Preise für die Wärmeversorgung Musterklauseln

Preise für die Wärmeversorgung. 1.1 Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die gelieferte Wärmemenge.
Preise für die Wärmeversorgung. 1.1 Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Leistungspreis für die Leistungsbereitstellung (bestellte Leistung lt. Pkt. 4 des Ver- sorgungsvertrag Fernwärme), dem Arbeitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die ge- lieferte Wärmemenge sowie dem Verrechnungspreis für die Bereitstellung der Messeinrich- tung nebst Ablesung und Abrechnung. Hinzu kommt ein CO2 Emissionspreis für die Mehrkos- ten des nationalen Emissionshandels auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgeset- zes (BEHG), der jeweils pro gelieferter Kilowattstunde Fernwärme zu bezahlen ist.‌
Preise für die Wärmeversorgung. 1.1 Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis als verbrauchsunabhängigem Entgelt und dem Arbeitspreis als verbrauchsab- hängigem Entgelt für die gelieferte Wärmemenge. Hinzu kommen ein Emissionspreis für die Mehrkosten des nationalen Emissionshandels auf Grundlage des Brennstoffemissionshandels- gesetzes (BEHG) und ein Preis für die Gasspeicherumlage, die jeweils pro gelieferter Kilowatt- stunde Fernwärme zu bezahlen sind.
Preise für die Wärmeversorgung. 1.1 Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende Gesamtpreis setzt sich zu- sammen aus dem Grundpreis für die Leistungsbereitstellung (maximale Wärmeleis- tung) und dem Arbeitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die gelieferte Wär- memenge. Hinzu kommt ein Emissionspreis für die Mehrkosten des nationalen Emis- sionshandels auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), der je- weils pro gelieferter Kilowattstunde Fernwärme zu bezahlen ist. Hinzu kommt ein Gasumlagenpreis für die Mehrkosten der Beschaffung von Erdgas und Biomethan aufgrund der gesetzlich eingeführten und durch den Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) in der Höhe festgesetzten Gasspeicherumlage sowie der durch den Marktgebietsverantwortlichen (THE) in ihrer Höhe neu festgesetzten RLM Bilanzierungsumlage.
Preise für die Wärmeversorgung. Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Leistungspreis für die Leistungsbereitstellung (maximale Wärmeleistung), dem Ar- beitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die gelieferte Wärmemenge sowie dem Verrechnungspreis für die Bereitstellung der Messeinrichtung nebst Ablesung und Abrech- nung. Der Leistungspreis und der Arbeitspreis sind je ein variabler Preis nach Maßgabe der jewei- ligen Preisformel. Der Leistungspreis ist unabhängig vom Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmeliefe- rung wegen Nichtzahlung gemäß § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu zahlen. Preis brutto (netto) Arbeitspreis 7,64 (6,42) Cent/kWh Emissionspreis 0,46 (0,39) Cent/kWh Leistungspreis 46,48 (39,06) €/kW und Jahr - Für die von der EVN zur Verfügung gestellten Messeinrichtungen entrichtet der Kunde einen monatlichen Verrechnungspreis, der von der Zählergröße abhängig ist: Zählergröße Preis brutto (netto) Qn bis 0,75 m³/h 8,52 (7,16) €/Monat Qn 0,76 - 1,50 m³/h 14,60 (12,27) €/Monat Qn 1,52 - 2,50 m³/h 15,82 (13,29) €/Monat Qn 2,51 - 6,00 m³/h 17,04 (14,32) €/Monat Qn 6,01 - 12,00 m³/h 18,25 (15,34) €/Monat Qn 12,01 - 24,00 m³/h 32,25 (27,10) €/Monat Qn 24,01 - 40,00 m³/h 37,12 (31,19) €/Monat Qn 40,01 - 60,00 m³/h 41,38 (34,77) €/Monat Ab 60,01 m³/h 52,32 (43,97) €/Monat Preis für nicht vollständig und nicht qualitätsgerecht zurückgeliefertes Heizwasser 7,60 (6,39) €/m³ Die vertraglichen Preise sind Nettopreise. Zu diesen Preisen tritt die Umsatzsteuer (derzeit 19 %) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (Bruttopreise). Der Leistungspreis errechnet sich anhand der nachstehenden Preisformel. Er bildet sich jeweils jähr- lich mit Wirkung zum 01.01. eines Jahres neu. LPAktuell = LP = LP0* ( 0,35 * Darin bedeuten: IG IG0 + 0,30 * L L0 + 0,35) LPAktuell = neuer Leistungspreis in Euro pro Kilowatt (€/kW) netto LP0 = Basis Leistungspreis, 37,87 €/kW, Stand 01.01.2016 L = Lohnkosten nach Destatis zu finden unter der Fachserie 16 als „Index der Tarifverdienste und Arbeitszeiten“ abrufbar über xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/XX/Xxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxx/XxxxxxxxxxXxxxx tskosten/ThemaVerdiensteArbeitskosten.html.Dabei gelten die Quar- talswerte der Monatsverdienste für die neuen Bundesländer ohne Sonderzahlungen nach der Wirtschaftszweigsystematik für „D / 35 Energieversorgung“. Maßgeblich ist der Mittelwert der vier zuletzt zum Anpassungszeitpunkt veröffentlichte Quartale. Diese sind das vierte Quartal des vorletzten und das erste, zweite...

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auf- tragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.