Montage und Inbetriebnahme. Sofern die Montage und/oder Inbetriebnahme einer Anlage durch den Lieferanten vereinbart ist, gelten folgende Bestimmungen:
Montage und Inbetriebnahme. 12.1 Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstands erfolgt durch den Lieferer nur, wenn dies gesondert vereinbart ist und nur zu den Montagebedingungen des Lieferers.
12.2 Ort und Zeit der Inbetriebnahme sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Inbetriebnahmen können - je nach Komplexität des Liefergegenstands - bis zu acht Wochen in Anspruch nehmen.
Montage und Inbetriebnahme. 8.1. Die Montage und Inbetriebnahme ist nicht im Basis- preis der Maschine enthalten und wird als Option oder separate offeriert.
8.2. Ist die Montage und Inbetriebnahme Bestandteil des Vertragsgegenstandes, wird die Arbeit mit qualifizier- ten Technikern ausgeführt.
8.3. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass: (a) das Perso- nal des Lieferanten die Arbeit gemäss dem vereinbar- ten Zeitplan beginnen und während gewöhnlichen Ar- beitszeiten erbringen kann; (b) er den Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Montage auf alle einschlä- gigen Sicherheitsbestimmungen hinweist; (c) er dem Lieferanten unentgeltlich und rechtzeitig alle benötig- ten Hebeeinrichtungen, Material und Betriebsstoffe, einschliesslich Strom, Wasser, Testmaterial, etc. zur Verfügung stellt.
Montage und Inbetriebnahme. 8.1 Soweit erforderlich nimmt die b+s folgende Arbeiten vor:
a. Montage der Energieerzeugungsanlage;
b. Integration der Anlagekomponenten
c. Anpassungsarbeiten an der bestehenden Installation, jeweils nach Terminvereinbarung mit dem Kunden. Darin enthalten sind das Errichten eines Gerüsts sowie die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
8.2 Nach abgeschlossener Montage- oder Anpassungsarbeit erfolgen die Vor-Ort-Prüfung und anschliessend die Inbetriebnahme. Über das Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung wird ein Protokoll erstellt, das durch den Kunden und die b+s zu unterzeichnen ist.
8.3 Die für die Montage, den Unterhalt und den Betrieb erforderliche Dokumentation wird dem Kunden abgegeben.
Montage und Inbetriebnahme. 10.1 Ist der Lieferant auch zur Montage oder Inbetriebnahme verpflichtet, so ist diese mit dem Lieferpreis abgegolten, sofern eine besondere Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Montage und Inbetriebnahme. 12.1. Sofern sich Graficon zur Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes verpflichtet hat, muss der Montage- und Inbetriebnahmetermin im voraus ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Will der Kunde eine Verschiebung des vereinbarten Montage- und Inbetriebnahmetermins oder muss der Termin aus anderen Gründen, die Graficon nicht zu vertreten hat, verschoben werden, so wird ein neuer Termin vereinbart, wobei diesfalls auf die zeitliche Verfügbarkeit von Graficon Rücksicht zu nehmen ist.
12.2. Die elektrische Zuleitung sowie Druckluft, Wasser sowie allfällige weitere Ver- und Entsorgungs- installationen müssen anschlussbereit an den in den Plänen von Graficon verlangten Orten und mit den vorgeschriebenen Werten installiert sein, so dass der Servicetechniker von Graficon keine andere Arbeit zu verrichten hat als die eigentliche Montage und Inbetriebnahme der Maschine.
12.3. Jeder Zusatzaufwand einschliesslich Wartezeiten des Personals von Graficon, der entsteht, weil die nötigen Vorbereitungen nicht getroffen wurden, wird dem Kunden zu den üblichen Bedingungen in Rechnung gestellt. Ebenso wird jede vom Personal von Graficon geleistete Mehrarbeit, die über die Montage und Inbetriebnahme hinaus geht, dem Kunden zu den üblichen Konditionen in Rechnung gestellt.
Montage und Inbetriebnahme. Soweit in dem Leistungsumfang Montagen und/oder Inbetriebnahmen enthalten sind, gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:
16.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Leistung nach Zeitaufwand mit den geltenden Montagesätzen des Lieferanten abgerechnet. Der Materialaufwand ist zusätzlich zu erstatten, ebenso die Fahrtkosten für Hin- und Rückreise des Personals, die Übernachtungskosten des Personals in einer ihm zumutbaren Unterbringung, die Beförderungskosten, Zoll, Zollspesen und Transportversicherung für Gepäck und Werkzeuge, Kosten für die Beschaffung der Ausweispapiere, des Passes sowie sonstiger Barauslagen, wie Telefonspesen usw.
16.2 Der Besteller bescheinigt dem Montagepersonal die Arbeits-, Reise- und Wartezeit sowie die Arbeitsleistung auf den vom Montagepersonal vorgelegten Montagenachweisen. Verweigert der Besteller die Bescheinigung oder ist es aus anderen Gründen nicht möglich, die Bescheinigung zu erhalten, so wird die Abrechnung nach den vom Lieferanten ausgefüllten Montagenachweisen vorgenommen. Sämtliche Nebenarbeiten (zum Beispiel Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Elektroanschluss-, Erd- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten sind nach Verrechnungssätzen des Lieferanten zusätzlich zu vergüten. Das Gleiche gilt für Mehrkosten, die entstehen, wenn eine Leistung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, unterbrochen wird.
16.3 Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung bei der Durchführung der Leistung verpflichtet. Er hat insbesondere
a) die notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit bereitzustellen;
b) alle Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Verlegung der Strom- und Kühlwasseranschlüsse und der druckfreien Abflüsse, Sanitär-, Elektro-, Installations-, Maurer- und Schreinerarbeiten rechtzeitig vorzunehmen;
c) die für die Anfuhr der Montageteile und von Kranwagen geeigneten Wege zur Verfügung zu stellen;
d) vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-,Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;
e) Heizung, Beleuchtung, Energie und Wasser einschließlich ...
Montage und Inbetriebnahme. Änderungen im Liefer- und Leistungsumfang
Montage und Inbetriebnahme. 5.1 In dem Einkaufspreis sind die Montage- und Inbetriebnahmekosten nicht enthalten.
5.2 Hat der Verkäufer sich zur Montage und Inbetriebnahme der verkauften und gelieferten Maschinen verpflichtet, dann akzeptiert er nur dann die Verantwortung bzw. Haftung für das Funktionieren des Maschinen, wenn: A die Montage und Inbetriebnahme nach seiner Anleitung erfolgt, wobei er das Recht hat, einen Monteur mit der Leitung der Arbeiten zu beauftragen. B die Umstände (im weitesten Sinne des Wortes) vor Ort, unter denen die Montage und Inbetriebnahme zu erfolgen hat, keinen hinderlichen Einfluss ausüben, und wenn Fundamente, Mauern, Wände und dergleichen, worauf und/oder woran die Maschinen aufgestellt bzw. angebracht werden, vor Beginn der Arbeiten auf die richtige Weise angebracht, ausgeführt und/oder präpariert wurden.
5.3 Wenn der Monteur infolge von Umständen, die vom Willen des Verkäufers unabhängig sind, nicht ordnungsgemäß die Montage und Inbetriebnahme durchführen kann, gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers.
Montage und Inbetriebnahme. 8.1. Die Montage und Inbetriebnahme der Maschine ist nicht im Basispreis enthalten und wird als Option oder separat offeriert.
8.2. Ist die Montage und Inbetriebnahme Bestandteil des Vertragsgegenstandes, wird die Arbeit mit qualifizierten Technikern ausgeführt.
8.3. Der Käufer hat sicherzustellen, dass: (i) das Personal des Lieferanten die Arbeit gemäss dem vereinbarten Zeitplan beginnen und während gewöhnlichen Arbeitszeiten erbringen kann; (ii) er den Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist; (iii) er dem Lieferanten unentgeltlich und rechtzeitig alle benötigten Hebeeinrichtungen, Material und Betriebsstoffe, einschliesslich Strom, Wasser, Testmaterial, etc. zur Verfügung stellt.