Planrechtfertigung Musterklauseln

Planrechtfertigung. Das Vorhaben trägt seine Rechtfertigung nicht in sich, sondern bedarf der Planrecht- fertigung als ungeschriebene Voraussetzung jeder Fachplanung und als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Einwirkungen auf Rechte Dritter einhergeht. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht und die geplante Maßnahme erforderlich ist.16 Die Planrechtfertigung lässt sich in zwei Elemente unterteilen: Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den 16 BVerwG, 26.4.2007, 4 C 12/05, NVwZ 2007, 1074 Rn. 45. Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und die Frage nach dem konkreten Be- darf.17 Voraussetzung für die Planrechtfertigung ist nicht die Unausweichlichkeit des Vorhabens, sondern dass das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweils zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten ist.18 Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsrechts, also hier des WHG und des NWG, dient und die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden.19 Die Planrechtfertigung ist vorliegend gegeben, denn das planfestgestellte Vorhaben entspricht diesen Anforderungen, weil es zum Zweck des Hochwasserschutzes, einem in § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG enthaltenen Bewirtschaftungsgrundsatz des Wasserrechts, erfolgt. Weite Teile des Wohngebietes Silbernkamp der Stadt Neustadt am Rüben- berge werden bei einem einhundertjährlichen Hochwasser (HQ100) bis über 1,0 m über- flutet. Es besteht daher konkreter Bedarf für einen geeigneten Hochwasserschutz in diesem Bereich. Das Planungsgebiet liegt innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Die Leine wird im Planungsgebiet durch ein festes Wehr bei Station 46+750 aufgestaut und ein Teil des Abflusses oberhalb des Wehres über die Kleine Leine abgeleitet. Bei der Planung des Hochwasserschutzdeiches wurde als Bemessungshochwasserab- fluss (BHQ1) der sogenannte HQ100-Wert zugrunde gelegt, der einem Abfluss, der im statistischen Mittel einmal in hundert Jahren eintritt, entspricht. Dieser wurde vom Ge- wässerkundlichen Landesdienst mit 1.040 m³/s angegeben. Die HQ100-Wasserstände wurden im Planungsraum im Rahmen der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes der Leine berechnet.20 Am Pegel Neustadt am Rübenberge liegt der Bemessungsab- fluss höher als der Abfluss bekannter Hochwasserer...
Planrechtfertigung. Für den geplanten Neubau und Betrieb der Gasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster besteht vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 1 EnWG beschriebenen Ziele eine ausrei- chende Planrechtfertigung. Ein Vorhaben entspricht dem Gebot der Planrechtfertigung, wenn es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht und danach vernünftigerweise geboten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. XXXXXX, XXX (Hrsg.): Praxis des Fachplanungsrechts, München 2004, Rand-Nr. 623 [mit zahlreichen weite- ren Nachweisen]). Somit müssen die Errichtung und der Betrieb von Gasversorgungs- leitungen den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG entsprechen. Ziel ist gemäß § 1 Abs. 1 EnWG die möglichst sichere, preisgünstige, verbraucher- freundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der All- gemeinheit mit Gas. Wahrgenommen wird diese Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 EnWG durch die Energieversorgungsunternehmen, hier durch die Trans-Europa-Naturgas- Pipeline GmbH & Co. KG im Rahmen des Betriebs von Ferngasleitungsnetzen zur Ver- sorgung der Allgemeinheit mit Gas. Die in Rede stehende Maßnahme ist erforderlich, um eine sichere, preisgünstige, effi- ziente, verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Gas langfristig sicherzustellen sowie das deutsche Ferngasleitungsnetz in das in- ternationale Verbundnetz einzubinden. Das geplante Leitungsvorhaben von der Verdichterstation Mittelbrunn nach Au am Rhein, Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster [DN 1.000 / DP 70, ca. 51 km Länge, bestehend aus Mittelbrunn – Schwanheim (NEP ID-552-01) und Schwanheim – Au am Rhein NEP (ID-602-02)] ist Teil des Leitungssystems der Trans Europa Naturgas Pipe- line GmbH & Co. KG, welches beginnend an der deutsch-niederländischen Grenze auf einer Strecke von etwa 500 km Erdgas in Richtung Schweiz und Italien transportiert. Mit der Leitung kann das Erdgas auch in der entgegengesetzten Richtung von der Schweizer Grenze nach Norden transportiert werden, nachdem die Leitung im Zuge eines sog. Reversierungsprojektes dahingehend ertüchtigt worden ist. Vier Verdichter- standorte entlang der Pipeline sorgen für den notwendigen Transportdruck. Der Neubau des Leitungsvorhabens TENP III von der Verdichterstation Mittelbrunn nach Au am Rhein, Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster (DN 1.000 / DP 70) ist zu- sammen mit weiteren TENP III Netzausbaumaßnahmen notwendig, ...

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.