Common use of Persönliche Leistungserbringung Clause in Contracts

Persönliche Leistungserbringung. (1) 1Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2Persönliche Leistungen sind auch ärztliche Leistungen durch genehmigte Assistenten und angestellte Ärzte gemäß § 32b Ärzte-ZV, soweit sie dem Praxisinhaber als Eigenleistung zugerechnet werden können. 3Dem Praxisinhaber werden die ärztlichen selb- ständigen Leistungen des angestellten Arztes zugerechnet, auch wenn sie in der Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte der Praxis in Abwesenheit des Ver- tragsarztes erbracht werden. 4Dasselbe gilt für fachärztliche Leistungen eines angestellten Arztes eines anderen Fachgebiets (§ 14a Abs. 2), auch wenn der Praxisinhaber sie nicht selbst miterbracht oder beaufsichtigt hat. 5Persönliche Leistungen sind ferner Hilfeleistungen nichtärztlicher Mitarbeiter, die der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der genehmigte Assistent oder ein angestellter Arzt anordnet und fachlich überwacht, wenn der nichtärzt- liche Mitarbeiter zur Erbringung der jeweiligen Hilfeleistung qualifiziert ist. 6Das Nähere zur Erbringung von ärztlich angeordneten Hilfeleistungen durch nicht- ärztliche Mitarbeiter in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegehei- men oder in anderen beschützenden Einrichtungen ist in Anlage 8 zu diesem Vertrag geregelt.

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Samples: Bundesmantelvertrag – Ärzte Vom 1. Januar, Bundesmantelvertrag – Ärzte Vom 1. Oktober, Bundesmantelvertrag – Ärzte Vom 1. Januar