Übergangsvorschriften Musterklauseln

Übergangsvorschriften. 6 Übergangsregelung
Übergangsvorschriften. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, fin- det dieser Tarifvertrag keine Anwendung.
Übergangsvorschriften. Artikel 36 Übergangsregelungen für meldepflichtige Personen und Meldestellen mit Sitz im Land Berlin
Übergangsvorschriften. (1) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fas- sung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zu- stehenden Zulagen.
Übergangsvorschriften. (1) Für Neumaßnahmen gemäß dieser Verwaltungsvereinbarung kann die Förderung ohne Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 erfolgen, sofern für diese aufgrund fortgeschrittener kommunaler Antragsstellung für das Programmjahr 2020 dessen Vorgaben noch nicht be- rücksichtigt werden konnten und in Folgeförderungen verbindlich vorgesehen sind.
Übergangsvorschriften. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben oder die aufgrund von Sozialplänen bzw. Dienstvereinbarungen im Zusammenhang mit Fusionen öf- fentlich-rechtlicher Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschlossen wurden oder werden, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung.
Übergangsvorschriften. 1Bis zur Neuwahl der Organe und Gremien nehmen die vorhandenen Organe und Gremien ihre Funktion nach bisherigem Recht wahr. 2Notwendig werdende Neuwahlen für aus- scheidende Mitglieder nach der bisherigen Wahlordnung bleiben unberührt. § 191 1Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Er wird in den Kirchlichen Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht. 3Der zweite Änderungsvertrag zum Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 17. November 2005 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Xxxxxx veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Dritte Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages für die Kirchliche Hochschule Wuppertal vom 17. November 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2022 wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Xxxxxx ver- öffentlicht und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft2.
Übergangsvorschriften. Wenn in einem für den Bund geltenden Tarifvertrag ein Verweis auf die Entgelt- gruppe 9 enthalten ist, bezieht er sich auf die Entgeltgruppen 9a und 9b. § 38a Übergangsvorschriften (VKA)‌
Übergangsvorschriften. 37 Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung