Pflicht zur Vertraulichkeit. Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen und Unterlagen streng geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden. Die Parteien sollen darüber hinaus nur solchen Mitarbeitern die mitgeteilten Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung oder einer nachfolgenden Zusammenarbeit Kenntnis erlangen müssen („Need-to-know-Basis“). Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch gegenüber Lizenznehmern oder Kunden, die in irgendeiner Form Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt unabhängig davon, ob Informationen mündlich, dokumentiert, maschinenlesbar, elektronisch oder in anderer Form, zum Beispiel als Ausrüstungen, Proben, Muster oder Produkte, zugänglich gemacht wurden oder werden. Ein Vertragspartner und seine im Sinne der §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen können vertrauliche Informationen aneinander weitergeben. Jeder Vertragspartner steht dafür ein, dass sich jedes seiner verbundenen Unternehmen, welches vertrauliche Informationen erhält, an die Bestimmungen dieser Vereinbarung hält. Die Parteien verpflichten sich, alle Mitarbeiter - soweit gesetzlich zulässig und soweit sie nicht bereits arbeitsvertraglich verpflichtet sind - über das Arbeitsverhältnis hinaus für die Dauer dieses Vertrages an die vorliegende Verpflichtung persönlich zu binden sowie sonstige für die Verpflichtung notwendige betriebliche Vorkehrungen zu treffen.
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Samples: Geheimhaltungsvereinbarung, Confidentiality Agreement, Geheimhaltungsvereinbarung
Pflicht zur Vertraulichkeit. Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen und Unterlagen streng geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden. Die Parteien sollen darüber hinaus nur solchen Mitarbeitern die mitgeteilten Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung oder einer nachfolgenden Zusammenarbeit Kenntnis erlangen müssen („Need-to-know-Basis“). Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch gegenüber Lizenznehmern oder Kunden, die in irgendeiner Form Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt unabhängig davon, ob Informationen mündlich, dokumentiert, maschinenlesbar, elektronisch oder in anderer Form, zum Beispiel als Ausrüstungen, Proben, Muster oder Produkte, zugänglich gemacht wurden oder werden. Ein Vertragspartner XXXX XXXXX und seine im Sinne der §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen können vertrauliche Informationen aneinander weitergeben. Jeder Vertragspartner steht dafür ein, dass sich jedes seiner verbundenen Unternehmen, welches vertrauliche Informationen erhält, an die Bestimmungen dieser Vereinbarung hält. Die Parteien verpflichten sich, alle Mitarbeiter - soweit gesetzlich zulässig und soweit sie nicht bereits arbeitsvertraglich verpflichtet sind - über das Arbeitsverhältnis hinaus für die Dauer dieses Vertrages an die vorliegende Verpflichtung persönlich zu binden sowie sonstige für die Verpflichtung notwendige betriebliche Vorkehrungen zu treffen.
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Samples: Geheimhaltungsvereinbarung, Geheimhaltungsvereinbarung