Leitung Musterklauseln

Leitung. 1U 1V 1W Trafo 2U 2V 2W Aussen- erder NS-Verteilung Fundamenterder
Leitung. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihres Unternehmens dem Organträger.
Leitung. Die Leitung besteht aus einem Einrichtungsleiter, der für Entgelte, Haushaltsplan, Kos- tenstellen, konzeptionelle Weiterentwicklung und Personal (Einstellung und Entlas- sung), Personalförderung und neue Projekte zuständig ist und 4 BereichsleiterInnen, die ihm direkt unterstellt sind. Die Bereichsleitung betreut und kontrolliert alle Gruppen in der Einrichtung. Sie ist verantwortlich in Absprache mit der Gruppenleitung für Auf- nahmen und Entlassungen der Kinder und Jugendlichen. Sie ist regelmäßig bei Fallge- sprächen und Hilfeplangesprächen einbezogen und trifft eigenständig Entscheidungen. Außerdem werden die BereichsleiterInnen bei allen Krisen hinzugezogen und tragen die Verantwortung, dass die Rahmenbedingungen des Vereins (besonders im Bereich der Alltagspädagogik) eingehalten werden.
Leitung. Die Leiterin oder der Leiter des gemeinsamen Zentrums Oekumene ist dafür verantwort- lich, dass das Zentrum seine Aufgaben sachgerecht erfüllt.
Leitung. (Ziffer 1 des Vertrages)
Leitung. (Ziffer 1 des Vertrags)
Leitung. Nach der neu aufgenommenen Regelung des § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungs- vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung unterstellt die BBG die Leitung ihrer Gesellschaft BAYER. BAYER ist berechtigt, der Geschäftsführung von BBG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Soweit keine Weisungen erteilt werden, leitet die Geschäftsführung der BBG die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Das Weisungsrecht bestimmt sich entsprechend § 308 AktG. Zulässige Weisungen hat BBG zu befolgen. Es können auch Weisungen erteilt werden, die für BBG nachteilig sind, wenn sie den Belangen von BAYER und konzernangehörigen Unternehmen dienen. Unzulässige Weisungen, etwa solche, deren Befolgung zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen würden, sind nicht zu befolgen. Ferner dürfen Weisungen, den Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen, nicht erteilt werden.
Leitung. Die Vertreter und die mit der Leitung oder Beaufsichtigung betrauten Personen aus ihren Verrichtungen für die versicherten Unternehmen.
Leitung. 1.1 Pfeiffer Vacuum unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft Pangea. Demgemäß ist Pangea berechtigt, dem Vorstand von Pfeiffer Vacuum hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 1.2 Der Vorstand von Xxxxxxxx Xxxxxx ist verpflichtet, die Weisungen der Pangea in Übereinstimmung mit § 308 AktG zu befolgen. Pangea kann dem Vorstand der Pfeiffer Vacuum nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 1.3 Weisungen müssen schriftlich erteilt werden, wobei diese Form auch durch E-Mail und Fax gewahrt wird. Falls die Weisungen mündlich erteilt werden, sind sie unverzüglich schriftlich nachzureichen, wobei auch hier die Form durch E-Mail und Fax gewahrt wird.
Leitung aap Bio unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der aap, so dass aap insbesondere berechtigt ist, der Ge- schäftsführung der aap Bio Weisungen zu erteilen.