Pflanzenschutz Musterklauseln

Pflanzenschutz. Für Pflanzenschutzarbeiten verwenden wir nur von der BBA anerkannte Mittel und setzen sie nach Empfehlung der BBA, nach Empfehlungen des Weinbaufaxes, der regionalen weinbaulichen Beratungsstellen oder der Hersteller ein, im Zweifel nach den vorgegebenen Mittelwerten. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden, jedoch ohne dass wir für Schäden jedweder Art die Haftung übernehmen. Beanstandungen müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis der Umstände mitgeteilt werden. Sind seit der Ausführung der Pflanzenschutzmaßnahme 2 Monate verstrichen, ist eine Haftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzliche Wartezeit der Pflanzenschutzmittel einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Verpackungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsgemäße Beseitigung er verantwortlich ist.
Pflanzenschutz. Der Landwirt ist bereit den mechanischen Verfahren zur Unkrautbekämpfung den Vorzug zu geben. Stellt sich mit den mechanischen Maßnahmen kein ausreichender Erfolg ein oder ist deren Einsatz auf Einzelflächen nicht möglich, so können auch chemische Pflanzenschutzmittel wie folgt eingesetzt werden: • Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel erfolgt nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenbaus. • Dabei richten sich Mittelwahl, Aufwandmenge und der Anwendungszeitpunkt nach der Befall-situation durch Schaderreger bzw. dem Umfang des Unkrautbesatzes (Schadschwellenprinzip). • Es werden keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt, deren Verwendung in Wasserschutzgebieten laut Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung oder der Gebrauchsanweisung (W-Auflage) verboten sind. • Tritt ein Pflanzenschutzmittelwirkstoff oder deren Metaboliten in den Brunnen/Messstellen des Wasserversorgers wiederholt auf, kann die Anwendung dieses Wirkstoffs durch den Wasserversorger untersagt werden.
Pflanzenschutz. Der Landwirt ist bereit den mechanischen Verfahren zur Unkrautbekämpfung den Vorzug zu geben. Stellt sich mit diesen Maßnahmen jedoch kein ausreichender Erfolg ein oder ist deren Einsatz in begründeten Fällen auf Einzelflächen nicht möglich, so können auch chemische Pflanzen- schutzmittel wie folgt eingesetzt werden: • Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel erfolgt nach den Grundsätzen des inte- grierten Pflanzenbaus. Dabei orientieren sich Mittelwahl, Aufwandmenge und der Anwendungszeitpunkt an ökologischen Kriterien und an der allgemeinen Befallsituation der Schaderreger (Schadschwellenprinzip). • Es werden keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt, deren Verwendung in Wasserschutzge- bieten laut Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung oder der Gebrauchsanweisung (W-Auflage) verboten sind. • Es werden keine Pflanzenschutzmittel im Vorsaatverfahren eingesetzt. Die Herbstanwen- dungen beschränken sich auf Winterraps, Wintergerste, Winterroggen, Winterweizen und Triticale.
Pflanzenschutz. Der Baubereich mit den Baustelleneinrichtungsflächen ist im BE-Plan (vgl. Abschnitt 4.1) markiert. Entlang der Außengrenze der Baustelleneinrichtungsflächen sind 1,20 m bzw. 1,80 m hohe und standfeste Zäune zur Markierung und Begrenzung des Baufeldes herzu- stellen. Diese dienen teilweise gleichzeitig dem Schutz der Vegetation bzw. landschaftsbild- prägenden Bäumen außerhalb des eigentlichen Baustellenbereiches. In den weniger kritischen Bereichen können die Begrenzungen als Markierungszaun aus- geführt werden. In den anderen Bereichen ist der Bau von ortsfesten Zäunen gem. der Best- immungen der DIN 18920: 2014-07 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta- tionsflächen bei Baumaßnahmen) und der RAS-LP4: 1999 notwendig. Für 10 Einzelbäume ist ein Einzelstammschutz gem. DIN 18920: 2014-07 4.6 vorzusehen. Die detaillierte Festlegung der beiden Zauntypen und des Einzelstammschutzes ist den Maßnahmenplan (U 9.2 Blatt-Nr.: 1) zu entnehmen. Die Baustraße nördlich der Bundesstraße stößt direkt an eine Baumreihe und einen alten Eichenmischwald. Da hier die Baustraße genau zwischen der Bundestraße (laufender Ver- kehr) und dem Widerlager sowie den Gehölzstrukturen verläuft, stehen keine Baunebenflä- chen zur Verfügung. Die Herstellung der Baustraße kann besonders im Bereich des angren- zenden Widerlagers nur über die Trasse der Baustraße selbst erfolgen. Die Herstellung ist so zu planen, dass alle Arbeiten in diesem Abschnitt über die Trasse der Baustraße oder die Bundesstraße (laufender Verkehr) erfolgen können. Ein Ausweichen in die Wald- und Gehölzbiotope ist nicht zulässig. Entlang der Baustraße am Waldrand, ist ein Suchgraben in Handschachtung zum Auffinden der Wurzelstränge auf der dem Baum zugewandten Seite der geplanten Abgrabung vorzusehen. Sollte sich die Notwendigkeit des Durchtrennens von Wurzeln ergeben, hat dies schneidend zu erfolgen, die Schnittstellen sind mit wachstums- fördernden Stoffen zu behandeln. Sind Grob- oder Starkwurzeln (>2 cm) zu durchtrennen, ist dies zu dokumentieren, der Baum ist auf seine Standsicherheit zu prüfen. Die Wände und der Grund des Erdkastens sind im Wurzelbereich durch geeignete Maßnahmen vor Austrocknung zu schützen. Die technische Ausführung der Maßnahmen hat entsprechend der Festlegungen der DIN 18 920: 2014-07 sowie der RAS-LP 4:1999 zu erfolgen.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.