Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen. 4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entspre- chender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklä- rungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind. 4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des Ver- mittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann seine Hin- weispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist. 4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschrif- ten, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften. 4.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rah- men elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informati- onen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseer- laubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes er- setzt. 4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumen- ten ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der An- nahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlan- gen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war. 4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maß- geblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Vermittlung Von Reiseleistungen, Allgemeine Reisebedingungen, Allgemeine Reisebedingungen
Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen. 4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entspre- chender entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklä- rungs- entspre- chende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte be- kannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen Angebotsunter- lagen enthalten sind.
4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften Aus- künften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht Nachforschungs- pflicht des Ver- mittlers Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler Ver- mittler kann seine Hin- weispflicht Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit Notwen- digkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschrif- tenZoll- vorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen Vorsor- gemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
4.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rah- men Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet begrün- det ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informati- onen Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten Transitau- fenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseer- laubnis Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung Einreisegenehmi- gung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes er- setztersetzt.
4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumen- ten ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der An- nahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlan- gen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.Doku-
4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten verspä- teten Zugang maß- geblichen maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht mitverur- sacht worden sind.
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Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen. 4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entspre- chender entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklä- rungs- entspre- chende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte be- kannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen Angebotsunterla- gen enthalten sind.
4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften Aus- künften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht Nachforschungs- pflicht des Ver- mittlers Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler Ver- mittler kann seine Hin- weispflicht Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit Notwendig- keit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschrif- tenZoll- vorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen Vorsorge- maßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
4.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rah- men Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen Er- kundigungen oder Informati- onen Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten Transitaufenthal- ten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesenhinge- wiesen, dass die elektronische Einreiseer- laubnis Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes er- setztersetzt.
4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumen- ten Do- kumenten ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der An- nahme Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung Vereinba- rung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich erfor- derlich halten durfte, verlan- genverlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende entspre- chende Vergütung geschuldet war.
4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maß- geblichen maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden wor- den sind.
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Samples: Reisevermittlungsbedingungen
Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen. 4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entspre- chender entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklä- rungs- Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.
4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht des Ver- mittlers Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann seine Hin- weispflicht Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschrif- tenZollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
4.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rah- men Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informati- onen Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseer- laubnis Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes er- setztersetzt.
4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumen- ten Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der An- nahme Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlan- genverlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maß- geblichen maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
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