Leitung. 1U 1V 1W Trafo 2U 2V 2W Aussen- erder NS-Verteilung Fundamenterder
Leitung. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihres Unternehmens dem Organträger.
Leitung. Die Leitung besteht aus einem Einrichtungsleiter, der für Entgelte, Haushaltsplan, Kos- tenstellen, konzeptionelle Weiterentwicklung und Personal (Einstellung und Entlas- sung), Personalförderung und neue Projekte zuständig ist und 4 BereichsleiterInnen, die ihm direkt unterstellt sind. Die Bereichsleitung betreut und kontrolliert alle Gruppen in der Einrichtung. Sie ist verantwortlich in Absprache mit der Gruppenleitung für Auf- nahmen und Entlassungen der Kinder und Jugendlichen. Sie ist regelmäßig bei Fallge- sprächen und Hilfeplangesprächen einbezogen und trifft eigenständig Entscheidungen. Außerdem werden die BereichsleiterInnen bei allen Krisen hinzugezogen und tragen die Verantwortung, dass die Rahmenbedingungen des Vereins (besonders im Bereich der Alltagspädagogik) eingehalten werden.
Leitung. Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Zentrums Oekumene ist dafür verantwort- lich, dass das Zentrum seine Aufgaben sachgerecht erfüllt.
Leitung. (Ziffer 1 des Vertrages)
Leitung die Vertreter und die mit der Leitung oder Beaufsichtigung betrauten Personen aus ihrer Tätigkeit für das versicherte Unternehmen,
Leitung. (§ 1 des Vertrags)
Leitung. Nach § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in der Fassung der Ände- rungsvereinbarung unterstellt die BBS die Leitung ihrer Gesellschaft BAYER. BAYER ist berechtigt, der Geschäftsführung von BBS hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Soweit keine Weisungen erteilt werden, leitet die Geschäftsführung der BBS die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Das Weisungsrecht bestimmt sich entsprechend § 308 AktG. Zulässige Weisungen hat BBS zu befolgen. Es können auch Weisungen erteilt werden, die für BBS nachteilig sind, wenn sie den Belangen von BAYER und konzernangehörigen Unternehmen dienen. Unzulässige Weisungen, etwa solche, deren Befolgung zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen würden, sind nicht zu befolgen. Ferner dürfen Weisungen, den Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen, nicht erteilt werden. Insoweit ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen zum Vertrag in der ursprünglichen Fassung.
Leitung. 1.1 Die Polyband unterstellt die Leitung ihres Unternehmens der Splendid. Die Splendid ist dem- entsprechend berechtigt, der Geschäftsführung der Polyband hinsichtlich der Leitung der Ge- sellschaft sowohl allgemeine als auch auf den Einzelfall bezogene Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Polyband obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Polyband.
1.2 Die Splendid wird ihr Weisungsrecht nur durch ihre Geschäftsführung ausüben. Weisungen sind schriftlich, per Telefax oder per email zu erteilen oder, falls sie mündlich erteilt werden, unver- züglich schriftlich, per Telefax oder per email zu bestätigen.
Leitung. 1Für die Männerarbeit im CVJM wird ein Arbeitskreis zur Leitung und Begleitung des Bereichs eingerichtet. 2Veränderungen der Leitungsstruktur werden zwischen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und dem CVJM einvernehmlich festgestellt.