Platzierungsrisiko Musterklauseln

Platzierungsrisiko. Für die Platzierung der mit diesem Memorandum angebotenen Inhaberschuldverschreibung besteht keine Platzierungsgarantie. Insoweit besteht für die Inhaberschuldverschreibung ein Platzierungsrisiko, dazu führen kann, dass der Emittentin zu wenig Kapital für die beabsichtigten Investitionen zur Verfügung steht. In diesem Fall erzielt die Emittentin geringere bzw. keine Ergebnisse aus den Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Das kann zur Folge haben, dass die Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen an die Anleger (Zinsen, Rückzahlung) nicht oder nicht in geplanter Höhe erfüllen kann. Der Eintritt dieses Risikos wird von der Emittentin als mittel eingeschätzt.
Platzierungsrisiko. Für die Realisierung ihrer Geschäftstätigkeit ist die Emittentin in beträchtlichem Umfang auf Finanzmittel angewiesen, die ihr entweder als Fremd- oder als Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitschaft von Xxxxxxxxxx, der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung zu stellen oder in das Eigenkapital der Emittentin zu investieren hängt nicht nur davon ab, dass die Emittentin erfolgreich tätig ist, sondern ist auch von der allgemeinen Lage auf den Kapitalmärkten abhängig. Entsprechend besteht keine Gewissheit, dass die angebotene Anleihe im geplanten maximalen Umfang gezeichnet wird und bis zur angestrebten Höhe ausgegeben werden kann. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Emittentin weniger flüssige Mittel als geplant zufliessen. Dies kann sich negativ auf den Aufbau des Kreditportfolios und damit auf die Erträge der Emittentin auswirken.
Platzierungsrisiko. Für die Platzierung der mit diesem Prospekt angebotenen Schuldverschreibungen besteht keine Plat- zierungsgarantie. Insoweit besteht für die Schuldverschreibungen ein Platzierungsrisiko, das dazu füh- ren kann, dass die Schuldverschreibungen nicht vollständig oder nur in einem geringen Umfang ge- zeichnet und eingezahlt werden sowie mangels eines ausreichenden Emissionserlöses auch aufgrund der Kostenbelastung nicht genügend anlagefähiges Kapital zur Verfügung steht. Soweit der Emittentin nur wenig Kapital aus dieser Emission zufließt, besteht das Risiko, dass nur ungenügend Anleihekapital für Investitionen zur Verfügung steht und die Emittentin die geplanten Investitionen gegebenenfalls nicht vornehmen und ihre wirtschaftlichen Ziele nicht realisieren könnte. Dies kann die Bedienung der Zins- und/oder Rückzahlungsansprüche aus den Schuldverschreibungen durch die Emittentin gefährden.
Platzierungsrisiko. Der mit der Delta Vermietungsgesellschaft mbH geschlossene Platzierungsgarantievertrag sieht vor, dass das Gesellschaftskapital des AIF bis zum 01.07.2023 vollständig platziert ist. Soweit das erforderliche Eigenkapital nicht vollständig eingeworben werden kann, ist die Delta Vermietungsgesellschaft mbH aus dem Platzierungsgarantievertrag verpflichtet, sich bis zur Höhe des noch ausstehenden Betrags des gesamten einzuwerbenden Eigenkapitals an der Investmentgesellschaft als mittelbarer Kommanditist über den Treuhandkommanditisten zu beteiligen. Die Verpflichtung des Platzierungsgaranten wird über die Patronatserklärung der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG besichert (zu Einzelheiten siehe Kapitel 2.7 »Platzierungsgarant und Patronatsgeber« ab der Seite 16). Für den Fall, dass nicht genügend Anleger gefunden werden und die Delta Vermietungsgesellschaft mbH als Platzierungsgarant sowie die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG als Patronatsgeber ihren Verpflichtungen aus dem Platzierungsgarantievertrag bzw. aus der Patronatserklärung gegenüber dem AIF, z. B. aufgrund von Liquiditätsengpässen, nicht nachkommen kann, ist es möglich, dass der AIF nicht über ausreichend Mittel verfügt, um die bereits aufgenommene Eigenkapital-Zwischenfinanzierung planmäßig zurückzuführen. In diesem Fall kann sich dies negativ auf die wirtschaftliche Gesamtentwicklung des AIF auswirken, da im schlimmsten Fall das Anlageobjekt wieder veräußert werden müsste, um die erforderlichen Zins- und Tilgungsleistungen erbringen zu können. Aufgrund der Beschränkung der Anlagegrenzen in den Anlagebedingungen auf den Erwerb und das Halten des Anlageobjekts, wäre es dem AIF nur über die Änderung der Anlagebedingungen durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss möglich, anschließend eine andere Immobilie mit der verfügbaren Liquidität zu erwerben.
Platzierungsrisiko. Es besteht das Risiko, dass es nicht gelingt, das geplante Emissionsvolumen voll- ständig zu platzieren. In diesem Fall steht dem Emittenten nicht der Emissionserlös zur Verfügung, der für die Verwirklichung der Unternehmensziele bei vollständiger Platzierung vorgesehen war. Insbesondere könnte das geplante Wachstum der eter- na-Gruppe geringer ausfallen als geplant. Dies könnte sich negativ auf die Vermö- gens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und seine Fähigkeiten auswirken, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den Inhaber-Teilschuldverschreibungen vollständig und rechtzeitig zu erbringen.
Platzierungsrisiko. Für die Platzierung der mit diesem Prospekt angebotenen Schuldverschreibungen besteht keine Platzie- rungsgarantie. Insoweit ist nicht gesichert, dass die Schuldverschreibungen vollständig platziert werden. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass die Anleihe nur mit einem wesentlich geringeren Volumen ausgegeben wird. Dies würde dazu führen, dass entsprechend weniger Kapital der Emittentin zur Verfü- gung steht. Die Emittentin hat am 2. Dezember 2019 Schuldverschreibungen mit einem Emissionsvolumen von EUR 25.000.000,00 (Schuldverschreibungen 2019/2024) begeben, die am 2. Dezember 2024 zur Rückzahlung fällig sind. Der Emissionserlös der Schuldverschreibungen beläuft sich je nach Umfang der Platzierung und unter Berücksichtigung von Gesamtkosten für die Platzierung von bis zu rund EUR 650.000,00 auf bis zu EUR 24.350.000,00 netto. Falls der Umtausch der Schuldverschreibungen 2019/2024 nicht vollständig angenommen wird, werden auch die Barmittel aus dem hiesigen Angebot Höhe von bis zu EUR 24.350.000,00 zur Refinanzierung der Schuldverschreibungen 2019/2024 verwendet. Falls die Schuldverschreibungen nicht in voller Höhe gezeichnet werden, sollen die Nettoemissionserlöse, die in bar geleistet werden, zur anteiligen Tilgung der Schuldverschreibungen 2019/2024 verwendet wer- den. Sollte unter Berücksichtigung des Ergebnisses des öffentlichen Umtauschangebots der Nettoemissionser- lös nicht ausreichen, damit die Emittentin ihre Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen 2019/2024 erfüllen kann, könnte die Emittentin die Schuldverschreibungen 2019/2024 gemäß den Anlei- hebedingungen der Schuldverschreibungen 2019/2024 teilweise vorzeitig kündigen und den Nettoemis- sionserlös zur teilweisen vorzeitigen Tilgung der Schuldverschreibungen 2019/2024 nutzen. In diesem Fall müsste die Emittentin versuchen durch anderweitige Finanzierungen, wie etwa durch Aufnahme von Kre- diten, die restliche Tilgung der Schuldverschreibungen 2019/2024 zum Laufzeitende sicherzustellen. Ob dies gelingt, ist nicht sichergestellt. Das kann zur Folge haben, dass die Zins- und/oder Rückzahlungsansprüche der Anleger nicht oder nicht in geplanter Höhe bedient werden können.
Platzierungsrisiko. Es besteht das Risiko, dass sich durch eine nicht ausreichende Zahl von Platzierungen im Rahmen der Kapitaleinwerbung die geplante Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in der prospektierten Form nicht erreichen lässt. Über eine dann anstehende Entscheidung der Gesellschafterversammlung über eine Neuausrichtung oder Beendigung der Gesellschaft wird dann ein gesonderter Beschluss gefällt werden müssen. Insofern besteht das Risiko einer Rückabwicklung der Gesellschaft. Die Geschäftsführung geht davon aus, dass sich für das Angebot dieses AIF eine ausreichende Zahl von Gesellschaftern finden wird.
Platzierungsrisiko. Für die Platzierung der mit diesem Prospekt angebotenen Schuldverschreibungen besteht keine Plat- zierungsgarantie. Insoweit besteht für die Schuldverschreibungen ein Platzierungsrisiko, das dazu füh- ren kann, dass der Emittentin zu wenig Kapital für die beabsichtigten Investitionen zur Verfügung steht, Die Emittentin wird im Falle eines zu geringen Platzierungserfolges die Schuldverschreibungen zum Nennbetrag an die Anleger zurückzahlen. Da die Emittentin in diesem Fall keine Zinseinnahmen erzielt haben wird, wird eine Verzinsung der Schuldverschreibungen nicht erfolgen können. Der Eintritt dieses Risikos wird von der Emittentin als mittel eingeschätzt.

Related to Platzierungsrisiko

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.