nach Arbeitsantritt. Der Anspruch von HUP GmbH auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossenob ein (un)mittelbarer kausaler Zusammenhang zur vorherigen Überlassung besteht.
2.7 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit 2. Direkte Personalvermittlung (ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung): Die Vermittlungsgebühr bei einer reinen Personalvermittlung, d.h. ohne vorangegangene Überlas- sung, beträgt nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Mitarbeiter / Bewerber / Frei- berufler drei Bruttomonatsgehälter zuzüglich der schriftlichen Bestätigung gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung, sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für recht- liche oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen des Auftraggebers. Die Vermittlung gilt als er- folgt, wenn der Mitarbeiter dem Auftraggeber von der Firma persona part vorgestellt wurde, oder ihm durch die HUP GmbH.diesen bekannt ist.
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Personalvermittlung. 2.1 1 Leistungen der DIS AG
(1) Die HUP GmbH bietet DIS AG sucht für den Kunden geeignetes Personal und vermittelt ihm dieses zur Festanstellung. Die DIS AG sucht und kontaktiert die fachgerechte Ausführung folgender Dienstleistungen an: • Vermittlung aufgrund des vom Kunden mitgeteilten Anforderungsprofils für geeignet befundenden Kandidaten.
(2) Die DIS AG präsentiert dem Xxxxxx Vorschläge zu vorausgewählten Kandida- ten und vereinbart Termine zwischen dem Kunden und den Kandidaten. Sofern vom Kunden ausdrücklich gewünscht, nimmt die DIS AG an diesen Terminen auch teil.
(3) Die von medizinischem Fachpersonalder DIS AG zu einem Kandidaten mitgeteilten Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann die DIS AG deshalb nicht übernehmen.
2.2 Eine (1) Das Honorar für die Personalvermittlung beträgt 33% des Jahresbruttozielge- halts des Kandidaten.
(2) Das Jahresbruttozielgehalt gilt als gegebeninkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jahresson- derzahlungen, geldwertem Vorteil eines Firmenwagens sowie variabler Vergü- tungsbestandteil. Ein Firmenwagen wird mit 10.000,- EUR angesetzt. Bei der vari- ablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt.
(3) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht mit Abschluss eines Ar- beitsvertrages zwischen dem Kunden oder einem mit ihm nach § 15 AktG verbun- denen Unternehmen und dem vorgeschlagenen Kandidaten. Der Kunde ist ver- pflichtet, der DIS AG den Vertragsabschluss unverzüglich anzuzeigen und die Ver- gütungsbestandteile mitzuteilen.
(4) Die DIS AG hat auch dann einen Anspruchauf das Vermittlungshonorar, wenn der Auftraggeber der HUP GmbH im Rahmen der Personalvermittlung den AuftragKandidat vom Kunden zunächst abgelehnt wurde, einen Bewerber aber innerhalb von 12 Mo- naten nach Präsentation durch die DIS AG vom Kunden oder einem mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit zu suchen, erteilt. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Angestelltenvertrag, Honorarbasis, Minijob, befristet oder unbefristet o.ä.). Die HUP GmbH gestaltet die Personalsuche ihm nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Stellenanzeigen erfolgen nach Absprache. Über den erteilten Auftrag wird unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung geschlossen.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die HUP GmbH unverzüglich darüber zu informieren, sofern ein von der HUP GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits von einem anderen Personalvermittler vorgeschlagen wurde bzw. wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes hinfällig geworden ist oder der Arbeitsplatz anderweitig besetzt werden soll.
2.4 Das zwischen der HUP GmbH und dem Auftraggeber als Vertragsbestandteil besprochene Anforderungsprofil sowie die mit Auftragserteilung ausgehändigten Unterlagen sind Grundlage der Personalsuche. Stellt die HUP GmbH dem Auftraggeber von dem vorgegebenen Anforderungsprofil abweichend qualifizierte Bewerber vor, gelten diese als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese zum Vorstellungsgespräch einlädt bzw. ein Anstellungsverhältnis geschlossen § 15 AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet (5) Hat sich außerdemein Kandidat bereits unabhängig von der Präsentation durch die DIS AG beim Kunden beworben, ist der Kunde verpflichtet, die HUP GmbH unverzüglich schriftlich über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses DIS AG hierüber unver- züglich nach Kenntniserlangung zu unterrichten. In diesem Fall wird die DIS AG keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten erbringen. Auf Xxxxxx- wunsch wird die DIS AG auch bezüglich dieses Kandidaten weiterarbeiten und dessen Konditionen sowie über das Nichtzustandekommen mit vorgestellten Bewerbern in Kenntnis zu setzenbleibt entsprechend der hier vereinbarten Regelungen honorarberechtigt. Gleiches gilt, wenn die Unterrichtung durch den Kunden nicht erfolgt.
2.6 (6) Die HUP GmbH ist Personalvermittler bei vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn der Einstellung eines Bewerbers durch den Auftraggeber. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die HUP GmbH haftet daher nicht für im Zusammenhang Kunde oder ein mit ihm nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Bewerber eintretende Ereignisse wie Kandidaten einen Werk- oder Dienstvertrag abschließt. In diesem Fall ermittelt sich das Festhalten fehlerhafter Angaben des Bewerbers, Leistungsschwäche, Unstimmigkeiten vor und nach Arbeitsantritt. Der Anspruch von HUP GmbH auf die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie den Kostenersatz bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossenHonorar aus der vertragsgemäß für das erste Jahr der Leistung anfallenden Vergütung.
2.7 Mündliche Nebenabreden bedürfen (7) Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der Kunde die nachgewiesenen Rei- sekosten der Kandidaten.
(8) Die von der DIS AG zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch einem Kandidaten mitgeteilten Angaben beru- hen auf Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Gewährleistung für die HUP GmbH.Richtigkeit und Vollständigkeit wird deshalb nicht übernommen.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag