Übergangsvorschriften. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, fin- det dieser Tarifvertrag keine Anwendung.
Übergangsvorschriften. (1) Für Neumaßnahmen gemäß dieser Verwaltungsvereinbarung kann die Förderung ohne Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 erfolgen, sofern für diese aufgrund fortgeschrittener kommunaler Antragsstellung für das Programmjahr 2020 dessen Vorgaben noch nicht be- rücksichtigt werden konnten und in Folgeförderungen verbindlich vorgesehen sind.
(2) Für Fördermaßnahmen vor dem 1.1.2020, welche aus den bisherigen Programmen in Programme nach Artikel 6 bis 8 überführt und in diesen fortgeführt werden, gelten folgende Regelungen: - Gebietsabgrenzungen und integrierte Entwicklungskonzepte gelten fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung (Artikel 3 Absatz 1). - Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 ist optional. Sofern die Anwendung nicht er- folgt, überprüfen die Kommunen ihre städtebauliche Planung für den Zeitraum bis zur Beendigung der Gesamtmaßnahme mit dem Ziel, Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, insbesondere durch Maßnahmen der grünen Infrastruktur, zu identifizieren und umzusetzen. - Die Landesprogramme werden ergänzt um die Angaben der bisherigen Förderung vor dem 1.1.2020 (Artikel 10 Abs. 2). Die Länder führen für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die bis zum 31.12.2019 gefördert wurden, eine Zwischenabrechnung bis zum 31.12.2027 durch.
(3) Für Fördermaßnahmen vor dem 1.1.2020, welche nicht in die Programme nach Artikel 6 bis 8 überführt werden, ist eine Abwicklung von Mehr- und Minderbedarfen auch zwischen den ursprünglichen Förderprogrammen früherer Programmjahre bis zur Abrechnung nach Satz 2 zulässig; der Einsatz von Bundesmitteln gemäß dieser und künftiger Verwaltungsvereinba- rungen ist ausgeschlossen.
Übergangsvorschriften. 6 Übergangsregelung
Übergangsvorschriften. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fas- sung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zu- stehenden Zulagen.
Übergangsvorschriften. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben oder die aufgrund von Sozialplänen bzw. Dienstvereinbarungen im Zusammenhang mit Fusionen öf- fentlich-rechtlicher Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschlossen wurden oder werden, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung.
Übergangsvorschriften. Artikel 36 Übergangsregelungen für meldepflichtige Personen und Meldestellen mit Sitz im Land Berlin
(1) Meldepflichtige Personen und Meldestellen mit Sitz im Land Berlin unterliegen der Meldepflicht nach Artikel 11 in Verbindung mit den Artikeln 12 bis 14 nur für im Land Berlin behandelte Neuerkrankungen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages auftreten. Für Neuerkrankungen im Sinne des Satzes 1, die bis zum Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages auftreten, beginnt die Meldefrist von vier Wochen abweichend von Artikel 11 Absatz 2 drei Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages. Für Meldungen im Sinne des Satzes 2 beginnt der Zeitraum von sechs Monaten abweichend von Artikel 23 Absatz 2 mit dem 1. Oktober 2016.
(2) Für vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits bestehende Erkrankungen von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Land Berlin sind mel- depflichtige Personen und Meldestellen mit Sitz im Land Berlin abweichend von Ab- satz 1 verpflichtet, dem klinischen Krebsregister die Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 nach dem 1. Oktober 2016 zu melden. Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, die Artikel 23 sowie 35 Absatz 2 sind auf diese Meldungen nicht anzuwenden. Die Meldungen werden durch das Gemein- same Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen auf der Grundlage von § 3 Absatz 4 des Krebsregistergesetzes vergütet. Das klinische Krebsregister über- mittelt dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen mit den nach Satz 1 gemeldeten Daten abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 auch die Daten des Artikels 3 Absatz 5. Die Daten sind im klinischen Krebsregister nach der Übermittlung an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thü- ringen zu löschen.
Übergangsvorschriften. 37 Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung
1. Eine Änderung der Satzung ist auch vor Eintragung der Genossenschaft mit der in § 25 Abs. 2 Nr. a) vorgesehenen Mehrheit durch Beschluss der Generalver- sammlung möglich.
2. Zum Zwecke der Erfüllung der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Genossenschaftsgesetz bestehenden Eintragungsvoraussetzung ist jedes Mitglied verpflichtet, unabhän- gig von seinem Abstimmungsverhalten eine durch Beschlussfassung gemäß Abs. 1 geänderte Gründungssatzung zu unterzeichnen.
3. Ein Mitglied, das seine gemäß Abs. 2 bestehende Verpflichtung verletzt, kann gemäß § 8 aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.
4. Der Vorstand ist berechtigt, auch vor Anmeldung der Genossenschaft Mitglied- schaften nach den Bestimmungen dieser Satzung und in entsprechender An- wendung der §§ 15 ff Genossenschaftsgesetz zuzulassen. Darüber hinaus haben die vor Anmeldung beitretenden Mitglieder die Gründungssatzung zu unterzeich- nen. Ihnen ist eine Abschrift der Satzung vor Abgabe der Beitrittserklärung aus- zuhändigen.
Übergangsvorschriften. Wenn in einem für den Bund geltenden Tarifvertrag ein Verweis auf die Entgelt- gruppe 9 enthalten ist, bezieht er sich auf die Entgeltgruppen 9a und 9b. § 38a Übergangsvorschriften (VKA)
Übergangsvorschriften. (1) 1Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, gilt vorbe- haltlich anderweitiger Regelungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Durch- führung dieser Akkreditierungsverfahren das bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Recht. 2Eine Programmakkreditierung oder Systemakkreditierung hat im Sinne des Satzes 1 begonnen, sobald die Hochschule einen Vertrag über die Vornahme der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung mit der Agentur geschlossen hat. 3Agenturen im Sinne des Satzes 2 sind diejenigen Agenturen, die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von der Stiftung zur Ak- kreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert worden sind.
(2) 1Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich des Übergangs zwischen dem für die Verfahren der Akkreditierung geltenden bisherigen Recht und dem nach diesem Staatsvertrag geltenden Recht zu regeln. 2Des Weiteren werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich der Weitergeltung des bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Rechts für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 zu regeln. 3Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist.
Übergangsvorschriften. 1. Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffent- liche Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Voll- streckung einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
2. Ist die Klage im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Massgabe des Titels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen,
a) wenn die Klage im Ursprungsstaat erhoben wurde, nachdem das Überein- kommen von Lugano vom 16. September 1988 sowohl im Ursprungsstaat als auch in dem ersuchten Staat in Kraft getreten war;
b) in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zustän- dig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwi- schen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war.