Prüfungsrechte. Die KfW ist berechtigt, beim Endkreditnehmer Einblick in die Geschäftsunterlagen und Bücher zu nehmen, sich über seine Vermögenslage zu informieren und die Verwendung der Kreditmittel gemäß Ziffer 1 Absatz 1 vor Ort zu prüfen. Die KfW kann diese Prüfungen durch einen von ihr beauftragten Dritten vornehmen lassen. Die KfW wird sicherstellen, dass auch der von ihr beauftragte Dritte die Informationen vertraulich behandelt.
Prüfungsrechte. (1) Auf vorherige schriftliche Anfrage wird der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen bescheinigen, dass er diese AVV einhält, indem er angemessene Nachweise in Form von Ergebnissen einer Eigenprüfung, unternehmensinternen Verhaltensregeln, einschließlich eines externen Nachweises zu deren Einhaltung, Zertifikaten zu Datenschutz und/oder Informationssicherheit (z. B. ISO 27001), genehmigten Verhaltenskodizes oder anderen sachgemäßen Zertifikaten vorlegt. Der Nachweis der Umsetzung von Maßnahmen, die nicht nur für diese AVV spezifisch sind, kann in Form aktueller Testate, durch Berichte oder Auszüge aus Berichten unabhängiger Stellen (z. B. externer Prüfer, Innenrevision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung oder Qualitätsprüfer) oder durch geeignete Zertifizierungen im Wege einer IT- Sicherheits- oder Datenschutzüberprüfung erbracht werden.
(2) Der Verantwortliche hat das Recht, die Einhaltung dieser AVV seitens des Auftragsverarbeiters zu prüfen, wenn der Verantwortliche aus triftigen Gründen, die dem Auftragsverarbeiter mitzuteilen sind, die Rechte gemäß Absatz 1 in einem Einzelfall als nicht ausreichend erachtet, oder wenn eine zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eine Prüfung verlangt. Die Prüfung darf nur während der normalen Geschäftszeiten ohne Störung des Geschäftsbetriebes des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit, die in keinem Fall kürzer als dreißig (30) Tage sein darf, durchgeführt werden. Der Auftragsverarbeiter kann die Prüfung davon abhängig machen, dass eine Vertraulichkeitsvereinbarung bezüglich der Daten anderer Kunden und der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen unterzeichnet wird.
(3) Der Verantwortliche darf keinen Dritten als Prüfer einsetzen, der mit dem Auftragsverarbeiter oder einem seiner verbundenen Unternehmen im Wettbewerb steht oder zur Durchführung der Prüfung nicht entsprechend qualifiziert ist. Der Verantwortliche wird seine Prüfungsrechte nicht öfter als einmal in einem Zwölf (12)-Monatszeitraum ausüben, außer (i) wenn und sofern dies wegen einer Weisung einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde, die für den Verantwortlichen zuständig ist, erforderlich ist, oder (ii) wenn der Verantwortliche begründeterweise glaubt, dass eine weitere Prüfung aufgrund einer Verletzung oder vermuteten Verletzung der Sicherheit beim Auftragsverarbeiter notwendig ist.
(4) Der Auftragsverarbeiter ist bezüglich Folgendem nicht zur...
Prüfungsrechte. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit in Bezug auf den übertragenen Aufgabenbereich die in Anlage
Prüfungsrechte. Sofern Stripe der Ansicht ist, dass eine Datenkompromittierung auf Ihren Systemen, Ihrer Website oder Ihrer App stattgefunden hat, ist Stripe berechtigt, von Ihnen zu verlangen, dass Sie einem von Stripe zugelassenen Prüfer gestatten, die Sicherheit Ihrer Systeme und Einrichtungen zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, bei allen Anfragen des Prüfers nach Informationen oder Unterstützung vollständig zu kooperieren. Sie tragen alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Prüfungen. Xxxxxx kann jeden Bericht, den der Prüfer ausstellt, mit Finanzpartnern teilen.
Prüfungsrechte. Die Standortgemeinde ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen. Dies umfasst die Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuschüsse stehen. Das KTW ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen auf Anfrage zur Einsichtnahme bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Prüfungsrechte. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs des Landes bleiben unberührt.
Prüfungsrechte. Der Erstzuwendungsempfänger ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Der Letztzuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Prüfungsrechte stehen neben dem Erstzuwendungsempfänger auch der BKM zu. Der Erstzuwendungsempfänger weist den Letztzuwendungsempfänger ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs auch beim Letztzuwendungsempfänger hin (§§ 91, 100 BHO).
Prüfungsrechte. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber und den Business-Partnern hiermit in Bezug auf den übertragenen Aufgabenbereich die in Anlage 1.2 „Prüfungsrechte“ beschriebenen Prüfungsrechte ein.
Prüfungsrechte. (1) Die NBank, das Land Niedersachsen, vertreten durch dessen zuständige Dienststellen, und der Niedersächsische Landesrechnungshof sowie die EIB oder andere Institutionen oder Einrichtungen der Europäischen Union oder eine von diesen beauftragte Stelle sind berechtigt, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kredites und die Verwendung der Kreditmittel - auch vor Ort - zu prüfen, die zum Projekt gehörenden Örtlichkeiten, Anlagen und Arbeiten zu besichtigen und Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen. Der Kreditnehmer wird alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die gewünschten Unterlagen zur Einsichtnahme überlassen. Die NBank kann diese Prüfungen durch einen von ihr beauftragten Dritten vornehmen lassen. Die Kosten dieser Prüfung trägt der Kreditnehmer, sofern nicht anders vereinbart. Die NBank wird sicherstellen, dass auch der von ihr beauftragte Dritte die Informationen vertraulich behandelt.
(2) Der Kreditnehmer erkennt an, dass die NBank und die EIB nach zwingendem Recht der Europäischen Union verpflichtet sein können, Informationen betreffend den Kreditnehmer oder das Projekt an die zuständigen Institutionen und Einrichtungen der EU weiterzugeben.
Prüfungsrechte. 16.1 Der Verkäufer wird seine Bücher vollständig, detailliert und in einer für den Käufer zufriedenstellenden Weise führen. Der Käufer sowie dessen Vertreter und Kunden erhalten Zugang zu sämtlichen Aufzeichnungen, Büchern, Korrespondenzvorgängen, Anweisungen, Skizzen, Quittungen, Belegen, Memoranden und vergleichbaren Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag. Der Verkäufer wird diese Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach der letzten Zahlung des Käufers aus einem Vertrag aufbewahren.