Insolvenz des Versicherers Musterklauseln

Insolvenz des Versicherers. Wird über das Vermögen des Versicherers das Insol- venzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsver- hältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse ge- genüber wirksam.
Insolvenz des Versicherers. Wird über das Vermögen des Versicherers das In- solvenzverfahren eröffnet, endet das Versiche- rungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. 1 Gegenstand der Versicherung 2 Laufende Versicherung 3 Deklaration- / Anmeldeverfahren 4 Maximum 5 Prämie 6 Police 7 Kündigung 8 Insolvenz des Versicherers
Insolvenz des Versicherers. Wird über das Vermögen des Versicherers das In- solvenzverfahren eröffnet, endet das Versiche- rungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. 1 Umfang der Versicherung 2 Ausschlüsse 3 Beginn und Ende der Versicherung bei Seetrans- porten 4 Reiseänderung 5 Kündigung 6 Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland 7 Postsendungen / Kurierdienste
Insolvenz des Versicherers. Sicherung Ihres Vertrages ggf. durch den gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor. ● Tod: Die Todesfallleistung steht den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu. Dies sind die/der ● Xxxxx/Witwer, mit dem die versorgungsberechtigte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war oder ● Lebenspartnerin/Lebenspartner, mit dem die versorgungsberechtigte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) lebte oder ● Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) der versorgungsberechtigten Person und diesen in der betrieblichen Altersversorgung steuerrechtlich Gleichgestellte oder ● Lebensgefährtin/Lebensgefährte der versorgungsberechtigten Person wenn diese vor dem Todesfall fristgerecht benannt wurden und gemeinsame Haushaltsführung zum Zeitpunkt des Todesfalls bestanden hat. Einzelheiten entnehmen Sie dem Antrag. | Name des Vermittlers Mehr Rente durch bAV für Tarifvertrag Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
Insolvenz des Versicherers. Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. (zu Ziffer 7.1 der DTV-Güter 2008 – Volle Deckung und Eingeschränkte Deckung) 1. Die Bedingungen und sonstigen Verein- barungen dieses Vertrages gelten für Ver- ladungen mit folgenden stählernen See- schiffen mit eigenem maschinellen Antrieb: a) Massengut-Mehrzweckschiffe (combination carrier) bis zum Alter von 10 Jahren; b) Mineralöltanker über 50.000 BRT bis zu einem Alter von 10 Jahren; c) sonstige Schiffe bis zu einem Alter von 15 Jahren. Diese Schiffe müssen ohne Einschränkung wie folgt klassifiziert sein: Germanischer Lloyd @ 100 A 5 Lloyd’s Register 100 A 1 American Bureau of Shipping @ A 1 Bureau Veritas I @ China Classification Society H CSA 5/5 Nippon Kaaiji Kyokai NS * Korean Register of Shipping @ KRS 1 Norske Veritas @ 1 A 1 Registro Italiano Navale C @ Russian Register KM H DNV GL @ 100 A 5 @ 1 A 1 @ MC 2. Bei Verladungen mit nicht unter Ziffer 1 fallenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellen Antrieb, kann der Versicherer eine Zulageprämie erheben. Allgemeine Bedingungen für die Ausstellungs­ versicherung (AVB Ausstellung 2008) § 1 Umfang der Versicherung 1. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen das Ausstellungsgut während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. 2. Der Versicherer ersetzt Verlust oder Beschädigung des Ausstellungsgutes als Folge einer versicherten Gefahr. 3. Ersetzt werden ferner a) bei Transporten auf Binnengewässern der Beitrag, den der Versicherungsneh- mer zur Großen Haverei nach gesetz- mäßig oder nach den Rheinregeln Ant- werpen-Rotterdam aufgemachter und von der zuständigen Dispacheprüfungs- stelle anerkannter Dispache zu leisten hat, sofern durch die Haverei-Maßregeln ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte; b) Aufwendungen des Versicherungsneh- mers zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versiche- rungsfalles gemäß § 82 Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) und die Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte; c) Aufwendungen des Versicherungsneh- mers für das Aufräumen der Schaden- stätte und das Abfahren des Schuttes zur nächsten Ablagerungsstätte (Auf- räumungskosten) bis zur Höhe von 1 der Versicherungssumme, soweit sie nicht von einer Pflicht- oder Monopol- anstalt ersetzt werden. 4. Die Versicherung bezieht sich nicht auf See...
Insolvenz des Versicherers. Wird über das Vermögen des Versicherers das In- solvenzverfahren eröffnet, endet das Versiche- rungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

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  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Leistungen des Versicherers (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.