Pflichten nach Beendigung. 19.1. Der Auftragnehmer wird im Falle der Beendigung des Vertrags EWV– sofern nicht anderweitig von EWV verlangt – unaufgefordert alle Informationen wie Dateien, Dokumente, elektronisch gespeicherte Daten und Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien, die der Auftragnehmer auf Grundlage des Vertrags erhalten oder angefertigt hat, an EWV oder von EWV bestimmte Empfänger herausgeben oder auf ausdrücklichen Wunsch der EWV stattdessen löschen. Zu den elektronisch gespeicherten Daten zählen insbesondere auch Anwendungsdaten, Datenbanken und Datenbankwerke sowie Daten, die im Rahmen der Datensicherung und Protokollierung erzeugt worden sind. Sie sind entsprechend des Wunsches von EWV entweder in einem marktüblichen Format auf elektronischen Datenträgern herauszugeben oder online zu übertragen. 19.2. Vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen darf der Auftragnehmer die für die Geltendmachung oder Verteidigung gegen etwaige Ansprüche erforderlichen Informationen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der maßgeblichen Ansprüche aufbewahren. Ein Gleiches gilt für Informationen, die der Auftragnehmer aufgrund einer ihn treffenden gesetzlichen Pflicht aufbewahren muss, für die Dauer der maßgeblichen Aufbewahrungspflicht. 19.3. Nach vollständiger Herausgabe der in Ziffer 19.1 genannten Informationen, oder soweit EWV auf die Herausgabe verzichtet hat, und gegebenenfalls nach dem Ablauf der in Ziffer 19.2 genannten Zeiträume, wird der Auftragnehmer, soweit er Kopien von diesen besitzt, diese Informationen unverzüglich und im Einklang mit datenschutzrechtlichen Regelungen löschen und EWV die Löschung in Textform anzeigen. 19.4. Der Auftragnehmer wird außerdem die ihm möglichen Handlungen vornehmen, um die ununterbrochen fortgesetzte Erbringung der Vertragsleistungen nach Beendigung des Vertrags durch EWV oder einen Dritten zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Erfahrungswerte, Fachwissen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der bisherigen Leistungserbringung EWV oder dem Dritten zur Verfügung zu stellen und im Übrigen bei der Überleitung der Vertragsleistungen mitzuwirken. Im Gegenzug verpflichtet sich EWV, dem Auftragnehmer dafür eine angemessene Vergütung nach den zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Regeln je nach Aufwand zu leisten. Ist keine Vergütung für die jeweils erforderlichen Leistungen vereinbart, gilt die angemessene Vergütung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Pflichten nach Beendigung. 19.120.1. Der Auftragnehmer wird im Falle der Beendigung des Vertrags EWVSüwag – sofern nicht anderweitig von EWV Süwag verlangt – unaufgefordert alle Informationen wie Dateien, Dokumente, elektronisch gespeicherte Daten und Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien, die der Auftragnehmer auf Grundlage des Vertrags erhalten oder angefertigt hat, an EWV Süwag oder von EWV Süwag bestimmte Empfänger herausgeben oder auf ausdrücklichen Wunsch der EWV Süwag stattdessen löschen. Zu den elektronisch gespeicherten Daten zählen insbesondere auch Anwendungsdaten, Datenbanken und Datenbankwerke sowie Daten, die im Rahmen der Datensicherung und Protokollierung erzeugt worden sind. Sie sind entsprechend des Wunsches von EWV Süwag entweder in einem marktüblichen Format auf elektronischen Datenträgern herauszugeben oder online zu übertragen.
19.220.2. Vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen darf der Auftragnehmer die für die Geltendmachung oder Verteidigung gegen etwaige Ansprüche erforderlichen Informationen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der maßgeblichen Ansprüche aufbewahren. Ein Gleiches gilt für Informationen, die der Auftragnehmer aufgrund einer ihn treffenden gesetzlichen Pflicht aufbewahren muss, für die Dauer der maßgeblichen Aufbewahrungspflicht.
19.320.3. Nach vollständiger Herausgabe der in Ziffer 19.1 20.1 genannten Informationen, oder soweit EWV Süwag auf die Herausgabe verzichtet hat, und gegebenenfalls nach dem Ablauf der in Ziffer 19.2 20.2 genannten Zeiträume, wird der Auftragnehmer, soweit er Kopien von diesen besitzt, diese Informationen unverzüglich und im Einklang mit datenschutzrechtlichen Regelungen löschen und EWV Süwag die Löschung in Textform anzeigen.
19.420.4. Der Auftragnehmer wird außerdem die ihm möglichen Handlungen vornehmen, um die ununterbrochen fortgesetzte Erbringung der Vertragsleistungen nach Beendigung des Vertrags durch EWV Süwag oder einen Dritten zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Erfahrungswerte, Fachwissen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der bisherigen Leistungserbringung EWV Süwag oder dem Dritten zur Verfügung zu stellen und im Übrigen bei der Überleitung der Vertragsleistungen mitzuwirken. Im Gegenzug verpflichtet sich EWVSüwag, dem Auftragnehmer dafür eine angemessene Vergütung nach den zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Regeln je nach Aufwand zu leisten. Ist keine Vergütung für die jeweils erforderlichen Leistungen vereinbart, gilt die angemessene Vergütung.
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Pflichten nach Beendigung. 19.1. 24.1 Der Auftragnehmer wird im Falle der Beendigung des Vertrags EWVRWW – sofern nicht mindestens in Textform anderweitig von EWV RWW verlangt – unaufgefordert alle Informationen wie Dateien, Dokumente, elektronisch gespeicherte gespei- cherte Daten und Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien, die der Auftragnehmer auf Grundlage des Vertrags erhalten oder angefertigt hat, an EWV RWW oder von EWV RWW bestimmte Empfänger in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren und interoperablen Format herausgeben oder auf ausdrücklichen Wunsch der EWV stattdessen RWW stattdes- sen löschen. Der Auftragnehmer wird auf erforderlichen Abstimmungsbedarf hinweisen, sofern (i) der Abstim- mungsbedarf für den Auftragnehmer erkennbar ist, um (ii) die die ununterbrochene Leistungserbringung zu ge- währleisten. Zu den elektronisch gespeicherten Daten zählen insbesondere auch Anwendungsdaten, Datenbanken und Datenbankwerke sowie Daten, die im Rahmen der Datensicherung und Protokollierung erzeugt worden sind. Sie sind entsprechend des Wunsches von EWV RWW entweder in einem marktüblichen Format auf elektronischen Datenträgern Da- tenträgern herauszugeben oder online zu übertragen.
19.2. 24.2 Vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen darf der Auftragnehmer Auftragnehmer, die für die Geltendmachung Gel- tendmachung oder Verteidigung gegen etwaige Ansprüche erforderlichen Informationen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Ver- jährungsfrist der maßgeblichen Ansprüche aufbewahren. Ein Gleiches gilt für Informationen, die der Auftragnehmer aufgrund einer ihn treffenden gesetzlichen Pflicht aufbewahren muss, für die Dauer der maßgeblichen AufbewahrungspflichtAufbewah- rungspflicht.
19.3. 24.3 Nach vollständiger Herausgabe der in Ziffer 19.1 24.1 genannten Informationen, oder soweit EWV RWW auf die Herausgabe Heraus- gabe verzichtet hat, und gegebenenfalls nach dem Ablauf der in Ziffer 19.2 24.2 genannten Zeiträume, wird der AuftragnehmerAuftrag- nehmer, soweit er Kopien von diesen besitzt, diese Informationen unverzüglich und im Einklang mit datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Regelungen löschen und EWV RWW die Löschung in Textform anzeigen.
19.4. 24.4 Der Auftragnehmer wird außerdem die ihm möglichen Handlungen vornehmen, um die ununterbrochen fortgesetzte fort- gesetzte Erbringung der Vertragsleistungen nach Beendigung des Vertrags durch EWV RWW oder einen Dritten zu ermöglichener- möglichen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Erfahrungswerte, Fachwissen und Erkenntnisse im Zusammenhang Zusammen- hang mit der bisherigen Leistungserbringung EWV RWW oder dem Dritten zur Verfügung zu stellen und im Übrigen bei der Überleitung der Vertragsleistungen mitzuwirken. Im Gegenzug verpflichtet sich EWVRWW, dem Auftragnehmer dafür da- für eine angemessene Vergütung nach den zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Regeln je nach Aufwand zu leisten. Ist keine Vergütung für die jeweils erforderlichen Leistungen vereinbart, gilt die angemessene Vergütung.
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Pflichten nach Beendigung. 19.1. 19.1 Der Auftragnehmer wird im Falle der Beendigung des Vertrags EWVdem Auftraggeber – sofern nicht mindestens in Textform anderweitig von EWV vom Auftraggeber verlangt – unaufgefordert alle Informationen wie Dateien, Dokumente, elektronisch gespeicherte Daten und Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien, die der Auftragnehmer auf Grundlage des Vertrags erhalten oder angefertigt hat, an EWV den Auftraggeber oder von EWV vom Auftraggeber bestimmte Empfänger herausgeben oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers statt- dessen löschen. Der Auftragnehmer wird auf erforderlichen Abstimmungsbedarf hinweisen, sofern (i) der EWV stattdessen löschenAbstimmungsbedarf für den Auftragnehmer erkennbar ist, um (ii) die ununterbrochene Leistungserbringung zu gewährleisten. Zu den elektronisch gespeicherten gespei- cherten Daten zählen insbesondere auch Anwendungsdaten, Datenbanken und Datenbankwerke sowie Daten, die im Rahmen der Datensicherung und Protokollierung erzeugt worden sind. Sie sind entsprechend des Wunsches von EWV dem Auftraggeber entweder in einem marktüblichen Format auf elektronischen Datenträgern herauszugeben oder online zu übertragen.
19.2. 19.2 Vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen darf der Auftragnehmer die für die Geltendmachung oder Verteidigung Ver- teidigung gegen etwaige Ansprüche erforderlichen Informationen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der maßgeblichen Ansprüche aufbewahren. Ein Gleiches gilt für Informationen, die der Auftragnehmer aufgrund einer ihn treffenden gesetzlichen Pflicht aufbewahren aufbe- wahren muss, für die Dauer der maßgeblichen Aufbewahrungspflicht.
19.3. 19.3 Nach vollständiger Herausgabe der in Ziffer 19.1 genannten Informationen, oder soweit EWV der Auftraggeber auf die Herausgabe verzichtet ver- zichtet hat, und gegebenenfalls nach dem Ablauf der in Ziffer 19.2 genannten Zeiträume, wird der Auftragnehmer, soweit er Kopien von diesen besitzt, diese Informationen unverzüglich und im Einklang mit datenschutzrechtlichen Regelungen löschen und EWV dem Auftraggeber die Löschung in Textform anzeigen.
19.4. 19.4 Der Auftragnehmer wird außerdem die ihm möglichen Handlungen vornehmen, um die ununterbrochen fortgesetzte Erbringung der Vertragsleistungen nach Beendigung des Vertrags durch EWV den Auftraggeber oder einen Dritten zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere ins- besondere die Pflicht, Erfahrungswerte, Fachwissen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der bisherigen Leistungserbringung EWV dem Auftraggeber oder dem Dritten zur Verfügung zu stellen und im Übrigen bei der Überleitung der Vertragsleistungen mitzuwirkenmitzu- wirken. Im Gegenzug verpflichtet sich EWVder Auftraggeber, dem Auftragnehmer dafür eine angemessene Vergütung nach den zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Regeln je nach Aufwand zu leisten. Ist keine Vergütung für die jeweils erforderlichen Leistungen vereinbart, gilt die angemessene Vergütung.
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