Haftung des Lieferanten Musterklauseln

Haftung des Lieferanten. 16.1 Die Gesamthaftung des Lieferanten aufgrund eines zurechenbaren Mangels bei der Vertragserfüllung oder aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausdrücklich einschließlich eines Mangels bei der Erfüllung einer mit dem Kunden vereinbarten Garantieverpflichtung, beschränkt sich auf den Ersatz eines direkten Schadens bis maximal zur Höhe des für diesen Vertrag festgelegten Preises (exkl. MwSt.). Handelt es sich bei dem Vertrag hauptsächlich um einen langfristigen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wird der für diesen Vertrag festgelegte Preis auf die Summe der für ein Jahr festgelegten Gebühren (exkl. MwSt.) festgelegt. 16.2 Die Gesamthaftung des Lieferanten für direkte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, darf jedoch unter keinen Umständen 500.000 EUR (fünfhunderttausend Euro) übersteigen. Die Gesamthaftung des Lieferanten für Schäden aufgrund von Tod, Körperverletzung oder wegen Sachschäden an Gütern übersteigt niemals 1.250.000 EUR (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro). 16.3 Die Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Ersparnisse, verminderten Goodwill, Schaden durch Geschäftsstagnation, Schaden infolge von Ansprüchen von Kunden des Kunden, Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Gütern, Materialien oder Software Dritter, die dem Lieferanten vom Kunden vorgeschrieben werden, und Schaden im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gütern, Materialien oder Software Dritter, die der Kunde dem Lieferanten vorschreibt, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung des Lieferanten im Zusammenhang mit Schändung, Zerstörung oder Verlust von Daten oder Dokumenten. 16.4 Die in den Artikeln 16.1 bis einschließlich 16.3 beschriebenen Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Lieferanten berühren in keiner Weise die anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Lieferanten. 16.5 Die in Artikel 16.1 bis einschließlich 16.4 genannten Ausschlüsse und Beschränkungen entfallen, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit der Geschäftsleitung des Lieferanten zurückzuführen ist. 16.6 Sofern die Erfüllung durch den Lieferanten nicht auf Dauer unmöglich ist, entsteht die Haftung des Lieferanten wegen einer zurechenbaren Nichterfüllung einer Vereinbarung nur dann, wenn der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich in Verzug setzt, wobei eine angemessene Frist zur Behebung des Versäumniss...
Haftung des Lieferanten. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für jeden Schaden, der uns und/oder Dritten durch vertragswidriges oder sonstiges schädigendes Verhalten zugefügt wird, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.
Haftung des Lieferanten. 9.1 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass alle Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesagte bzw. vertraglich zu erwartende Beschaffenheit haben. 9.2 Die Mängelhaftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf Teile der Gesamtleistung, die er von Unterlieferanten bezogen hat. Soweit dazu Anlass besteht, wird der Lieferant in Fremdbetrieben Qualitätskontrollen durchführen. 9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Freese/GTF bei Liefermängeln nach den gesetzlichen Vorschriften von jeder daraus resultierenden Haftung freizustellen. Dies gilt auch, wenn Freese/GTF von eigenen Abnehmern auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, weil Leistungs-/Liefermängel dort zu Schäden geführt haben. 9.4 Sofern und soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit der vom Lieferanten gelieferten Ware oder dafür übernimmt, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, steht Freese/GTF - unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche - gegenüber dem Lieferanten auch die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen zu.
Haftung des Lieferanten. 7.1 Die Haftung des Lieferanten umfasst Personen und Sachschäden, die durch sämtliche Pflichtverletzungen entstehen. Der Lieferant haftet in unbegrenzter Höhe für alle Körper-, Gesundheits-, Sach- und Betriebsausfallschäden die bei J-PM und deren Kunden eintreten, es sei denn der Lieferant hat die Schädigung nicht zu vertreten. 7.2 Die Haftung durch den Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) für alle fehlerhaften Produkte bleibt von diesen Bestimmungen unberührt. 7.3 Die Technischen Richtlinien zur Betriebssicherheit TRBS 2131 (früher VBG 4) sind einzuhalten. 7.4 Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferung frei von Rechten Dritter ist und dass durch seine Lieferungen und seine vertragsmäßige Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
Haftung des Lieferanten. 1. Schadensersatzhaftung und Produkthaftung des Lieferanten rich- ten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Ab- weichendes vereinbart ist. 2. Sollten Leistungen des Lieferanten auch Arbeiten auf dem Werks- oder Betriebsgelände von Reis Robotics oder eines Dritten bein- halten, so wird der Lieferant während des Verlaufs dieser Arbei- ten alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden treffen. Der Lieferant ersetzt Reis Robotics und stellt Reis Robotics frei von allen Schäden, Kosten und Aufwendungen, die durch Arbeiten des Lieferanten auf ei- nem Betriebsgelände verursacht werden, es sei denn, den Liefe- ranten trifft hieran kein Verschulden. 3. Der Lieferant haftet für seine Vertreter oder Subunternehmer in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden. 4. Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere hinsichtlich Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden einen angemessenen, indust- rieüblichen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (mindestens über EUR 5 Mio.) abzuschließen und si- cherzustellen. Der Lieferant hat Reis Robotics auf Anfrage ent- sprechende Versicherungsbestätigungen vorzulegen und den da- rin nachgewiesenen Versicherungsschutz für die Dauer der Ge- schäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Der Lieferant tritt hiermit all seine Zahlungsansprüche gegen die Versicherer in Verbindung mit den Vertragsgegenständen im Voraus an Reis Robotics ab, Reis Robotics nimmt diese Abtretung an. Durch den Abschluss der Versicherungen und die Abtretung der Versicherungsansprüche wird die Haftung des Lieferanten nicht begrenzt. 5. Darüber hinaus hat sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung und der Produzentenhaftung einschließlich des Rückrufrisikos und für den Austausch mangelhafter Teile in Höhe von 10 Mio. Euro/Jahr zu versichern. Die Versicherung muss die oben genannten Risiken mindestens innerhalb der vertraglich zu- gestandenen Gewährleistungszeit abdecken. Der Lieferant hat Reis Robotics auf Wunsch die Versicherungsbestätigung vorzule- gen und den darin nachgewiesenen Versicherungsschutz für die Dauer der Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. 6. Unbeschadet der eigenen Verpflichtung von Reis Robotics ist der Lieferant verpflichtet, seine gesetzliche Produktbeobachtungs- verpflichtung wahrzunehmen und Reis Robotics über deren Er- gebnisse laufend zu unterrichten. 7. Die in dieser Ziffer XV. vereinbarten ...
Haftung des Lieferanten. 1. Schadensersatzhaftung und Produkthaftung des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. 2. Sollten Leistungen des Lieferanten auch Arbeiten auf dem Werks- oder Betriebsgelände von SWISSLOG oder eines Dritten beinhalten, so wird der Lieferant während des Verlaufs dieser Ar- beiten alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden treffen. Der Lieferant ersetzt SWISSLOG und stellt SWISSLOG frei von allen Schäden, Kosten und Aufwendungen, die durch Arbeiten des Lieferanten auf ei- nem Betriebsgelände verursacht werden, es sei denn, den Liefe- ranten trifft hieran kein Verschulden. 3. Der Lieferant haftet für seine Vertreter oder Subunternehmer in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden. 4. Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere hinsichtlich Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden einen angemessenen, in- dustrieüblichen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (mindestens über EUR 5 Mio.) abzuschließen und sicherzustellen. Der Lieferant hat SWISSLOG auf Anfrage ent- sprechende Versicherungsbestätigungen vorzulegen und den da- rin nachgewiesenen Versicherungsschutz für die Dauer der Ge- schäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Der Lieferant tritt hiermit all seine Zahlungsansprüche gegen die Versicherer in Verbindung mit den Vertragsgegenständen im Voraus an SWISSLOG ab, SWISSLOG nimmt diese Abtretung an. Durch den Abschluss der Versicherungen und die Abtretung der Versicherungsansprüche wird die Haftung des Lieferanten nicht begrenzt. 5. Darüber hinaus hat sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung und der Produzentenhaftung einschließlich des Rückrufrisikos und für den Austausch mangelhafter Teile in Höhe von 10 Mio. Euro/Jahr zu versichern. Die Versicherung muss die oben genannten Risiken mindestens innerhalb der vertraglich zu- gestandenen Gewährleistungszeit abdecken. Der Lieferant hat SWISSLOG auf Wunsch die Versicherungsbestätigung vorzulegen und den darin nachgewiesenen Versicherungsschutz für die Dauer der Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. 6. Unbeschadet der eigenen Verpflichtung von SWISSLOG ist der Lieferant verpflichtet, seine gesetzliche Produktbeobachtungs- verpflichtung wahrzunehmen und SWISSLOG über deren Ergeb- nisse laufend zu unterrichten. 7. Die in dieser Ziffer XV. vereinbarten Rechte von SWISSLOG gelten zusätzlich zu jeglichen ande...
Haftung des Lieferanten. 11.1. Der Lieferant haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, iRd gesetzlichen Vorschriften. 11.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen. 11.3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie zB in Bedienungsanleitungen enthalten) ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. 11.4. Die Regelungen des Punktes 10 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche, des Käufers gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Lieferanten wirksam.
Haftung des Lieferanten. 13.1 Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der folgenden Absätze und vorbehaltlich eventueller Ansprüche des Abnehmers aufgrund eventueller anwendbarer Garantien haftet der Lieferant nach der Lieferung nicht mehr für Mängel am Produkt und/oder der Dienstleistung. 13.2 Der Lieferant haftet nicht (auch nicht aufgrund der Garantie), wenn die Produkte entgegen den Anwendungsvorschriften oder auf zweckfremde Weise verwendet werden. 13.3 Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Abnehmer gleich aus welchem gesetzlichen Grund beschränkt sich auf den Schaden, gegen den der Lieferant im Rahmen einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch in keinem Fall den Betrag, der im betreffenden Fall aufgrund dieser Versicherung ausgezahlt wird. 13.4 Sollte der Lieferant aus irgendeinem Grund die Beschränkung nach Absatz 3 dieses Artikels nicht geltend machen können, beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung auf höchstens 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer), die auf diesen Teil oder diese Teillieferung entfällt. 13.5 Nicht für einen Schadensersatz in Betracht kommen: a) Folgeschäden. Folgeschäden in diesem Sinne sind unter anderem Stillstandskosten, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten. Der Abnehmer kann sich wenn möglich gegen diese Schäden versichern. b) Obhutsschäden. Obhutsschäden in diesem Sinne sind unter anderem Schäden, die durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung des Werks an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe des Arbeitsorts befinden. Der Abnehmer kann sich auf Wunsch gegen diese Schäden versichern. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte gemäß den zum Produktionszeitpunkt geltenden und in der Produktspezifikation angegebenen Normen hergestellt wurden. Vorbehaltlich ausdrücklicher und schriftlicher anderslautender Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer in Form eines Garantienachweises werden für Produkte und/oder Dienstleistungen keine weitergehenden Garantien gewährt. Wenn schriftlich, beispielsweise im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung, eine Garantie für die Stützwände gewährt wurde, betrifft dies eine Garan...
Haftung des Lieferanten. 15.1Der Lieferant hat insbesondere nach den Vorschriften des Produktsi- cherheitsgesetzes, weiteren die Sicherheit von Produkten regelnden Gesetzen und Verordnungen und nach der Produzenten- und Produkt- haftung für Schäden und Folgeschäden einzustehen. Der Lieferant ist auf Verlangen zu dem Nachweis der Einhaltung der Normen verpflich- tet (Bescheinigung oder Prüfzeichen einer Prüfstelle) und muss bei Un- tersagungsverfügungen nach dem Produktsicherheitsgesetz die Ware unabhängig von Gewährleistungsfristen zurücknehmen. 15.2Der Lieferant stellt die Gruppe von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei und hat der Gruppe sämtliche Schäden zu erset- zen, die damit in Zusammenhang stehen. 15.3Der Lieferant sichert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu. In diesem Rahmen ist er u.a. dazu verpflichtet, auf schriftliche Anforderung einer Gesellschaft der KOMSA-Gruppe Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns vorzulegen. Der Liefe- rant stellt die KOMSA-Gruppe von sämtlichen Ansprüchen im Zusam- menhang mit Mindestlohnforderungen auf erstes Anfordern frei. Dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Abwehr von Mindestlohnklagen mitzuwirken. Er verpflich- tet sich ferner, die KOMSA-Gruppe umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er gegen gesetzliche Mindestlohnvorgaben verstößt. 15.4Liegt eine Schlechtleistung vor, so zahlt der Lieferant eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Auftragswertes an die Gruppe. Eine Schlechtleistung ist gegeben, wenn eine Leistung zwar erbracht wurde, diese aber qualitativ oder quantitativ nicht der geschuldeten entspricht. Eine Schlechtleistung kann sowohl bei der Verletzung einer Haupt- als auch Nebenleistungspflicht vorliegen. Weitergehende An- sprüche bleiben unberührt. Eine erfolgte Strafzahlung kann auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Haftung des Lieferanten. 16.1 Die Haftung des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen wird dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Vertragshauptpflichten, die für die Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich sind. 16.2 Die Parteien sind sich jedoch einig, dass die Haftung des Lieferanten für reine Vermögensschäden der Höhe nach auf dasjenige Risiko beschränkt wird, das üblicherweise bei Durchführung des betreffenden Vertrages eintreten kann. Hierfür ist der Lieferant darlegungs- und beweispflichtig. Maßgeblich ist sein Kenntnisstand bei Vertragsschluss. Diese Haftungsbeschränkung der Höhe nach gilt nicht, soweit ein Vermögensschaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde.