Berufliche Vorsorge. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG). Insbesondere gilt:
Berufliche Vorsorge. Die Mitarbeitenden sind gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse Post versichert.
Berufliche Vorsorge. 1Die Mitarbeitenden sind gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse Post versichert. 2Zum versicherten Lohn zählen: – Grundlohn (exkl. Zulagen) – Lohnzuschläge für Abendarbeit gemäss Ziff. 2.12.2 Abs. 1 – Lohnzuschläge für regelmässige Nachtarbeit gemäss Ziff. 2.12.3 Abs. 2 Bst. b – Lohnzuschläge für regelmässige Sonntagsarbeit gemäss Ziff. 2.12.4 Abs. 2 – Pikettzulagen gemäss Ziff. 2.13 Abs. 2 und Abs. 3 – Versicherte Prämien gemäss Ziff. 2.19.6 Abs. 1 – Versicherte Sonderzulagen gemäss Ziff. 2.19.6 Abs. 2
Berufliche Vorsorge. 1 Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden sind gemäss den Bestimmungen des BVG verpflichtet, sich einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge anzuschliessen. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Berufliche Vorsorge. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG). Insbesondere gilt:
1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, lnvaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeit- nehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei- tragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Ziffer 2 dieses Artikels er- füllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrich- tung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu versichern.
2. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn we- nigstens drei Viertel der maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der In- validität, des Todes und des Alters zu versichern: • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung ge- gen Invalidität und Tod (Risikoversicherung) • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für den Todesfall sofern Unterhaltspflichten für Ehefrau, für Kinder oder gegenüber der getrennt le- benden Ehefrau bestehen • ab 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres Vollversicherung für Al- tersleistungen, Invalidität und Tod sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet o- der auf mehr als drei Monate befristet ist
1. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind mindestens 8% des anrechenbaren Loh- nes für die Altersvorsorge zu verwenden.
2. Die Beiträge für die Risikoleistungen müssen genügen, um die in Art. 8a und 8b BPVG festgelegten Mindestleistungen für den Invaliditäts- und Todesfall zu fi- nanzieren.
3. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Die Ar- beitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten.
Berufliche Vorsorge. 1. Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeitenden nach den gesetzlichen Vorschriften über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
2. Versichert ist mindestens der durchschnittliche AHV-pflichtige Lohn unter Ein- schluss des 13. Monatslohnes und unter Berücksichtigung des gesetzlich zulässi- gen Koordinationsabzuges.
3. Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres wird ein Beitrag von mindestens 9% des koordinierten Xxxxxx erhoben. Maximal die Hälfte der Beiträge kann der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden vom Lohn abziehen.
4. Den Mitarbeitenden ist bei Einstellung das Versicherungsreglement sowie jährlich ein Versicherungsausweis auszuhändigen.
Berufliche Vorsorge. Im Falle eines unbefristeten oder über drei Monate hinaus befristeten Einsatzvertrages untersteht der Arbeitnehmer vom ersten Tag an der BVG-Pflicht. Wird ein kürzer als drei Monate befristeter Einsatzvertrag darüber hinaus verlängert, gilt die BVG-Pflicht ab dem Zeitpunkt der Vertragsverlängerung. Erreicht der Arbeitnehmer durch mehrere Einsätze, zwischen denen kein Unterbruch von länger als drei Monaten entstand, eine Gesamtdauer der Einsätze von mehr als drei Monaten, ist er ab diesem Zeitpunkt ebenfalls der BVG-Pflicht unterstellt. Die Einsätze können dabei bei verschiedenen Einsatzbetrieben erfolgen und müssen nicht direkt aufeinander folgen. Die übrigen Voraussetzungen wie der Jahresmindestlohn oder das Alter müssen jedoch ebenfalls erfüllt sein.
Berufliche Vorsorge a) INFRI-Institutionen können ihre Angestellten einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) anschliessen, welche höhere Leistungen als das BVG-Minimum entrichtet.
b) Der koordinierte Betrag entspricht der einfachen AHV-Rente. Für Teilzeitangestellte wird dieser Betrag pro rata temporis berechnet.
c) Der Angestellte kann auf seinen Wunsch hin mit dem Erreichen des 60igsten Geburtstages in Pension gehen und die entsprechend gekürzte Rente in Anspruch nehmen.
d) Die Reglementsbestimmungen jeder beruflichen Vorsorgeeinrichtung sehen Aufnahmebedingungen und Leistungen für die Institutionen vor, die den allgemein verbindlichen Leistungstabellen, im Minimum jedoch den vorhergehenden Vertragsbedingungen des Angestellten entsprechen müssen. Für das Personal in Institutionen, das der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen ist, gilt deren Gesetz und Reglement für die berufliche Vorsorge.
Berufliche Vorsorge. Probezeit und Kündigungsfrist
Berufliche Vorsorge. Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die SRH der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjeni- gen, die für das Personal des Kantons Basel-Landschaft gelten.