Preise für die Wärmeversorgung Musterklauseln

Preise für die Wärmeversorgung. 1.1 Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die gelieferte Wärmemenge. 1.2 Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmelieferung wegen Nichtzahlung gemäß § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu zahlen. 1.3 Zu den genannten Nettopreisen tritt die Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (Bruttopreise).
Preise für die Wärmeversorgung. 1.1 Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Leistungspreis für die Leistungsbereitstellung (bestellte Leistung lt. Pkt. 4 des Ver- sorgungsvertrag Fernwärme), dem Arbeitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die ge- lieferte Wärmemenge sowie dem Verrechnungspreis für die Bereitstellung der Messeinrich- tung nebst Ablesung und Abrechnung. Hinzu kommt ein CO2 Emissionspreis für die Mehrkos- ten des nationalen Emissionshandels auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgeset- zes (BEHG), der jeweils pro gelieferter Kilowattstunde Fernwärme zu bezahlen ist. 1.2 Der Leistungspreis ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.1. 1.3 Der Arbeitspreis ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.2. 1.4 Der Verrechnungspreis wird auf Basis der maximalen möglichen Durchflussmenge der instal- lierten Messeinrichtung ermittelt und beträgt: a) bis 10,0 m³/h netto 5,05 €/Monat b) > 10,0 bis 15,0 m³/h netto 8,55 €/Monat c) > 15,0 bis 25,0 m³/h netto 14,41 €/Monat d) > 25,0 m³/h netto 20,00 €/Monat 1.5 Der CO2 Emissionspreis für Mehrkosten aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG) ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.3., der erstmals zum 01.01.2021 erhoben wurde. 1.6 Leistungspreis und Verrechnungspreis sind unabhängig vom Wärmebezug oder der Einstel- lung der Wärmelieferung wegen Nichtzahlung gemäß § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu zah- len. 1.7 Zu den in Ziffern 1 und 2 genannten Nettopreisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetz- lich vorgeschriebenen Höhe (Bruttopreise) hinzugerechnet.
Preise für die Wärmeversorgung. 1.1 Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis als verbrauchsunabhängigem Entgelt und dem Arbeitspreis als verbrauchsab- hängigem Entgelt für die gelieferte Wärmemenge. Hinzu kommen ein Emissionspreis für die Mehrkosten des nationalen Emissionshandels auf Grundlage des Brennstoffemissionshandels- gesetzes (BEHG) und ein Preis für die Gasspeicherumlage, die jeweils pro gelieferter Kilowatt- stunde Fernwärme zu bezahlen sind. 1.2 Der Grundpreis ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.1. 1.3 Der Arbeitspreis ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.2. 1.4 Der Emissionspreis für Mehrkosten aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG) ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.3, der erstmals zum 01.01.2021 erhoben wird. 1.5 Der Preis für Mehrkosten aus der Gasspeicherumlage ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.4. 1.6 Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmelieferung we- gen Nichtzahlung gemäß § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu zahlen. 1.7 Zu den in Ziffern 1 und 2 genannten Nettopreisen tritt die Umsatzsteuer (derzeit 7 %) in der je- weils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (Bruttopreise).
Preise für die Wärmeversorgung. 1.1 Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende Gesamtpreis setzt sich zu- sammen aus dem Grundpreis für die Leistungsbereitstellung (maximale Wärmeleis- tung) und dem Arbeitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die gelieferte Wär- memenge. Hinzu kommt ein Emissionspreis für die Mehrkosten des nationalen Emis- sionshandels auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), der je- weils pro gelieferter Kilowattstunde Fernwärme zu bezahlen ist. Hinzu kommt ein Gasumlagenpreis für die Mehrkosten der Beschaffung von Erdgas und Biomethan aufgrund der gesetzlich eingeführten und durch den Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) in der Höhe festgesetzten Gasspeicherumlage sowie der durch den Marktgebietsverantwortlichen (THE) in ihrer Höhe neu festgesetzten RLM Bilanzierungsumlage. 1.2 Der Grundpreis ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.1. 1.3 Der Arbeitspreis ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.3. 1.4 Der Emissionspreis für Mehrkosten aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG) ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.5, der erstmals zum 01.01.2021 erho- ben wird. 1.5 Der Gasumlagenpreis (GUP) für Mehrkosten der Beschaffung von Erdgas und Biome- than aufgrund der nach § 35e EnWG eingeführten Gasspeicherumlage sowie der in ihrer Höhe neu festgesetzten RLM Bilanzierungsumlage gemäß des Beschlusses GaBi Gas 2.0 nach Maßgabe der Ziffer 2.6. 1.6 Aufpreis für stadtwerkseigene Warmwasserbereiter 15,00 Euro/kW und Jahr (netto) 17,85 Euro/kW und Jahr (brutto) 1.7 Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmelie- ferung wegen Nichtzahlung gemäß § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu zahlen. 1.8 Zu den in Ziffern 1 und 2 genannten Nettopreisen tritt die Umsatzsteuer (derzeit zum 01.01.2023, 7 %; für die Ziffer 1.6 derzeit zum 01.01.2023, 19 %) der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (Bruttopreise).
Preise für die Wärmeversorgung. 1.1 Der vom Kunden für die Wärmeversorgung zu zahlende Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis für die Leistungsbereitstellung (maximale Wärmeleistung), dem Arbeitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die gelieferte Wärmemenge sowie dem Messpreis für die Bereitstellung der Messeinrichtung nebst Ablesung und Abrechnung. 1.2 Der Grundpreis ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.1. 1.3 Der Arbeitspreis ist ein variabler Preis nach Maßgabe der Ziffer 2.2. 1.4 Der Messpreis beträgt bei einem Der Messpreis verändert sich im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt wie der Grundpreis. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG 1.1 Aktuelle Ergebnisse", laufende Nr. 3 „Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten“. 2010=100. Es gilt der Monatstabellenlohn eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 gemäß dem Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V). GP = 70,00 × (0,05 + (0,29 × 104,63) + (0,66 × 2.880,03)) 104,63 GPaktuell = 70,00€ / kW / a GPaktuell = 83,30€ / kW / a (xxxxx, xxxx. Umsatzsteuer) (brutto, inkl. Umsatzsteuer)