Personalvorsorge Musterklauseln

Personalvorsorge. 28.1 Die Personalvorsorge ist obligatorisch und richtet sich nach dem Reglement des BVG des AGVS sowie den Bestimmungen der Sektion.
Personalvorsorge. 23.1 Die Arbeitgeber versichern ihre Mitarbeitenden nach den Normen des BVG gegen die wirtschaftlichen Folgen von ▇▇▇▇▇, Invalidität und Tod. 23.2 Hinsichtlich der Freizügigkeit gelten die Vorschriften des Freizügigkeitsge- setzes (SR 831.42).
Personalvorsorge. Aufgehoben im September 2018.
Personalvorsorge. Die Arbeitgeber errichten für ihre Arbeitnehmer auf versicherungsmässiger Grundlage einen genügenden beruflichen Vorsorgeschutz mit rechtsverbindlichen Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod. Im Übrigen gelten das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) und die weiteren Erlasse, insbesondere das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG).
Personalvorsorge. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber errichten für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf versiche- rungsmässiger Grundlage einen genügenden beruflichen Vorsorgeschutz mit rechtsverbindlichen Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod. Im übrigen gelten das BVG und die weiteren Erlasse, insbesondere das Frei- zügigkeitsgesetz.
Personalvorsorge. Die New Value beschäftigt per 31. ▇▇▇▇ 2018 wie im Vorjahr keine Mitarbeiter.
Personalvorsorge. Die Personalvorsorge richtet sich nach dem Reglement der Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf nachstehende Vergütung/Entschädigung für: Sicherheitsausrüstung 🞎 pauschal CHF 🞎 wird zur Verfügung gestellt ……………………………………………………. 🞎 pauschal CHF 🞎 wird zur Verfügung gestellt
Personalvorsorge. 1 Die Arbeitgeber versichern ihre Angestellten gegen die Risiken von ▇▇▇▇▇, Invalidität und Tod mindestens gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982. 2 Die Versicherungsbedingungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers. 3 Die Angestellten sind jährlich über die Versicherungsleistungen zu informieren.
Personalvorsorge. Die Angestellten sind bei der Sammelstiftung Symova (Pensionskasse) gegen wirtschaft- liche Folgen von Invalidität, ▇▇▇▇▇ und Tod versichert. Die Leistungen und Prämien richten sich nach den jeweils geltenden Reglementen der Sammelstiftung Symova bzw. den Beschlüssen der paritätischen Vorsorgekommission des RBS-Personals.
Personalvorsorge. 28.1 Die Personalvorsorge ist obligatorisch und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.