Personalvorsorge Musterklauseln

Personalvorsorge. 23.1 Die Arbeitgeber versichern ihre Mitarbeitenden nach den Normen des BVG gegen die wirtschaftlichen Folgen von Xxxxx, Invalidität und Tod. 23.2 Hinsichtlich der Freizügigkeit gelten die Vorschriften des Freizügigkeitsge- setzes (SR 831.42).
Personalvorsorge. 28.1 Die Personalvorsorge ist obligatorisch und richtet sich nach dem Reglement des BVG des AGVS sowie den Bestimmungen der Sektion.
Personalvorsorge. Aufgehoben im September 2018.
Personalvorsorge. Die Arbeitgeber errichten für ihre Arbeitnehmer auf versicherungsmässiger Grundlage einen genügenden beruflichen Vorsorgeschutz mit rechtsverbindlichen Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod. Im Übrigen gelten das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) und die weiteren Erlasse, insbesondere das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG).
Personalvorsorge. Die Arbeitgeber errichten für ihre Arbeitnehmer auf versicherungsmässiger Grundlage einen genügenden beruflichen Vorsorgeschutz mit rechtsver- bindlichen Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod. Im Übrigen gelten das BVG und die weiteren Erlasse, insbesondere das Freizügigkeitsgesetz.
Personalvorsorge. Den Vorsorgeeinrichtungen wird empfohlen: – in ihren Reglementen die Möglichkeit der flexiblen Pensionierung vorzusehen und zusammen mit den betrieblichen Sozialpartnern die Einführung von Altersteilzeit- und ähnlichen Modellen zu prüfen. – in ihren Reglementen die besonderen Bedürfnisse der Arbeitnehmenden mit re- duzierten Arbeitspensen zu berücksichtigen, insbesondere durch eine entsprechen- de Bemessung des Koordinationsabzugs. Den Vorsorgeeinrichtungen wird empfohlen: – in ihren Reglementen die Möglichkeit der flexiblen Pensionierung vorzusehen und zusammen mit den betrieblichen Sozialpartnern die Einführung von Altersteilzeit- und ähnlichen Modellen zu prüfen. – alle Arbeitnehmenden unabhängig ihres Beschäftigungsgrades zu versichern. a) Frühzeitige Pensionierung Die vertragsschliessenden Parteien erarbeiten gemeinsam eine betriebsübergreifen- de Lösung für die frühzeitige Pensionierung von SchichtarbeiterInnen ab 60 Alters- jahren. Die Einführung erfolgt spätestens per 30. Juni 2019. Art. 31.1 b) Frühzeitige Pensionierung Die vertragsschliessenden Parteien erarbeiten gemeinsam eine betriebsübergreifende Lösung für die frühzeitige Pensionierung von 3 Jahren vor AHV-Pensionsalter. Die Einführung erfolgt spätestens per 30. Juni 2019. Art. 31.2 Änderungen im Vorsorgereglement (neu) Jegliche Änderungen im Vorsorgereglement einer Firma müssen zwingend von der Mehrheit der Belegschaft bewilligt werden.
Personalvorsorge. Die Angestellten sind bei der Sammelstiftung Symova (Pensionskasse) gegen wirtschaft- liche Folgen von Invalidität, Xxxxx und Tod versichert. Die Leistungen und Prämien richten sich nach den jeweils geltenden Reglementen der Sammelstiftung Symova bzw. den Beschlüssen der paritätischen Vorsorgekommission des RBS-Personals.
Personalvorsorge. 1 Die Arbeitgeber versichern ihre Angestellten gegen die Risiken von Xxxxx, Invalidität und Tod mindestens gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982. 2 Die Versicherungsbedingungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers. 3 Die Angestellten sind jährlich über die Versicherungsleistungen zu informieren.
Personalvorsorge. 329–329 f 329–329 e 330–330 a 330–330 b 331–331 e 331–331 f 333–333 a
Personalvorsorge. Die KOST versichert die Mitarbeitenden im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) gemäss den Bestimmungen des jeweils gültigen Reglements über die Personalvorsorge.