Personelle Organisation Musterklauseln

Personelle Organisation. 4.2.1.1. Pädagogische Betreu- ung bezogen auf Hilfeart Der pädagogische Auftrag richtet sich an das CJD, die konkrete Ausführung der Hilfe obliegt den MitarbeiterInnen der Gruppen. Die MitarbeiterInnen sind im Rahmen des Bezugsbetreuersystems die primären Ansprechpartner/innen für die Kinder/Jugendlichen. Die für die Hilfeart zuständige Erziehungsleitung ist Ansprechpartner für die Gruppenleitung im Innenverhältnis (Organisation, Beratung, Fallbesprechung, Teambesprechungen etc.) und für die zuständigen Mitarbeiter/innen des ASD des Jugendamtes Ansprechpartner für Hilfeplanung und hilfeplanrelevante Veränderungen außerhalb des Hilfeplangesprächs. Die im Hilfeplan vereinbarten Inhalte und Ziele der Hilfe werden in Kooperation mit den Kindern/Jugendlichen und den Amtsvormündern angegangen und umgesetzt. Die Inhalte der Konzeption werden realisiert durch die Ausgestaltung der Hilfe. Die Fachkräfte dokumentieren die Gestaltung und Durchführung der Hilfe, sie erstellen Berichte als Vorlagen für die Hilfeplanung (siehe unten). Die jährliche Ferienfreizeit wird von mindestens zwei Fachkräften durchgeführt. 4.2.1.2. Sonstige Dienste • Bei der Einführung und Überwachung des Qualitätsmanagements ist der QM - Beauftragte mit 5% anteilig in der Maßnahme tätig. • Zur Beratung und Reflexion nehmen die MitarbeiterInnen regelmäßig an einer externen Supervision teil. Im Bedarfsfall kann auch eine Einzelsupervision beantragt werden. • Es werden monatlich Fallbesprechungen, sowie Einzelfallberatungen durch einen hausinternen Psychologen angeboten. • Die Fortbildung der MitarbeiterInnen erfolgt regelmäßig, sowohl CJD-intern, als auch extern bei anerkannten Fortbildungseinrichtungen im Rahmen von Seminaren, Tagungen und Lehrgängen. Den Mitarbeitern stehen 5 Fortbildungstage pro Jahr zur Verfügung. • Es werden regelmäßig „in House“ Fortbildungen (ca. 2 Termine/Jahr) angeboten. • Für die Mitarbeiter werden regelmäßig Ersthelferausbildungen angeboten. • Eine Impfung der Betreuer gegen Hepatitis A und B wird empfohlen und die Kosten hierfür von der Einrichtung übernommen. • Urlaubs- und Krankheitsvertretung. • Ferienfreizeit (wird nach den Richtlinien der Nebenleistungen zusätzlich beantragt) • Alle Jugendlichen werden Haftpflichtversichert. • Fall- und Teambesprechung und Supervision sind Sitzungen, an denen jeder Mitarbeiter verpflichtet ist, teilzunehmen. • Mindestens einmal im Jahr findet ein Mitarbeitergespräch zwischen der Leitung und dem Mitarbeiter statt.
Personelle Organisation. 4.2.1.1. Pädagogische Betreuung Der Gruppenleiter erstellt unter Mitwirkung der pädagogischen MitarbeiterInnen der Mädchenjugendwohngruppe einen verbindlichen Dienstplan, der nach BAT-Tarifvertrag geregelt ist. Aus dem Dienstplan müssen Vertretungszeiten, Supervision, Fortbildung etc. erkennbar sein. Die MitarbeiterInnen führen analog dazu eine Arbeitszeitkarte, aus der Überstunden, Krankheit, Zuschläge etc. hervorgehen. Das pädagogische Personal arbeitet schwerpunktmäßig zwischen 12.00 Uhr und 8.00 Uhr (nächster Morgen). Die MitarbeiterInnen betreuen die Jugendlichen im Rahmen eines Be- zugsbetreuerInnensystems. Einmal pro Woche findet eine Dienstbesprechung statt. Sie dient dem Informationsaustausch, der Reflexion über den Entwicklungsstand der Jugend- lichen und der Abstimmung auf eine gemeinsame pädagogische Vorgehensweise. Eine kontinuierliche Begleitung durch die gruppenübergreifenden Kräfte ermöglicht den not- wendigen fachlichen Austausch und die konzeptionelle Weiterentwicklung.
Personelle Organisation. 4.2.1.1 Pädagogische Betreuung Der Jugendhof gewährleistet eine ganz- jährige Betreuung rund um die Uhr. Der Dienstplan wird jeweils für einen Mo- nat erstellt. Er gliedert sich in den Tag- dienst (12.30 Uhr-23.00 Uhr), die Nach- bereitschaft (23.00 – 6.00 Uhr) und den Frühdienst (6.00 – 13.00 Uhr) auf. Immer mittwochs findet von 9.00 bis 13.30 Uhr die Teambesprechung statt. Einmal im Monat trifft sich das Team vormittags für zwei Stunden zur Supervision. In der Regel hat immer ein/e BetreuerIn Dienst. Grundsätzlich findet die Hausauf- gabenbetreuung im Doppeldienst statt. Darüber hinaus befindet sich nach Bedarf bzw. nach Absprache ein weiterer Betreuer im Dienst. Dies ist in der Regel zu den be- treuungsintensiven Zeiten am Nachmittag der Fall. Teilweise um besondere Aktivitä- ten, wie z. B. Schwimmbadbesuche durch- führen zu können, um Hilfeplangespräche bzw. Elterngespräche zu führen oder um eine intensivere Betreuung zu gewährleis- ten. Das Moto-Cross-Projekt findet eben- falls ausschließlich im Doppeldienst statt. Selbstverständlich wird bei der Aufnahme eines neuen Jugendlichen oder einer In- obhutnahme ein/e zusätzliche/r BetreuerIn zum Dienst hinzugezogen. Im Krankheits- fall wird durch die Heimleitung bzw. stellv. Heimleitung der Vertretungsdienst organi- siert. Einen hohen Stellenwert haben für uns die Ferienfreizeiten. Im Xxxxxx findet eine zweiwöchige Freizeit statt, die von mindes- tens zwei BetreuernInnen begleitet wird. Des Weiteren findet auf Wunsch der Grup- pe eine vier oder fünf Tage dauernde Os- ter- und Herbstfreizeit statt. In diesen Zei- ten ist die Einrichtung geschlossen. Es haben jedoch immer zwei BetreuerInnen Rufbereitschaft, um gegebenenfalls eine Betreuung zu gewährleisten. Wir arbeiten in unserer Einrichtung mit einem Bezugsbetreuersystem, worauf spä- ter noch ausführlicher eingegangen wird. Der/die diensthabende BetreuerIn ist für alle anfallenden Tätigkeiten zuständig. Im Übrigen haben wir innerhalb des Teams spezielle Aufgabenverteilungen vorge- nommen. So gibt es beispielsweise extra Beauftragte für den Kontakt zu Schulen/ Ausbildungsbetrieben oder für den Ge- sundheitsbereich. Hierdurch ist gewähr- leistet, dass es konstante Ansprechpartner gibt. 4.2.1.2 Sonstige Dienste Der Jugendhof bietet den Jugendlichen ein Moto-Cross-Projekt an, bei dem jeder Jugendliche eine Moto-Cross-Maschine zugewiesen bekommt, für deren Wartung und Pflege er verantwortlich ist. Unter An- leitung kann er im Nachbarort auf einer internationalen...
Personelle Organisation. 4.2.1.1 Erreichbarkeit Kernzeiten Ambulante Dienste: Montag bis Xxxxxxx 11.00 bis 17.00 Uhr; die ambulanten Mitarbeiter sind in dieser Zeit über die Verwaltung erreichbar. 4.2.1.2 Leitung Der Ambulante Dienst ist in die dezentrale Leitungsstruktur des Trägers integriert, die Ausübung der Leitungsfunktion erfolgt durch die Heimleitung, hier Bereichsleiter. Entscheidungs- Prozesse vor Ort erfolgen durch Absprachen mit den verantwortlichen Mitarbeitern im täglichen bis wöchentlichen Rhythmus. 4.2.1.3 Verwaltung Der Ambulante Dienst ist in die dezentrale Verwaltungsstruktur des Trägers eingebunden; Verwaltungstätigkeiten vor Ort sind daher auf ein Minimum beschränkt und erstrecken sich auf die Dokumentation des Tagesgeschehens,die Berichte über Ersteinschätzung und Abschlußberichte zum jeweiligen Auftrag.
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  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1]. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

  • Technische und organisatorische Maßnahmen (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

  • Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen

  • Versicherte Person Person, auf dessen Leben der Versicherungsschutz besteht.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 17.1. Datenverarbeitung durch bioMérieux als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO Betr. Kundendaten Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verarbeitet bioMérieux als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO die zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden bzw. von dessen Mitarbeitern. bioMérieux verarbeitet diese Daten ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO. Weitergehende Informationen über die Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen für Kunden entnommen werden, die dem Kunden zusammen mit dem Vertrag und diesen AGB zur Verfügung gestellt werden. 17.2. Datenverarbeitung durch bioMérieux als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO – Betr. Kunden- und Patientendaten Im Rahmen von Serviceleistungen am Gerät oder einer Fernwartung besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter von bioMérieux Patientendaten unverschlüsselt einsehen können - im Regelfall tritt dies nicht ein. Sofern der Kunde ein Risiko sieht, dass Patientendaten für bioMérieux einsehbar werden können, dann wird bioMérieux sofort als Auftragsdatenverarbeiter wie im Folgenden beschrieben und in der Auftragsform „Datenverarbeitung im Auftrag“ fixiert tätig; diese Auftragsform ist dann von den Parteien ergänzend zu unterzeichnen. Sofern bioMérieux innerhalb der zum Kunden bestehenden Vertragsbeziehung, z. B. im Rahmen der Leistungsbeziehung, Wahrnehmung von Garantien, Wartungen oder Qualitätskontrollen verkaufter Systeme als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO personenbezogene Daten des Kunden bzw. von den Patienten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. bioMérieux wird die im Auftrag zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich nach den für Auftragsverarbeiter geltenden Vorschriften der DSGVO verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung durch bioMérieux, insbesondere die Rechte und Pflichten der Parteien werden in der abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO geregelt.

  • Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Stellvertretung durch eine andere Person Xxxxxx Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.