Prüfungsrechte. Die KfW ist berechtigt, beim Endkreditnehmer Einblick in die Geschäftsunterlagen und Bücher zu nehmen, sich über seine Vermögenslage zu informieren und die Verwendung der Kreditmittel gemäß Ziffer 1 Absatz 1 vor Ort zu prüfen. Die KfW kann diese Prüfungen durch einen von ihr beauftragten Dritten vornehmen lassen. Die KfW wird sicherstellen, dass auch der von ihr beauftragte Dritte die Informationen vertraulich behandelt.
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Samples: Kreditvertrag, Kreditvertrag, Kreditvertrag
Prüfungsrechte. Die KfW ist berechtigt, beim Endkreditnehmer Kreditnehmer Einblick in die Geschäftsunterlagen und Bücher zu nehmen, sich über seine Vermögenslage zu informieren und die Verwendung der Kreditmittel gemäß Ziffer 1 Absatz 1 vor Ort zu prüfen. Die KfW kann diese Prüfungen Prüfung durch einen von ihr beauftragten Dritten vornehmen lassen. Die KfW wird sicherstellen, dass auch der von ihr beauftragte Dritte die Informationen vertraulich behandelt.
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Samples: Investitionskredit