Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen Musterklauseln

Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen. 12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen. 12.1. Der Auftraggeber hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und SCHAFFNER GMBH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zugeben. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen. 10.1. FA. KIRCHGEORG prüft die Lieferungen und Leistungen - soweit üblich - durch Stichproben vor Versand. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Die Ausgangsprüfung entbindet den Auftraggeber (Empfänger der Ware) nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung.
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen im üblichen Ausmass vor Versand prüfen. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 14 Tagen seit Entgegennahme zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt Die Gewährleistung beträgt grundsätzlich 12 Monate. Für private Endkunden beträgt die gesetzliche Gewährleistung 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk. Wenn die Lieferung aus Gründen, die nicht der Lieferant zu vertreten hat, verzögert wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem voraussichtlichen Liefertermin zu laufen. Für ersetzte oder reparierte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abschluss der Reparatur. Die Gewährleistungsfrist für das reparierte Produkt als ganzem wird durch eine entsprechende Reparatur oder den Ersatz eines Komponenten nicht verlängert. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller selbst oder ein Dritter Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Funktioniert das Produkt nicht gemäss den Zusicherungen, hat der Besteller während der Gewährleistungsfrist Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht oder nur unter unverhältnismässigem Aufwand behoben werden kann und ist das Produkt zum zugesicherten Zweck nicht oder nur erheblich vermindert brauchbar, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, welche nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, wie z.B. Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften oder von Anwendungsrichtlinien, übermässiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, nicht vom Lieferanten ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten, etc.
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen. 13.1. Bei Lieferungen ohne Montage und Inbetriebnahme
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen. 12.1 SABA wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen. Vosch prüft Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand. Weitergehende Prüfungen sind besonders zu vereinba- ren und vom Besteller zu bezahlen. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen möglichst rasch, längstens aber innert 14 Tagen, nach Wareneingang zu prüfen und Vosch eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder elektro- nisch anzuzeigen. Ohne rechtzeitige Mängelrüge gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Mängelrügen be- rechtigen nicht dazu, Rechnungsbeträge zurückzubehalten oder zu kürzen.
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen. 12.1. Der Auftraggeber hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und H2D electronic ag eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen. 11.1 Der Verkäufer wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Käufer weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Käufer zu bezahlen.
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen. Der Besteller hat die Lieferungen bzw. Leistung innert angemes- xxxxx Xxxxx zu prüfen und der XXXXX XXXXXXXXXX AG eventu- elle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Die XXXXX XXXXXXXXXX AG verpflichtet sich die mitgeteilten Mängel zu beheben, soweit sie diese zu verantworten hat. Der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Wird das Mängel- behebungsrecht verweigert, werden Schadenersatzforderungen ausgeschlossen.