Common use of Pflicht zur Schadensmeldung Clause in Contracts

Pflicht zur Schadensmeldung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Auftraggeber und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen vom Auftraggeber einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung durch den Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.fercam.com, rossik.eu, www.spedition-hein.com

Pflicht zur Schadensmeldung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Auftraggeber Auftragge- ber und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich un- verzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen Schadenersatz- ansprüchen – Weisungen vom Auftraggeber einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer Auftragneh- mer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung durch den Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich unver- züglich zur Verfügung zu stellen.

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Samples: iws-logistik.at, erc.or.at, erc.at

Pflicht zur Schadensmeldung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall Schadens- fall unverzüglich dem Auftraggeber und der Verkehrshaftungsversicherung Ver- kehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen Schadenersatz- ansprüchen – Weisungen vom Auftraggeber einzuholeneinzu- holen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung Schadens- bearbeitung durch den Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.jerichtrans.com

Pflicht zur Schadensmeldung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich unver- züglich dem Auftraggeber und der Verkehrshaftungsversicherung Verkehrshaftungs- versicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen vom Auftraggeber einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung durch den Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

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Samples: vertex.at

Pflicht zur Schadensmeldung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Auftraggeber und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen vom Auftraggeber einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung durch den Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 15.

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Samples: www.lkw-stark.at

Pflicht zur Schadensmeldung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Auftraggeber und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen Sachver- ständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen vom Auftraggeber Auftragge- ber einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung durch den Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.hts-transporte.at