Sicherungsrechte. Die Verpflichtungen der Emittentin aus den ETC-Wertpapieren werden gemäß einer Sicherungsurkunde (security deed) durch Sicherungsrechte an den Rechten der Emittentin aus den von ihr in Bezug auf diese Serie und das zugrunde liegende Metall eingegangenen Vereinbarungen besichert. Die Sicherungsrechte werden durchsetzbar, wenn der Tilgungsbetrag in Bezug auf diese ETC-Wertpapiere nicht bei Fälligkeit am planmäßigen Fälligkeitstermin oder gegebenenfalls am vorzeitigen Tilgungstag gezahlt wird.
Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene...
Sicherungsrechte a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
Sicherungsrechte. 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.
Sicherungsrechte. Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher -auch künftig entstehender- Forderungen gegen ihn aus dem Mietvertrag oder der laufenden Geschäftsverbindung schon jetzt seine -auch zukünftig entstehenden- Forderungen aus dem Vertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache einge- setzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unse- rer Leistung mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Mieters schon jetzt an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im Einzel- nen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erforder- liche Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der im Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Ver- tragspartner unseres Mieters von der Abtretung zu benach- richtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden in- dessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert unserer Leistung entspricht dem verein- barten Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit frei- geben, als deren Wert die gesamten Forderungen um 20% übersteigt.
Sicherungsrechte. 1. Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsüber- eignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwah- ren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
Sicherungsrechte. 34. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfül- lung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen der Lieferantin gegen den Abnehmer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung – Eigentum der Lieferantin, auch wenn der Preis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
Sicherungsrechte. 29. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Ge- schäftsverbindung entstandenen Forderungen voll- ständig erfüllt hat.
Sicherungsrechte. 1. Der Mieter tritt uns zur Sicherung aller unserer Forderungen gegen ihn, gleich aus welchem Rechts- grund, schon jetzt alle seine bestehenden und künftigen Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Der Mieter hat diese Forderungen auf Verlangen im Einzelnen nachzuweisen, seinen Vertragspartnern die erforderliche Abtretung bekanntzugeben und diese aufzufordern, die Vorbezeichneten an uns abgetretenen Forderungen bis zur Höhe der Abtretung an uns zu zahlen. Wir sind auch selbst berechtigt, jederzeit die betreffenden Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die vorbezeichneten Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, wie der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs- gemäß nachkommt. Soweit der Mieter unsere Forderungen erfüllt hat, sind die sicherungshalber abgetre- tenen Forderungen frei. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an.
Sicherungsrechte. 10.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu ver- äußern.