Postsendungen / Kurierdienste Musterklauseln

Postsendungen / Kurierdienste. 7.1 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Ku- rierdienste. 7.2 Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder per Kurierdienst, beginnt die Versicherung mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferung durch die Postan- stalt oder den Kurierdienst an den Adressaten.
Postsendungen / Kurierdienste. 7.1 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste. 7.2 Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsen- dung oder per Kurierdienst, beginnt die Versiche- rung mit der Übergabe der Güter an die Postan- stalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferung durch die Postanstalt oder den Ku- rierdienst an den Adressaten.
Postsendungen / Kurierdienste. 7.1. Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste
Postsendungen / Kurierdienste. Die Bestimmungen gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste. Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder per Kurierdienst, beginnt die Versicherung mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferung durch die Post- anstalt oder den Kurierdienst an den Adressaten.
Postsendungen / Kurierdienste. 7.1 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste 7.2 Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder per Kurierdienst, beginnt die Versicherung mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferung durch die Postanstalt oder den Kurierdienst an den Adressaten. DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2008 (DTV-Güter 2000/2008)