Nutzungs- und Verwertungsrechte Musterklauseln

Nutzungs- und Verwertungsrechte. 1. Der Auftraggeber erwirbt die umfassenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an sämtlichen geschützten Werken des Auftragnehmers ab deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses, unabhängig von der Art des Mediums, einschließlich des Rechts zur Vervielfältigung, Speicherung, Übertragung, Abänderung, und zwar - soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist - örtlich und zeitlich unbeschränkt. Der Auftragnehmer ist entsprechend den vorgenannten Bedingungen zur Übertragung der Rechte verpflichtet.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 4.1 Soweit durch die Leistungen der OBCC schutzfähige Werke, insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke (einschließlich Schriftwerke, Druckwerke, Computerprogramme, digitale Erzeugnisse), entstehen, erhält der Kunde vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung hieran ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Die OB//CC kann insbesondere die Bestandteile und Elemente (z.B. Bibliotheken, Module, Baukästen, Vorlagen, Tools, Videomaterialien) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und ohne kundenspezifische Details frei verwerten.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. Soweit ein Softwareprodukt ausschließlich für den Kunden entwickelt wird, und von diesem zu 100 % finanziert wurde, gewährt die WGI dem Kunden das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung des Softwareprodukts. Im Übrigen erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes einfaches Recht zur Nutzung an den Softwareprodukten und der dazugehörigen Dokumentation. Die Nutzung ist dem Umfang nach auf die eingeräumten Lizenzen beschränkt. Beim Kauf von Software ist die Einräumung der Nutzungsrechte bis zur vollständigen Begleichung der entsprechenden (monatlichen) Lizenzgebühren zugunsten des Lizenzgebers aufschiebend bedingt. Die WGI behält alle sonstigen Rechte an den gelieferten Softwareprodukten und dazugehörigen Dokumentation einschließlich aller Kopien und Teilkopien derselben. Dies betrifft beim einfachen Nutzungsrecht insbesondere die weitergehende Verwertung und alle anderen Nutzungsrechte. Dem Kunden steht kein Weiterentwicklungsrecht zu, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes oder die Bearbeitung dient dem Erhalt oder der Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität. Die einfache Lizenz ist nicht übertragbar und das Lizenzmaterial darf Dritten weder im Original noch in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Dem Kunden wird ein Vervielfältigungsrecht (Kopierrecht) ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder Archivierung eingeräumt. Der Kunde verpflichtet sich, die enthaltenen Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke sowie andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten und in alle vollständigen und teilweisen Kopien zu übernehmen. Der Kunde ist verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriffe Dritter auf die Lizenzen der WGI unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist nach schriftlicher Vereinbarung dazu berechtigt Dritten die Nutzung im Zuge einer Software-as-a-Service (SaaS) Leistung einzuräumen.
Nutzungs- und Verwertungsrechte a) Wird nach dem Angebot von rocon eine vollständige Software neu für den Auftraggeber erstellt, so erhält der Auftraggeber hinsichtlich der individuell für seine Bedürfnisse programmierten Bestandteile der Software ein inhaltlich, zeitlich sowie räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht an der Software sowie an der diesen Bestandteilen der Software zugehörigen Dokumentation. Hinsichtlich der Bestandteile der Software, die nicht individuell für den Auftraggeber programmiert werden (z.B. regelmäßig wieder verwendete bzw. zu verwertende Standardmodule der Software), erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 2.1 Sämtliche vom Auftragnehmer in Zusammenhang mit diesem Vertrag erbrachten Leistungen, Arbeitsergebnisse und Schöpfungen, wie insbesondere sämtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, etwa Texte, Grafiken, grafische und konzeptuelle Gestaltungen (Designs), Datenbanken, Bilder, Layouts, Ideen, Konzepte, Pläne, Logos, Skizzen, Werbemittel, Entwürfe etc, werden exklusiv für die ÖAK erstellt bzw. exklusiv an die ÖAK übergeben.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 6.1 Das AIM ist berechtigt (nicht jedoch verpflichtet), die Abschlussarbeit der/des Studierenden unter Nennung deren/dessen Namens zu veröffentlichen. Das Recht der/des Studierenden zur eigenständigen Veröffentlichung der Arbeit bleibt davon unberührt. Das Recht zur Veröffentlichung ist mit keinem Entgeltanspruch für die/den Studierende/n verbunden und zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst auch folgende Rechte: - das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeit; - das Recht, die Arbeit in Datenbanken, Speichersysteme und dergleichen einzubringen und (auch in elektronischer Form) Dritten zugänglich zu machen; - das Recht zur Bearbeitung der Arbeit (insbesondere Übersetzung, Kürzung und/oder Teilung).
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 6.1. Die Urheberrechte sowie daraus resultierende Nutzungs- und Verwertungsrechte an den bei der Durchführung des Auftrages entstandenen Ergebnissen verbleiben bei der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist insbesondere berechtigt, die Prüf- und Forschungsergebnisse für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke unwiderruflich, unentgeltlich und unbeschränkt zu nutzen und zu verwerten. Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Ergebnissen, ein nicht ausschließliches unentgeltliches Nutzungsrecht für den zugrundeliegenden Anwendungszweck. Die Einräumung von weitergehenden Rechten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 7.1. Alle Rechte an Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (wie z. B. Berichte, Skripten, Pläne, Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen, Computerprogramme), die im Zuge der Vertragserfüllung erschaffen werden, stehen der BOKU zu. Die Einräumung von Nutzungsrechten an die*den Auftraggeber*in inkl. deren Abgeltung bleibt der vertraglichen Regelung vorbehalten.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 8.1 Mit der Ablieferung der Arbeitsergebnisse räumt XXXX.XXXXX dem Auftraggeber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das unwiderrufliche Recht ein, die Arbeitsergebnisse zu den im jeweiligen Vertrag genannten Zwecken zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen. Insbesondere ist der
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 8.1 Studio GOOD räumt dem Kunden mit Übergabe der Arbeitsergebnisse das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, einfache und unwi- derrufliche Recht ein, die Leistungen zu dem auftragsgemäßen Zweck zu nutzen. Insbesondere ist der Kunde berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben und zu lizensieren.