Technische Unterlagen. Technische Unterlagen sind Zeichnungen, Normen, EDV-Datenträger, Prüfpläne, Stücklisten, Verpackungsvorschriften und zusätzliche technische Vorschriften, die in der technischen Zeichnung eingetragen sind. Sie sind Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen. Änderungen an und Abweichungen von den technischen Unterlagen sind ohne unser Einverständnis nicht zulässig. Gegenüber " Dritten " ist sicherzustellen, dass keine Einsicht in technische Unterlagen des Bestellers stattfinden kann.
Technische Unterlagen. Sämtliche Unterlagen bleiben im Eigentum der Bischag AG. Sie dürfen weder kopiert, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte verwendet werden. Sie sind der Bischag AG auf Verlangen zurückzugeben.
Technische Unterlagen. 34.1 Angaben in Prospekten und Katalogen sind ohne ander- weitige Vereinbarung nicht verbindlich.
34.2 Angaben auf dem Produktdatenblatt sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Konstruktionsän- derungen und technische Änderungen bleiben im Interesse des technischen Fortschritts grundsätzlich vorbehalten.
Technische Unterlagen. (1) Sämtliche vom AG geforderten tech- nischen Unterlagen haben in Form und Ausführung den einschlägigen deutschen Normen zu entsprechen und sind in deutscher Sprache zu lie- fern. Diese Unterlagen stellen einen wesentlichen Bestandteil der Liefe- rung dar.
(2) Mit der bestellten Maschine oder Fertigungseinrichtung ist eine Be- triebsanleitung in dreifacher Ausferti- gung mitzuliefern, untergliedert in Angaben über das Erzeugnis Anforderungen an den Aufstel- lungsort Hinweise für Transport, Aufstel- lung und Abbau Angaben zum Betrieb (Verwen- dung) Anleitungen und Hinweise für die Instandhaltung.
(3) Sofern nicht bereits Teil der Betriebs- anleitung nach 4.2 Abs. 2, sind fol- gende Unterlagen als Anhang der Betriebsanleitung mitzuliefern: Ausgefüllte AWF-Maschinen- karte Angaben über Zubehör Verschleißteil- und Ersatzteillis- ten Prüfprotokoll ggf. Zusammenstellungszeich- nung ggf. Werkzeugliste ggf. Programmieranleitung
(4) Technische Unterlagen, die der AG zur Vorbereitung der Aufstellung und des Betriebes bereits vor Lieferung der Maschine oder Fertigungsein- richtung benötigt, sind zu den in der Bestellung angegebenen Terminen und Stückzahlen zu liefern.
(5) Der AN hat dem AG auf dessen An- forderung hin die schriftliche Bestäti- gung zu geben, dass der Lieferge- genstand den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Elektri- sche Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV V3) entspricht.
(6) Sofern für den Gebrauch der bestell- ten Maschine oder Fertigungsein- richtung eine behördliche Genehmi- gung erforderlich ist, hat der AN dem AG die nötigen Unterlagen in dreifa- cher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Der AN ist verpflichtet, den AG nach besten Kräften bei der Ein- holung der behördlichen Genehmi- gung zu unterstützen.
Technische Unterlagen. 5.1 Die Auftraggeberin stellt der Beauftragten sämtliche für die auftragsgemässe Behandlung der Werkstücke notwendigen technischen Unterlagen (Zeichnungen, Werkstoffspezifikationen, Operationspläne, Wärmebehandlungsangaben, Muster, Modelle, Behandlungs- und Prüfvorschriften usw.) zur Verfügung. Sie bilden Vertragsbestandteil.
5.2 Die Beauftragte behandelt die ihr zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen vertraulich. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung seitens der Auftraggeberin nicht an Dritte weitergegeben oder diesen bekannt gemacht werden.
5.3 Die technischen Unterlagen werden der Auftraggeberin umgehend nach der Ausführung des Lohnauftrags zurückgegeben.
Technische Unterlagen. Technische Unterlagen bzw. Montage- und Installationsanlei- tungen zu den eingesetzten Komponenten müssen vorhanden sein und eingehalten werden. Unterlagen und Anleitungen sind nichtig, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik wider- sprechen.
Technische Unterlagen. 6.1 Technische Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen weder kopiert, vervielfältigt, noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind auf unsere Aufforderung hin zu retournieren.
Technische Unterlagen. Unsere, dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Ausführungsbehelfe wie Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Behelfe bleiben unser ausdrückliches Eigentum, über das wir jederzeit frei verfügen können. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet und dritten Personen weder zugänglich noch überlassen werden und sind nach Erfüllung des Auftrages unaufgefordert zurückzuerstatten. Gefährliche Stoffe sind vom Lieferanten besonders zu kennzeichnen. Technische Merkblätter (wie z.B. Betriebsanweisung, Montageanleitung etc.) sind spätestens mit der Auftragsbestätigung zu liefern. An den vom Lieferanten zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen gehen alle Nutzungsrechte mit der Übergabe an uns über.
Technische Unterlagen. 18.1. Alle für die Ausführung zur Verwendung kommenden Zeichnungen, Berechnungen usw. – unabhängig von deren Herkunft – müssen vor Beginn der Ausführung von HOLBORN oder deren Beauftragten durch Genehmigungsvermerk freigegeben werden. Diese Freigabe entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit der Maße, Konstruktion und Funktion entsprechend den Berechnungen und den für den jeweiligen Auftrag geltenden Vorschriften und Spezifikationen.
18.2. Sollte der Auftragnehmer einen Widerspruch zwischen dem Auftrag und den ihm von HOLBORN übergebenen Zeichnungen und Spezifikationen feststellen, ist er verpflichtet, HOLBORN hierauf schriftlich hinzuweisen und zur Klarstellung aufzufordern.
18.3. Die dem Auftragnehmer von HOLBORN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen usw. bleiben Eigentum der HOLBORN und sind jederzeit unverzüglich nach Aufforderung durch HOLBORN, spätestens jedoch nach Fertigstellung der Arbeit zurückzugeben und dürfen weder unbeteiligten Dritten überlassen noch anderweitig verwendet werden.
Technische Unterlagen. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sind, soweit wir sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet haben, nur annähernd massgebend; wir behalten uns Änderungen vor. Technische Unterlagen dürfen Sie nur für die Bedienung und die Wartung des Produktes verwenden, nicht aber zur Anfertigung des Produktes oder von Bestandteilen davon. Sie müssen sie vertraulich behandeln und dürfen sie nicht kopieren oder unbefugten Dritten zugänglich machen.