Haftung des Lieferanten. 1. Schadensersatzhaftung und Produkthaftung des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
Haftung des Lieferanten. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für jeden Schaden, der uns und/oder Dritten durch vertragswidriges oder sonstiges schädigendes Verhalten zugefügt wird, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.
Haftung des Lieferanten. 16.1 Die Gesamthaftung des Lieferanten aufgrund eines zurechenbaren Mangels bei der Vertragserfüllung oder aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausdrücklich einschließlich eines Mangels bei der Erfüllung einer mit dem Kunden vereinbarten Garantieverpflichtung, beschränkt sich auf den Ersatz eines direkten Schadens bis maximal zur Höhe des für diesen Vertrag festgelegten Preises (exkl. MwSt.). Handelt es sich bei dem Vertrag hauptsächlich um einen langfristigen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wird der für diesen Vertrag festgelegte Preis auf die Summe der für ein Jahr festgelegten Gebühren (exkl. MwSt.) festgelegt.
Haftung des Lieferanten. 9.1 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass alle Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesagte bzw. vertraglich zu erwartende Beschaffenheit haben.
Haftung des Lieferanten. 7.1 Die Haftung des Lieferanten umfasst Personen und Sachschäden, die durch sämtliche Pflichtverletzungen entstehen. Der Lieferant haftet in unbegrenzter Höhe für alle Körper-, Gesundheits-, Sach- und Betriebsausfallschäden die bei J-PM und deren Kunden eintreten, es sei denn der Lieferant hat die Schädigung nicht zu vertreten.
Haftung des Lieferanten. 13.1 Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der folgenden Absätze und vorbehaltlich eventueller Ansprüche des Abnehmers aufgrund eventueller anwendbarer Garantien haftet der Lieferant nach der Lieferung nicht mehr für Mängel am Produkt und/oder der Dienstleistung.
Haftung des Lieferanten a. Der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ist zulässig, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird und die Unmöglichkeit vom Lieferanten in Schriftform bestätigt wird.
Haftung des Lieferanten parte II del presente capitolato speciale, il ritiro o la sostituzione devono avvenire entro 10 giorni dalla data di ricevimento della comunicazione del rifiuto da parte del direttore dell’esecuzione. In via di eccezione, le forniture di beni che presentano difetti di lieve entità o non perfettamente conformi alle prescrizioni di contratto, possono essere accettate con adeguata riduzione del prezzo.
Haftung des Lieferanten. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
Haftung des Lieferanten. 15.1Der Lieferant hat insbesondere nach den Vorschriften des Produktsi- cherheitsgesetzes, weiteren die Sicherheit von Produkten regelnden Gesetzen und Verordnungen und nach der Produzenten- und Produkt- haftung für Schäden und Folgeschäden einzustehen. Der Lieferant ist auf Verlangen zu dem Nachweis der Einhaltung der Normen verpflich- tet (Bescheinigung oder Prüfzeichen einer Prüfstelle) und muss bei Un- tersagungsverfügungen nach dem Produktsicherheitsgesetz die Ware unabhängig von Gewährleistungsfristen zurücknehmen. 15.2Der Lieferant stellt die Gruppe von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei und hat der Gruppe sämtliche Schäden zu erset- zen, die damit in Zusammenhang stehen. 15.3Der Lieferant sichert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu. In diesem Rahmen ist er u.a. dazu verpflichtet, auf schriftliche Anforderung einer Gesellschaft der KOMSA-Gruppe Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns vorzulegen. Der Liefe- rant stellt die KOMSA-Gruppe von sämtlichen Ansprüchen im Zusam- menhang mit Mindestlohnforderungen auf erstes Anfordern frei. Dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Abwehr von Mindestlohnklagen mitzuwirken. Er verpflich- tet sich ferner, die KOMSA-Gruppe umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er gegen gesetzliche Mindestlohnvorgaben verstößt. 15.4Liegt eine Schlechtleistung vor, so zahlt der Lieferant eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Auftragswertes an die Gruppe. Eine Schlechtleistung ist gegeben, wenn eine Leistung zwar erbracht wurde, diese aber qualitativ oder quantitativ nicht der geschuldeten entspricht. Eine Schlechtleistung kann sowohl bei der Verletzung einer Haupt- als auch Nebenleistungspflicht vorliegen. Weitergehende An- sprüche bleiben unberührt. Eine erfolgte Strafzahlung kann auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden.