Personelle Organisation Musterklauseln

Personelle Organisation. 4.2.1.1 Pädagogische Betreuung In der Tagesgruppe sind während der gesamten Betreuungszeit (Mo. – Fr.. von 11.30 – 17.00 Uhr) je zwei Fachkräfte im Dienst. Außerhalb der Betreuungszeiten nehmen die Fachkräfte an Eltern- und Teamgesprächen teil und erledigen zusätzliche Organisationsaufgaben. Wöchentliche Teamsitzung/Fallbesprechung mit dem zuständigen Berater. 4.2.1.2 Sonstige Dienste • Ärztlich/Psychologischer Dienst (Regelarbeitszeit, teilweise mit Rufbereitschaft): Jede Betreuungseinheit wird von einem Arzt oder Psychologen mit einem Stellenanteil von 50% betreut. Diese Betreuung beinhaltet die fachlich kompetente Beratung der Mitarbeiter sowie die Psychotherapie der Betreuten. Außerdem: - Anwesenheit bei den Teamsitzungen und Organisationsbesprechungen mit der Heimleitung • Nachschulische Betreuung: Zwei Mitarbeiter, in Teilzeit mit je 50% Stellenanteil, stellen den Bedarf an Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe und Förderung schulischer Sonderinteressen sicher • Beschäftigungstherapie: Zwei Mitarbeiter (1,5 Stellen) bieten Beschäftigungsmöglichkeiten in kreativ-gestalterischer Hinsicht und im Bereich Werken • Reittherapie: Zwei Mitarbeiter (jeweils Vollzeitstellen) sind für die Organisation des reittherapeutischen Angebotes verantwortlich • Motopädagogik: Zwei Motopädagogen mit insgesamt 1, 5 Stellen vervollständigen das therapeutische Gesamtangebot in bewegungsorientierter Hinsicht 4.2.1.3 Leitung • Das Team arbeitet kollegial ohne Gruppenleiter • Wichtige Entscheidungen sowie Aufnahme und Entlassung erfolgen in Kooperation mit der Päd. Leitung und dem zuständigen Therapeuten. 4.2.1.4 Verwaltung • Fallbezogene Aktenverwaltung in der Leppermühle • Verwaltung des pädagogischen Budgets in der Leppermühle • Personalauswahl in der Leppermühle Sonst Zentralverwaltung über den Verein für Jugendfürsorge 4.2.1.5 Technischer Dienst siehe Punkt 4.1.6 4.2.1.6 Hauswirtschaft siehe Punkt 4.1.5
Personelle Organisation. 4.2.1.1. Pädagogische Betreuung Die Familiengruppenleitung erstellt einen verbindlichen Dienstplan für die pädagogi- schen MitarbeiterInnen, der nach BAT-Tarifvertrag geregelt ist. Aus dem Dienstplan müssen Vertretungszeiten, Supervision, Fortbildung etc. erkennbar sein. Die Mitarbei- terInnen führen analog dazu eine Arbeitszeitkarte, aus der Überstunden, Krankheit, Zu- schläge etc. hervorgehen. Das Personal muss so eingesetzt werden, dass genügend Zeit für Doppelbesetzung in be- stimmten Betreuungszeiten und für Übergaben gewährleistet wird. In Vertretungszeiten der FamiliengruppenleiterInnen wechseln sich die pädagogischen MitarbeiterInnen im Dienst ab und werden ggf. von Springkräften unterstützt. Das pädagogische Personal muss in dieser Zeit eigenverantwortlich die Gruppe leiten und wird von Leitung und Therapeutischem Dienst unterstützt und begleitet.
Personelle Organisation. 4.2.1.1 Erreichbarkeit Kernzeiten Ambulante Dienste: Montag bis Xxxxxxx 11.00 bis 17.00 Uhr; die ambulanten Mitarbeiter sind in dieser Zeit über die Verwaltung erreichbar. 4.2.1.2 Leitung Der Ambulante Dienst ist in die dezentrale Leitungsstruktur des Trägers integriert, die Ausübung der Leitungsfunktion erfolgt durch die Heimleitung, hier Bereichsleiter. Entscheidungs- Prozesse vor Ort erfolgen durch Absprachen mit den verantwortlichen Mitarbeitern im täglichen bis wöchentlichen Rhythmus. 4.2.1.3 Verwaltung Der Ambulante Dienst ist in die dezentrale Verwaltungsstruktur des Trägers eingebunden; Verwaltungstätigkeiten vor Ort sind daher auf ein Minimum beschränkt und erstrecken sich auf die Dokumentation des Tagesgeschehens,die Berichte über Ersteinschätzung und Abschlußberichte zum jeweiligen Auftrag.
Personelle Organisation. 4.2.1.1 Pädagogische Betreuung Der Jugendhof gewährleistet eine ganz- jährige Betreuung rund um die Uhr. Der Dienstplan wird jeweils für einen Mo- nat erstellt. Er gliedert sich in den Tag- dienst (12.30 Uhr-23.00 Uhr), die Nach- bereitschaft (23.00 – 6.00 Uhr) und den Frühdienst (6.00 – 13.00 Uhr) auf. Immer mittwochs findet von 9.00 bis 13.30 Uhr die Teambesprechung statt. Einmal im Monat trifft sich das Team vormittags für zwei Stunden zur Supervision. In der Regel hat immer ein/e BetreuerIn Dienst. Grundsätzlich findet die Hausauf- gabenbetreuung im Doppeldienst statt. Darüber hinaus befindet sich nach Bedarf bzw. nach Absprache ein weiterer Betreuer im Dienst. Dies ist in der Regel zu den be- treuungsintensiven Zeiten am Nachmittag der Fall. Teilweise um besondere Aktivitä- ten, wie z. B. Schwimmbadbesuche durch- führen zu können, um Hilfeplangespräche bzw. Elterngespräche zu führen oder um eine intensivere Betreuung zu gewährleis- ten. Das Moto-Cross-Projekt findet eben- falls ausschließlich im Doppeldienst statt. Selbstverständlich wird bei der Aufnahme eines neuen Jugendlichen oder einer In- obhutnahme ein/e zusätzliche/r BetreuerIn zum Dienst hinzugezogen. Im Krankheits- fall wird durch die Heimleitung bzw. stellv. Heimleitung der Vertretungsdienst organi- siert. Einen hohen Stellenwert haben für uns die Ferienfreizeiten. Im Xxxxxx findet eine zweiwöchige Freizeit statt, die von mindes- tens zwei BetreuernInnen begleitet wird. Des Weiteren findet auf Wunsch der Grup- pe eine vier oder fünf Tage dauernde Os- ter- und Herbstfreizeit statt. In diesen Zei- ten ist die Einrichtung geschlossen. Es haben jedoch immer zwei BetreuerInnen Rufbereitschaft, um gegebenenfalls eine Betreuung zu gewährleisten. Wir arbeiten in unserer Einrichtung mit einem Bezugsbetreuersystem, worauf spä- ter noch ausführlicher eingegangen wird. Der/die diensthabende BetreuerIn ist für alle anfallenden Tätigkeiten zuständig. Im Übrigen haben wir innerhalb des Teams spezielle Aufgabenverteilungen vorge- nommen. So gibt es beispielsweise extra Beauftragte für den Kontakt zu Schulen/ Ausbildungsbetrieben oder für den Ge- sundheitsbereich. Hierdurch ist gewähr- leistet, dass es konstante Ansprechpartner gibt. 4.2.1.2 Sonstige Dienste Der Jugendhof bietet den Jugendlichen ein Moto-Cross-Projekt an, bei dem jeder Jugendliche eine Moto-Cross-Maschine zugewiesen bekommt, für deren Wartung und Pflege er verantwortlich ist. Unter An- leitung kann er im Nachbarort auf einer internationalen...
Personelle Organisation. 4.2.1.1 Pädagogische Betreuung Beschreibung der Dienstplanstruktur, Personaldeckung in spezifischen Betreuungszeiten, Vertretungsregelun- gen; Darstellung der funktionalen Zuordnung und Zu- ständigkeit und die mit dem Dienstplan verknüpften pä- dagogischen Zielsetzungen 4.2.1.2 Sonstige Dienste Funktionsplanung der sonstigen Dienste (z. B. psycho- logischer Dienst); Kompetenzen und Zuständigkeiten; konkrete Verzahnung mit der direkten pädagogischen Betreuung (Abrufbarkeit, Verfügbarkeit: qualitativ wie quantitativ), Zuordnung bzw. Ableitung zu übergeord- neten pädagogischen Zielsetzungen 4.2.1.3 Leitung Darstellung der Leitungsstruktur und der Entschei- dungsprozesse (bezogen auf das Hilfsangebot) 4.2.1.4 Verwaltung Aufgabenstruktur; Verzahnung mit der Pädagogik 4.2.1.5 Technischer Dienst Aufgabenstruktur und Verknüpfungen zu pädagogi- schen Zielsetzungen 4.2.1.6 Hauswirtschaft Aufgabenstruktur und Abstimmungsregelungen mit an- deren Dienstbereichen, insbesondere mit dem direkten pädagogischen Betreuungsbereich, Kompetenzab- grenzung
Personelle Organisation 

Related to Personelle Organisation

  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1]. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

  • Technische und organisatorische Maßnahmen (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

  • Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen

  • Versicherte Person Person, auf dessen Leben der Versicherungsschutz besteht.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Stellvertretung durch eine andere Person Xxxxxx Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.