Common use of Pläne und Unterlagen Clause in Contracts

Pläne und Unterlagen. 3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergl. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. 3.2. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluß ausgehändigt werden und zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes**) oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließlich Eigentum des Herstellers. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum des Käufers, a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht, oder b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Herstellers enthält. 3.3. Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer dem Hersteller vor oder nach Vertragsschluß ausgehändigt werden und die zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Hersteller sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. 3.4. Auf Verlangen des Käufers stellt ihm der Hersteller bei Beginn der Gewährleistungsfrist (Art. 23) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen – ausgenommen Werkstattzeichnungen – zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Benutzung und Instandhaltung des Werkes und aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) sowie die Inbetriebnahme zu ermöglichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Hersteller auf Grund des Vertrags mit der Inbetriebnahme beauftragt wird. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses Artikels gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann der Hersteller ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.

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Samples: General Terms and Conditions for Delivery and Assembly, Allgemeine Liefer Und Montagebedingungen

Pläne und Unterlagen. 3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergl. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. 3.2. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluß Vertragsschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes**) Gesamtwerkes2 oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließlich ausschließliches Eigentum des Herstellers. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum des Käufers, 1 Nach Xxxx der Parteien kommen diese allgemeinen Bedingungen in gleicher Weise zur Anwendung wie die in Genf im Xxxx 1957 aufgestellten Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen (Nr. 574 A.) Die Originaltexte sind in französich, englisch und russisch. Die Bemerkungen der Sachverständigen, die siede Bedingungen ausgearbeitet haben, und das von ihnen dabei angewandte Verfahren sind in dem > COMMENTAIRE SUR LES CONDITIONS GENERALES LA FOURNITURE A L´EXPORATION DES MATERIELS D´EQUIPMENT Nr. 188 < (Dokument E/ECE/169) von der ECE veröffentlicht. Diese Schrift kann von der Verkaufsstelle der ECE in Genf, Schweiz, oder über die örtlichen Verkaufsstellen für Veröffentlichungen der Vereinten Nationen bezogen werden. 2 In diesen allgemeinen Lieferbedingungen sind und „Liefergegenstand“ die Maschinen, Vorrichtungen, Material und anderen Gegenstände zu verstehen, die der Hersteller auf Grund des Vertrages zu liefern hat, während das „Werk“ sowohl den „Liefergegenstand“ als auch alle vom Hersteller auf Grund des Vertrages auszuführenden Arbeiten umfasst. a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht, vorsieht oder b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Herstellers enthält. 3.3. Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer dem Hersteller vor oder nach Vertragsschluß Vertragsschluss ausgehändigt werden und die zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließliches ausschließlich Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Hersteller sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. 3.4. Auf Verlangen des Käufers stellt ihm der Hersteller bei Beginn der Gewährleistungsfrist Gewährleitungsfrist (Art. 23) kostenlos Anleitungen Anleitung und Zeichnungen – ausgenommen Werkstattzeichnungen – zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Benutzung und Instandhaltung des Werkes und aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) sowie die Inbetriebnahme zu ermöglichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Hersteller auf Grund des Vertrags Vertrages mit der Inbetriebnahme beauftragt wird. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses Artikels gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann der Hersteller ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.

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Samples: General Terms and Conditions for Delivery and Assembly

Pläne und Unterlagen. 3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergldgl. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. 3.2. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluß Vertragsschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes**) Liefergegenstands oder von Teilen einzelner Teile benutzt werden können, bleiben ausschließlich ausschließliches Eigentum des HerstellersVerkäufers. Ohne dessen Zustimmung Zu- stimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum Eigen- tum des Käufers, a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht, ; oder b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Herstellers Verkäufers enthält. 3.3. Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer dem Hersteller Verkäufer vor oder nach Vertragsschluß Vertragsschluss ausgehändigt werden und die zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes Liefergegenstands oder von Teilen einzelner Teile benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Hersteller Verkäufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. 3.4. Auf Verlangen des Käufers stellt ihm der Hersteller Verkäufer bei Beginn der Gewährleistungsfrist (vgl. Art. 239) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen – Zeich- nungen - ausgenommen Werkstattzeichnungen - zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Aufstellung, Inbetriebnahme und Benutzung und des Liefergegenstands sowie die Instandhaltung des Werkes und aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) sowie die Inbetriebnahme zu ermöglichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Hersteller auf Grund des Vertrags mit der Inbetriebnahme beauftragt wird. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses Artikels gemachten Einschränkungen Einschränkun- gen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann der Hersteller Verkäufer ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.

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Samples: General Terms and Conditions for the Export of Machinery and Equipment