Planwidrige Xxxxx Musterklauseln

Planwidrige Xxxxx. 4. Dogmatische Grundlage und Wertungsgleichheit
Planwidrige Xxxxx. Da bei Analogieschlüssen aber immer Vorsicht geboten ist, soll nun im Detail geprüft werden, ob überhaupt eine Gesetzeslücke iS einer planwidrigen Unvollständigkeit52) vorliegt. Zu fragen ist, ob das Gesetz seiner eigenen Absicht und Teleologie nach ergänzungsbedürftig erscheint,53) ob also der Wortlaut hinter dem Zweck des Gesetzes zurückbleibt, weil sich der Gesetzgeber den regelungsbedürftigen Sachverhalt nicht umfassend genug vorgestellt hat.54) Dazu gilt ein erster Blick den Materialien zur dritten Teilnovelle (3. TN) des ABGB, mit welcher die Unsicherheitseinrede in § 1052 ABGB eingefügt wurde. Daraus ist hinsichtlich der Absicht und Teleologie des Gesetzes ins Treffen zu führen, dass der Gundsatz der clausula rebus sic stantibus – der in Kapitel B.IV.4. noch näher beleuchtet wird – in die Überlegungen zur Normierung der Unsicherheitseinrede Eingang gefunden hat.55) Schon die Orientierung an diesem allgemeinen Grundsatz deutet darauf hin, dass der hinter dem Gesetz stehende Zweck durch eine Beschränkung auf ein bestimmtes Leistungshindernis nicht voll erfüllt ist. Selbiges gilt, wenn als dogmatische Grundlage für § 1052 S 2 ABGB der Vertrauensschutz gesehen wird, weil das Vertrauen auf Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Nachleistungspflichtigen bei anderen Leistungshindernissen gleichermaßen schützenswert ist (dazu ebenso im folgenden Unterkapitel B.IV.4.). Dass sich der Gesetzgeber auf eine spezifische Fallgruppe (schlechte Vermögensverhältnisse) beschränkte, hatte wohl andere Ursachen: Schon vor der Einfügung des S 2 in § 1052 ABGB durch die 3. TN anerkannte der OGH zum Teil eine Einrede des Vorleistungspflichtigen, wenn die gegenüberstehende Nachleistung gefährdet war.56) Diese und auch jene Entscheidungen, in denen eine Einrede verneint wurde,57) ergingen zu Sachverhalten, bei denen die Nachleistung durch schlechte

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.