Pläne und technische Unterlagen. 3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
Pläne und technische Unterlagen. 5.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderslautende Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in techni- schen Unterlagen von Axpo sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert wurden.
5.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plä- nen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat und verpflichtet sich, die von der anderen Partei erhaltenen Pläne und technischen Unterlagen Dritten nur in dem Umfang zugänglich zu machen, der eine ordentliche Ver- tragserfüllung erfordert oder ausserhalb des Zwe- ckes zu verwenden, für den sie ausgehändigt wor- den sind.
5.3. Umfasst die Lieferung auch Software, so wird dem Besteller mit dem Vertrag das nicht ausschliessli- che und nicht übertragbare Recht zur Benutzung der Software zum vereinbarten Zweck eingeräumt. Bei Verletzung dieser hierunter eingeräumten Rechte verliert der Besteller das Recht auf weitere Benutzung und haftet Axpo gegenüber insbeson- dere für allfällige Forderungen Dritter, welche sich aus einer solchen Verletzung ergeben.
Pläne und technische Unterlagen. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Partei wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der herausgebenden Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben wurden.
Pläne und technische Unterlagen. 5.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anders lautende Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in techni- schen Unterlagen von Axpo sind nur verbindlich, so- weit sie ausdrücklich zugesichert wurden.
5.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat und verpflichtet sich, die von der an- deren Partei erhaltenen Pläne und technischen Unter- lagen Dritten nur in dem Umfang zugänglich zu ma- chen, der eine ordentliche Vertragserfüllung erfordert oder ausserhalb des Zweckes zu verwenden, für den sie ausgehändigt worden sind.
5.3. Umfasst die Lieferung auch Software, so wird dem Be- steller mit dem Vertrag das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht zur Benutzung der Software zum vereinbarten Zweck eingeräumt. Bei Verletzung dieser hierunter eingeräumten Rechte verliert der Be- steller das Recht auf weitere Benutzung und haftet Axpo gegenüber insbesondere für allfällige Forderun- gen Dritter, welche sich aus einer solchen Verletzung ergeben. Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxx, Xxxxxxxxxxx T +00 00 000 00 00, F +00 00 000 00 00, xxxx.xxx
Pläne und technische Unterlagen. 4.1 Technische Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben des Verkäufers sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht als Anlage der oder durch Verweis in der Auftragsbestätigung verbindlich sind.
4.2 Angaben des Verkäufers in Bezug auf Gebäude (Fundamentplan, Energieversorgungs-pläne etc.) sind unverbindlich, es sei denn sie werden als Anlage der oder durch Verweis in der Auftragsbestätigung verbindlich, und müssen hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten vom Käufer überprüft und erfüllt werden. Der Käufer ist allein verantwortlich, dass die baulichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Liefergegenstandes bei ihm gegeben sind.
4.3 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Berechnungen, Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4.4 Der Käufer darf die ihm überlassene Software, Know-how und Dokumentationen im vorgesehenen Umfang selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben oder kopieren. Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Käufer benötigt die vorgängige schriftliche Zustimmung des Verkäufers.
4.5 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Verkäufer das Recht auf die Maschinen, Geräte, Systeme etc. des Käufers zuzugreifen, Daten daraus zu sammeln und an einen durch den Verkäufer gesteuerten Server für die Überwachung der Maschinenleistung und weiteren Analysen zu übertragen. Die so erhaltenen Maschinendaten des Käufers werden durch den Verkäufer vertraulich behandelt.
Pläne und technische Unterlagen. 13.1. Rechte an Plänen und technischen Unterlagen sowie Computerprogrammen und dergleichen, die der anderen Partei ausgehändigt wurden, verbleiben bei dem, der sie zur Verfügung gestellt hat. Pläne und Unterlagen werden Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der gebenden Partei zur Verfügung gestellt. Pläne, Unterlagen und Computerprogramme, die von der anderen Partei übergeben worden sind, werden ausschliesslich zu dem mit Übergabe bestimmten Zweck verwendet.
Pläne und technische Unterlagen. Vorbehaltlich abweichender Regelungen behält sich COM- LINE sämtliche Eigentums-, Urheberrechte (einschließlich Nutzungs- und Verwertungsrechte) und sonstige Rechte an Plänen, Datensammlungen und Datenbanken, Benutzer- und Entwicklungsdokumentationen, Bedienungsanleitungen, De- signs, Entwürfen, Verfahren, Spezifikationen, Feinkonzepten, Ideen und sonstigen Konzepten und Unterlagen (im Folgenden zusammenfassend „die Unterlagen“), die COMLINE dem KUN- DEN aushändigt, vor. Der KUNDE hat die Unterlagen, die er von COMLINE erhalten hat, vertraulich zu behandeln und darf sie ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von COMLINE nicht an Dritte weitergeben.
Pläne und technische Unterlagen. 3.1 Der Auftragnehmer behält sich die notwendig erscheinenden Änderungen an den allgemeinen Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen vor.
3.2 Für die Ausführung der Anlage sind die vom Auftragnehmer angefertigten und die vom Auftraggeber genehmigten Pläne verbindlich. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen u.a. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Kraftbedarf, Betriebskosten u.a. sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Sie gelten im Übrigen im Rahmen der üblichen Toleranzen und sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen; sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Pläne und technische Unterlagen. 5.1 Die P2 Parksysteme GmbH behält sich notwendig erscheinende Änderungen an den allgemeinen Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dgl. vor.
5.2 Für die Ausführung der Anlage sind die von der P2 Parksysteme GmbH angefertigten und die vom Auftraggeber genehmigten Einreichungs- und Aussparungspläne verbindlich.
5.3 Jede Umstellung, die eine neue Planung oder eine Änderung der Lieferung bedingt, hat eine Anpassung des Preises und der Lieferfrist zur Folge.
Pläne und technische Unterlagen. 3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Verein- barung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unter- lagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zuge- sichert sind.
3.2 Es obliegt dem Besteller, sich über die Eignung der be- stellten Waren für die von ihm vorgesehene Verwendung zu vergewissern. Etwaige Zusicherungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.