Common use of Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen Clause in Contracts

Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen. 4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entspre- chender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklä- rungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

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Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen. 4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entspre- chender entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklä- rungs- Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

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Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen. 4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entspre- chender entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklä- rungs- entspre- chende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte be- kannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen Angebotsunter- lagen enthalten sind.

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Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen. 4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entspre- chender entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklä- rungs- entspre- chende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte be- kannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen Angebotsunterla- gen enthalten sind.

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