Ergebnisqualität Musterklauseln

Ergebnisqualität. Die Ergebnisse der Leistungen werden anhand der angestrebten Ziele in regelmäßigen Abständen überprüft und analysiert; sie fließen in die Weiterentwicklung des Leistungsangebotes ein.
Ergebnisqualität. Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad durch Maßnahmen der Heilmittelbehandlung zu verstehen. Im Behandlungsverlauf ist das Ergebnis der Heilmittelbehandlung anhand der Therapieziele in Abgleich zu den verordneten und durchgeführten Heilmittelleistungen regelmäßig zu überprüfen. Zu vergleichen ist die Leitsymptomatik bei Beginn der Behandlungsserie mit dem tatsächlich erreichten Zustand am Ende der Behandlungsserie unter Berücksichtigung des Therapieziels gemäß der ärztlichen Verordnung sowie des Befindens und der Zufriedenheit des Versicherten.
Ergebnisqualität. Die Ergebnisqualität ist der Zielerreichungsgrad der gesamten Leistungserbringung. Anhand der vereinbarten Leistungsziele ist das Ergebnis durch die Einrichtung regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist die Einschätzung der Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Kriterien für die Feststellung der Ergebnisqualität können sein: • soziale und berufliche Integration • Entwicklungsförderung und Förderung der Leistungsfähigkeit, z. B. Wahrnehmungs-/ Bewegungsförderung, kognitive Förderung • Erhalten von Fähigkeiten und Vermeidung von Verschlechterung
Ergebnisqualität. Die Ergebnisqualität ist das Resultat einer Evaluation, inwieweit die Ziele der Leistungserbringung gemäß § 5 des Ergänzungsvertrages erreicht worden sind. Die HgE übermittelt jährlich jeweils zum 30. Juni eines Jahres dem GKV-Spitzenverband die sta- tistische Erhebung für das vorangegangene Kalenderjahr, nach § 7 Abs. 5 des Ergänzungsvertra- ges unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang 6. An Stelle dessen kann auch die dafür vorgesehene jährliche Einzelauswertung von QUAG e.V. in Kopie vorgelegt werden.
Ergebnisqualität. Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad der Leistungserbringung zu verstehen.
Ergebnisqualität. Vor dem Hintergrund einer Leistungsvereinbarung ist Ergebnisqualität als Zielerreichungsgrad der Leistungserbringung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Leistungsberechtigten zu verstehen. Dabei sind die individuell angestrebten Ziele eines Leistungsberechtigten und der Gesamtheit der Leistungsberechtigten mit dem tatsächlich erreichten Zustand zu vergleichen. Bei der Beurteilung der Ergebnisqualität sind das Befinden und die Zufriedenheit der Leistungsberechtigten zu beschreiben. Ergebnisse der Hilfeprozesse sind anhand der festgelegten Ziele regelmäßig zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zwischen der die Leistung erbringenden Einrichtung und den Leistungsberechtigten, ihren Angehörigen oder sonstigen Vertretungsberechtigten zu erörtern und in der Prozessdokumentation festzuhalten. Die Bestimmungen zur Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität gem. § 9 LRV und Ziffer 6 der AVV-SH sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ergebnisqualität. Die Ergebnisqualität orientiert sich an dem Erreichungsgrad der im Teilhabe- /Gesamtplan vereinbarten Ziele. Die Berichterstattung gegenüber dem Leistungsträger erfolgt jährlich vor dem Ende des festgelegten Bewilligungszeitraums unter umfassender Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen und weiterer Personen, z. B. Eltern/Sorgeberechtigten, Schule und beteiligter Institutionen. Maßstab für die Ergebnisqualität ist der Grad der Zielerreichung. Aspekte können beispielsweise sein: - Kinder und Jugendliche fühlen sich willkommen und aufgehoben - Feststellung von Entwicklungsreifung, Weiterentwicklung und/oder Erwerb/Erhalt von Mobilität und lebenspraktischen Fähigkeiten - weitestgehend eigenständige Lebensgestaltung in größtmöglicher Unabhängigkeit von Betreuung - Mitgliedschaft in Vereinen, eingebunden in Gruppen von Gleichaltrigen und Kontakt zu Freunden/Peergroups, etc.
Ergebnisqualität. Die Ergebnisqualität ist der Zielerreichungsgrad der gesamten Leistungserbringung. Anhand der vereinbarten Leistungsziele ist das Ergebnis durch die Einrichtung regel- mäßig zu überprüfen. Dabei sind die Sichtweise des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Erwachsenen und dessen Eltern/Bezugspersonen zu berücksichtigen. Kriterien für die Feststellung der Ergebnisqualität können sein: • Soziale, ggf. schulische und berufliche Integration • Entwicklungsförderung und Förderung der Leistungsfähigkeit • Einbeziehung des sozialen Umfeldes • Zufriedenheit des Leistungsberechtigten • Zufriedenheit der Sorgeberechtigten
Ergebnisqualität. 8 Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit § 9 Leistungsgerechte Vergütung § 10 Inkrafttreten, Vereinbarungszeitraum, Kündigung § 11 Anpassung der Vereinbarung § 12 Salvatorische Klausel (1) Diese Vereinbarung regelt die Rahmenbedingungen für ⮚ den Inhalt, den Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistung (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 76 Abs. 1 SGB XII ⮚ eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung (§ 75 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII) und dient als Basis für die leistungsgerechte Vergütung und Verfahrensfragen. (2) Die ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum ist eine Einrichtung2 im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesrahmenvertrags und § 13 Abs. 2 SGB XII. (3) Durch die Einrichtung wird Eingliederungshilfe als Hilfe zum selbstbestimmten Wohnen gem. § 54 Abs. 1 S.1 SGB XII i.V.m § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht. (4) Grundlagen dieser Vereinbarung sind in den zum Vereinbarungszeitpunkt geltenden Fassungen: ⮚ das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ⮚ das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe ⮚ die Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) ⮚ der Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein (LRV-SH) mit Wirkung vom 01.01.2013 einschließlich seiner Bestandteile. (5) Die Leitgedanken des Psychiatrieplans 2000 für Schleswig – Holstein werden durch die Vertragspartner beachtet, u.a.: ⮚ Empowerment (im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe) ⮚ Regionale / sozialräumliche Planung ⮚ Versorgungsverpflichtung in der Region (im Sinne einer gemeindenahen psychiatrischen Versorgung) ⮚ der Grundsatz „ambulant vor stationär“ ⮚ Die Vertragspartner fühlen sich dem Grundgedanken der Inklusion, wie er in der UN-Behindertenkonvention formuliert ist, verpflichtet.“
Ergebnisqualität. Akzeptanz des Angebotes und Zufriedenheit der BesucherInnen • Regelmäßige Überprüfung und Reflektion des Zielerreichungsgrades gemäß der individuellen Hilfeplanung • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit des Vorgehens sowie der den Hilfeprozess beeinflussenden externen Rahmenbedingungen Leistungstyp A 10 Tagesstrukturierendes Angebot mit Notschlafstelle (LT A10)