Leitung Musterklauseln

Leitung. (1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihres Unternehmens dem Organträger.
Leitung. 1U 1V 1W Trafo 2U 2V 2W Aussen- erder NS-Verteilung Fundamenterder
Leitung. Die Leitung besteht aus einem Geschäftsführer (Einrichtungsleiter), der für Entgelte, Haushaltsplan, Kostenstellen, konzeptionelle Weiterentwicklung und Personal (Einstel- lung und Entlassung) zuständig ist und einem Bereichsleiter, der ihm direkt unterstellt ist. Die Bereichsleitung betreut und kontrolliert die Mädchenjugendwohngruppe. Sie ist ver- antwortlich in Absprache mit der Gruppenleitung für Aufnahmen und Entlassungen der Jugendlichen. Sie ist regelmäßig bei Fallgesprächen und Hilfeplangesprächen einbezogen und trifft eigenständig Entscheidungen. Außerdem wird die Bereichsleitung bei allen Kri- sen hinzugezogen und trägt die Verantwortung, dass die Rahmenbedingungen des Vereins (besonders im Bereich der Alltagspädagogik) eingehalten werden.
Leitung. Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Zentrums Oekumene ist dafür verantwort- lich, dass das Zentrum seine Aufgaben sachgerecht erfüllt.
Leitung. (Ziffer 1 des Vertrages)
Leitung. (§ 1 des Vertrags)
Leitung. Nach § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in der Fassung der Ände- rungsvereinbarung unterstellt die BBS die Leitung ihrer Gesellschaft BAYER. BAYER ist berechtigt, der Geschäftsführung von BBS hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Soweit keine Weisungen erteilt werden, leitet die Geschäftsführung der BBS die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Das Weisungsrecht bestimmt sich entsprechend § 308 AktG. Zulässige Weisungen hat BBS zu befolgen. Es können auch Weisungen erteilt werden, die für BBS nachteilig sind, wenn sie den Belangen von BAYER und konzernangehörigen Unternehmen dienen. Unzulässige Weisungen, etwa solche, deren Befolgung zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen würden, sind nicht zu befolgen. Ferner dürfen Weisungen, den Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen, nicht erteilt werden. Insoweit ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen zum Vertrag in der ursprünglichen Fassung.
Leitung. 1.1 Die Polyband unterstellt die Leitung ihres Unternehmens der Splendid. Die Splendid ist dem- entsprechend berechtigt, der Geschäftsführung der Polyband hinsichtlich der Leitung der Ge- sellschaft sowohl allgemeine als auch auf den Einzelfall bezogene Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Polyband obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Polyband.
Leitung. Der Personalbedarf für die Leitung erfolgt analog der Besetzung dieser Funktionen nach Gutachten vergleichbarer Großleitstellen auf Basis von Vollarbeitszeit. Da Richtwerte für den Bedarf der Personalleistung für die Leitstellenleitung nicht vorliegen, wird auf der Grundlage der vorhandenen Aufgabenbereiche und der Notwendigkeit, dass beide Gebietskörperschaften paritätisch vertreten werden, von 2 Planstellen ausgegangen (Leiter + Stellvertretender Leiter), d. h. , dass 1,2 Stellen dem Rettungsdienst zugeordnet sind. Diese Bewertung entspricht z. B. auch der Dimensionierung der Integrierten Leitstelle Elmshorn (vgl. Gutachten Forplan/Schmiedel).
Leitung. Bei den Veranstaltungen des VA werden als VT geschulte, ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende Personen zur pädagogischen Betreuung der TN eingesetzt. Diese übernehmen für die Dauer der Veranstaltung die gesetzliche Aufsichtspflicht. Bei besonderer Missachtung der notwendigen Forderung sind die VT berechtigt den TN auf eigene Kosten nach Hause zu schicken.