Flüssige Mittel Musterklauseln

Flüssige Mittel. Die Fondsleitung darf zur Sicherstellung einer angemessenen Liquidität flüssige Mittel in US Dollar, Schweizer Franken, Euro und Pfund Sterling halten. Als flüssige Mittel gelten Bankgut- haben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Zudem dürfen Edelmetallkonten eingesetzt werden. Diese Edelmetallkonten dienen der Edel- metalltransaktion. Sie sind transitorische Durchlaufpositionen resp. Buchsaldi im Zusammen- hang mit der physischen Lieferung von Edelmetallen resp. deren Abwicklung und der Umwand- lung von Standardbarren in andere handelsübliche Einheiten. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. Die Teilvermögen sind grundsätzlich voll investiert. Flüssige Mittel werden nur in dem Umfang gehalten, wie sie für die erwarteten Ausgaben und Rücknahmen und zur Deckung der laufenden Verpflichtungen der Teilvermögen benötigt werden. Zur Mehrwertsteuer wird auf die Ausführun- gen unter Ziff. 1.12.2.5 verwiesen.
Flüssige Mittel. B. Anlagetechniken und -instrumente Art. 10
Flüssige Mittel. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Guthaben auf Sicht und auf Zeit sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Bei aussergewöhnlichen Marktbedingungen kann die Fondsleitung vorübergehend bis zu 100% des Gesamtvermögens des Anlagefonds in flüssigen Mitteln halten.
Flüssige Mittel. Der Fonds kann grundsätzlich flüssige Mittel in Form von Anlagekonten (Kontokorrentkonten) und Tagesgeld halten, die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dürfen.
Flüssige Mittel. Die Fondsleitung darf zusätzlich flüssige Mittel in Schweizer Franken, US-Dollar, Euro und Pfund Sterling halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Der Anlagefonds ist grundsätzlich voll investiert. Flüssige Mittel werden nur in dem Umfang gehal- ten, wie sie für die erwarteten Rücknahmen und zur Deckung der laufenden Verpflichtungen des Anlagefonds benötigt werden. Zur Mehrwertsteuer wird auf die Ausführungen unter Ziff. 3.5 ver- wiesen.
Flüssige Mittel. Je nach Teilvermögen dürfen bis zu 49% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens als Anlagen in flüssige Mittel gemäss § 9 des Fondsvertrages gehalten werden.
Flüssige Mittel. Die flüssigen Mittel beinhalten Kassenbestände und Sichtguthaben bei Banken. Sie werden zu Nominal- werten ausgewiesen. In der konsolidierten Jahresrechnung sind Kontokorrentverbindlichkeiten gegenüber Bankinstituten unter den kurzfristigen Finanzverbindlichkeiten ausgewiesen.
Flüssige Mittel. Nebst den Anlagen gemäss Ziff. 1.2.4 oben kann die Fondsleitung zusätzlich zur Sicherstellung einer angemessenen Liquidität flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des betreffenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bank- guthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Die flüssigen Mittel können jeweils einen höheren Anteil erreichen, wenn der Zeitpunkt für Anlagen gemäss Ziff. 1.2.4 oben ungünstig erscheint, oder wenn sie zur Deckung von Verpflichtungen aus Derivaten benötigt werden.
Flüssige Mittel. (4) 407.053 387.159 860.577 700.669 C. Rechnungsabgrenzungsposten (5) 1.404 1.678
Flüssige Mittel. Die Position enthält neben dem Kassenbestand die Guthaben bei Kreditinstituten. Guthaben bei Kreditinsti- tuten in Fremdwährung wurden zum Stichtagskurs umgerechnet. Guthaben bei Kreditinstituten aus Ter- mingeldern werden, soweit ihre Laufzeit drei Monate übersteigt, in den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen.