personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Im Leistungsangebot wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel: LBGR 1 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsför- derung (gilt für WfbM) 1,0 : 13 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförder- stätte) 1,0 : 13 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 2 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsför- derung (gilt für WfbM) 1,0 : 12 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförder- stätte) 1,0 : 12 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 3 Betreuungskräfte *) 1,0 : 9,5 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 4 Betreuungskräfte *) 1,0 : 4,7 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 5 Betreuungskräfte *) 1,0 : 3 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 *) davon Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung mindestens 1 : 12 (gilt nur für WfbM) Die Fachkräfte müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen. Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) • Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfah- rung in Industrie oder Handwerk mit einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation • Gleichgestellte Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen nach dem Anerkennungsrecht der Ar- beitsverwaltung Betreuungskräfte: • Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen • Personen, die nach bisheriger langjähriger Tätigkeit als Betreuungskraft über die erforderliche Befähigung verfügen • Xx xxx XXXX 0 bis 5: • Sonstige Kräfte (maximal 20%). Ausgeschlossen hiervon sind Personen, die im Rahmen von Freiwilligendiensten beschäftigt sind. Sozialpädagogische Fachkräfte • Sozialarbeiter / Sozialarbeiterinnen • Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen • Pädagogen / Pädagoginnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Vergleichbare Qualifikationen Übergreifender Fachdienst (z.B.) • Betriebsarzt / Betriebsärztin • Psychologen / Psychologinnen • Ergotherapeuten / Ergotherapeutinnen • Physiotherapeuten / Physiotherapeutinnen • Gesundheits- und Krankenpfleger / Gesundheits- und Krankenpflegerinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hin- gewiesen.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Im Leistungsangebot In der Werkstatt wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel: LBGR 1 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsför- derung (gilt für WfbM) Be- rufsförderung Sozialpädagogische Fachkräfte übergreifender Fachdienst 1,0 : 13 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförder- stätte) 1,0 : 13 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 2 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsför- derung (gilt für WfbM) 1,0 : 12 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförder- stätte) Be- rufsförderung 1,0 : 12 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 3 Betreuungskräfte *) 1,0 : 9,5 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 4 Betreuungskräfte *) 1,0 : 4,7 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 5 Betreuungskräfte *) 1,0 : 3 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 *) davon Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung mindestens 1 : 12 (gilt nur für WfbM) Die Fachkräfte müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen. Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) • Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfah- rung in Industrie oder Handwerk mit einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation • Gleichgestellte Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen nach dem Anerkennungsrecht der Ar- beitsverwaltung Betreuungskräfte: Betreuungskräfte • Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen • Personen, die nach bisheriger langjähriger Tätigkeit als Betreuungskraft über die erforderliche Befähigung verfügen • Xx xxx XXXX 0 In den LBGR 3 bis 5: • Sonstige Kräfte (maximal 20%). Ausgeschlossen hiervon sind Personen, die im Rahmen von Freiwilligendiensten beschäftigt sind. Sozialpädagogische Fachkräfte • Sozialarbeiter / Sozialarbeiterinnen • Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen • Pädagogen / Pädagoginnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Vergleichbare Qualifikationen Übergreifender Fachdienst (( z.B.) • Betriebsarzt / Betriebsärztin • Psychologen / Psychologinnen • Ergotherapeuten / Ergotherapeutinnen • Physiotherapeuten / Physiotherapeutinnen • Gesundheits- und Krankenpfleger / Gesundheits- und Krankenpflegerinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hin- gewiesen.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Im Leistungsangebot wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel: LBGR 1 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsför- derung Berufsförderung (gilt für WfbM) 1,0 : 13 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförder- stätteTagesförderstätte) 1,0 : 13 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 2 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsför- derung Berufsförderung (gilt für WfbM) 1,0 : 12 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförder- stätteTagesförderstätte) 1,0 : 12 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 3 Betreuungskräfte *) 1,0 : 9,5 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 4 Betreuungskräfte *) 1,0 : 4,7 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 5 Betreuungskräfte *) 1,0 : 3 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 *) davon Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung mindestens 1 : 12 (gilt nur für WfbM) Die Fachkräfte müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen. Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) • Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfah- rung Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk mit einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation • Gleichgestellte Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen nach dem Anerkennungsrecht der Ar- beitsverwaltung Arbeitsverwaltung Betreuungskräfte: • Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen • Personen, die nach bisheriger langjähriger Tätigkeit als Betreuungskraft über die erforderliche Befähigung verfügen • Xx xxx XXXX 0 bis 5: • Sonstige Kräfte (maximal 20%). Ausgeschlossen hiervon sind Personen, die im Rahmen von Freiwilligendiensten beschäftigt sind. Sozialpädagogische Fachkräfte • Sozialarbeiter / Sozialarbeiterinnen • Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen • Pädagogen / Pädagoginnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Vergleichbare Qualifikationen Übergreifender Fachdienst (z.B.) • Betriebsarzt / Betriebsärztin • Psychologen / Psychologinnen • Ergotherapeuten / Ergotherapeutinnen • Physiotherapeuten / Physiotherapeutinnen • Gesundheits- und Krankenpfleger / Gesundheits- und Krankenpflegerinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hin- gewiesenhingewiesen.
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Samples: Regel Leistungsvereinbarung
personelle Ausstattung/Qualifikation des Personals. Im Leistungsangebot In der Werkstatt wird folgendes Personal vorgehalten: Personalschlüssel: LBGR 1 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsför- derung (gilt für WfbM) 1,0 : 13 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförder- stätte) Berufsförderung 1,0 : 13 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 2 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsför- derung (gilt für WfbM) 1,0 : 12 Betreuungskräfte (gilt für Tagesförder- stätte) Berufsförderung 1,0 : 12 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 3 Betreuungskräfte *) 1,0 : 9,5 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 4 Betreuungskräfte *) 1,0 : 4,7 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 LBGR 5 Betreuungskräfte *) 1,0 : 3 Sozialpädagogische Fachkräfte 1,0 : 120 übergreifender Fachdienst 1,0 : 200 *) davon Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung mindestens 1 : 12 (gilt nur für WfbM) Die Fachkräfte müssen eine der nachstehenden Qualifikationen aufweisen. Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) • Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfah- rung Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk mit einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation • Gleichgestellte Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen nach dem Anerkennungsrecht der Ar- beitsverwaltung Betreuungskräfte: • Arbeitsverwaltung Betreuungskräfte Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 der WVO) • Erzieher / Erzieherinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen • Personen, die nach bisheriger langjähriger Tätigkeit als Betreuungskraft über die erforderliche Befähigung verfügen • Xx xxx XXXX 0 bis 5: • Sonstige Kräfte (maximal 20%). Ausgeschlossen hiervon sind Personen, die im Rahmen von Freiwilligendiensten beschäftigt sind. Sozialpädagogische Fachkräfte • Sozialarbeiter / Sozialarbeiterinnen • Sozialpädagogen / Sozialpädagoginnen • Pädagogen / Pädagoginnen • Heilpädagogen / Heilpädagoginnen • Vergleichbare Qualifikationen Übergreifender Fachdienst (( z.B.) • Betriebsarzt / Betriebsärztin • Psychologen / Psychologinnen • Ergotherapeuten / Ergotherapeutinnen • Physiotherapeuten / Physiotherapeutinnen • Gesundheits- und Krankenpfleger / Gesundheits- und Krankenpflegerinnen • Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerinnen • Vergleichbare Qualifikationen Auf die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX wird an dieser Stelle ausdrücklich hin- gewiesenhingewiesen.
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Samples: Regel Leistungsvereinbarung