Technische Unterlagen Musterklauseln

Technische Unterlagen. Technische Unterlagen sind Zeichnungen, Normen, EDV-Datenträger, Prüfpläne, Stücklisten, Verpackungsvorschriften und zusätzliche technische Vorschriften, die in der technischen Zeichnung eingetragen sind. Sie sind Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen. Änderungen an und Abweichungen von den technischen Unterlagen sind ohne unser Einverständnis nicht zulässig. Gegenüber " Dritten " ist sicherzustellen, dass keine Einsicht in technische Unterlagen des Bestellers stattfinden kann.
Technische Unterlagen. Sämtliche Unterlagen bleiben im Eigentum der Bischag AG. Sie dürfen weder kopiert, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte verwendet werden. Sie sind der Bischag AG auf Verlangen zurückzugeben.
Technische Unterlagen. 34.1 Angaben in Prospekten und Katalogen sind ohne ander- weitige Vereinbarung nicht verbindlich.
Technische Unterlagen. 18.1. Alle für die Ausführung zur Verwendung kommenden Zeichnungen, Berechnungen usw. – unabhängig von deren Herkunft – müssen vor Beginn der Ausführung von HOLBORN oder deren Beauftragten durch Genehmigungsvermerk freigegeben werden. Diese Freigabe entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit der Maße, Konstruktion und Funktion entsprechend den Berechnungen und den für den jeweiligen Auftrag geltenden Vorschriften und Spezifikationen.
Technische Unterlagen. Technische Unterlagen bzw. Montage- und Installationsanlei- tungen zu den eingesetzten Komponenten müssen vorhanden sein und eingehalten werden. Unterlagen und Anleitungen sind nichtig, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik wider- sprechen.
Technische Unterlagen. 5.1 Die Auftraggeberin stellt der Beauftragten sämtliche für die auftragsgemässe Behandlung der Werkstücke notwendigen technischen Unterlagen (Zeichnungen, Werkstoffspezifikationen, Operationspläne, Wärmebehandlungsangaben, Muster, Modelle, Behandlungs- und Prüfvorschriften usw.) zur Verfügung. Sie bilden Vertragsbestandteil.
Technische Unterlagen. 3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
Technische Unterlagen. Die MTCE stellt dem Lieferanten technische Unterlagen zur Verfügung und integriert diese in den Änderungsdienst. Auf Basis dieser technischen Unterlagen muss gewährleistet sein, dass alle Kundenanforderungen durchgängig innerhalb der Lieferkette weitergegeben werden. Somit ist sichergestellt, dass beide Seiten auf demselben technischen Stand sind. Änderungen durch den Lieferanten bedürfen einer schriftlichen Freigabe durch die MTCE. Der Lieferant stellt sicher, dass insbesondere bei elektronischen Dokumenten, ein von der MTCE lesbares Format verwendet wird. Der Lieferant stellt über ein Verteilersystem sicher, dass er intern nur die aktuellen, freigegebenen Dokumentenstände nutzt. Ungültige und / oder überholte Unterlagen sind umgehend so zu lenken, dass eine ungewollte Nutzung nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet die Durchgängigkeit der gültigen Dokumente an seine Sub Lieferanten eigenständig sicherzustellen insbesondere kritische und besondere Merkmale nach SQP. Alle technischen Dokumente und die produktbezogenen Daten müssen gemäß der VDA 1 Dokumentation und Archivierung, gesichert werden und auf Anforderung der MTCE zur Verfügung gestellt werden.
Technische Unterlagen. MMAG behält sich vor, Änderungen in Bezug auf Massbilder und Angaben im Katalog zu treffen. Die Angaben über Haftkraft und Gewicht sind nur annähernd.
Technische Unterlagen. 4.1 Verkaufsbroschüren und Kataloge sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich so festgehalten wird. Spezifikationen in techni- schen Unterlagen sind nur verbindlich, so- weit diese ausdrücklich garantiert wurden.