Pläne und technische Unterlagen Musterklauseln

Pläne und technische Unterlagen. 3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
Pläne und technische Unterlagen. 5.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderslau- tende Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen von Axpo sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert wurden.
Pläne und technische Unterlagen. 3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinba- rung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
Pläne und technische Unterlagen. 3.1 Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind ver- bindlich.
Pläne und technische Unterlagen. 3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne ander weitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in techni - schen Unterlagen sind nur ver bindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
Pläne und technische Unterlagen. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Partei wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der herausgebenden Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben wurden.
Pläne und technische Unterlagen. 3.1 Der Auftragnehmer behält sich die notwendig erscheinenden Änderungen an den allgemeinen Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen vor.
Pläne und technische Unterlagen. 4.1 Technische Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben des Verkäufers sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht als Anlage der oder durch Verweis in der Auftragsbestätigung verbindlich sind.
Pläne und technische Unterlagen. Vorbehaltlich abweichender Regelungen behält sich COM- LINE sämtliche Eigentums-, Urheberrechte (einschließlich Nutzungs- und Verwertungsrechte) und sonstige Rechte an Plänen, Datensammlungen und Datenbanken, Benutzer- und Entwicklungsdokumentationen, Bedienungsanleitungen, De- signs, Entwürfen, Verfahren, Spezifikationen, Feinkonzepten, Ideen und sonstigen Konzepten und Unterlagen (im Folgenden zusammenfassend „die Unterlagen“), die COMLINE dem KUN- DEN aushändigt, vor. Der KUNDE hat die Unterlagen, die er von COMLINE erhalten hat, vertraulich zu behandeln und darf sie ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von COMLINE nicht an Dritte weitergeben.
Pläne und technische Unterlagen. 13.1. Rechte an Plänen und technischen Unterlagen sowie Computerprogrammen und dergleichen, die der anderen Partei ausgehändigt wurden, verbleiben bei dem, der sie zur Verfügung gestellt hat. Pläne und Unterlagen werden Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der gebenden Partei zur Verfügung gestellt. Pläne, Unterlagen und Computerprogramme, die von der anderen Partei übergeben worden sind, werden ausschliesslich zu dem mit Übergabe bestimmten Zweck verwendet.