Position Betriebseinrichtung. 6.1.2.1 Betriebseinrichtungen sind bewegliche Sachen (einschließlich der dazugehörigen Fundamente und Einmauerungen), soweit sie nicht unter die Position Gebäude, Position Vorräte, weitere versicherbare Sachen oder Kosten fallen. Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte oder an das Gebäude angebrachte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. 6.1.2.2 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 6.3 bleiben hiervon unberührt.
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