Ablesung und Abrechnung. (§§ 20, 24 und 25 AVBWasserV)
Ablesung und Abrechnung. 1.1. Der Kunde erhält eine schriftliche Dokumentation (Grund- datenblatt I), die die technischen Merkmale der Heizungsanlage einschließlich aller Mess- und Erfassungsstellen beinhaltet.
Ablesung und Abrechnung. 3.1 Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die wir vom örtlichen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durch- führenden Dritten erhalten haben. Wir können die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese von Ihnen abgelesen wird, wenn dies zum Zwecke einer Abrech- nung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels oder sonst eines berechtigten Interesses erfolgt. Sie können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese Ihnen nicht zumutbar ist. Wenn Sie die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornehmen oder der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber oder wir die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht betreten können, dürfen wir den Verbrauch schätzen. Zu einer erforder- lichen Ablesung der Messeinrichtung haben Sie nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von uns Zutritt zu Ihren Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers kann Sie ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Ist an der Lieferstelle ein intelligentes Messsystem installiert, so erfolgt die Ablesung aus- schließlich durch den Netzbetreiber per Fernauslesung.
Ablesung und Abrechnung. 3.1 Die evm ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die evm vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten er- halten hat. Die evm kann die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen wird, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich ei- nes Lieferantenwechsels oder sonst eines berechtigten Interesses erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt oder der Netzbe- treiber oder die evm die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht betreten können, darf die evm den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauf- tragten der evm Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss min- destens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bit- ten, den Zählerstand abzulesen.
Ablesung und Abrechnung. (zu §§ 20, 24 AVB Wasser V)
Ablesung und Abrechnung. 1. Die Zählerablesung und Rechnungserteilung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten. Es werden Abschläge erhoben.
Ablesung und Abrechnung. 1.1 Der Kunde erhält eine schriftliche Dokumentation (Grunddatenblatt I), die die technischen Merkmale der Heizungsanlage einschließlich aller Mess und Erfassungsstellen beinhaltet. Er verpflichtet sich, diese Angaben zu prüfen und uns Unstimmigkeiten sofort und Veränderungen, sobald sie auftreten, zu melden. Beanstandet der Kunde die Angaben in dem Grunddatenblatt nicht, werden diese den Abrechnungen zugrunde gelegt.
Ablesung und Abrechnung. 1. Die Zählerablesung und Rechnungserteilung erfolgt grundsätzlich in zwölfmonatigen Zeitabständen. Die Gemeinde Aspach erhebt monatliche Abschläge.
Ablesung und Abrechnung. (zu §§ 20, 24 und 25 AVBWasserV) 14.1.Der ZV WALO erhebt für die Inanspruchnahme der bloßen Lieferungs-, Abnahme- und Betriebsbereitschaft der Wasserversorgungseinrichtung einen Grundpreis und für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung einen Mengenpreis. Die Zählerablesung erfolgt jährlich. Abrechnungszeitraum ist ein Zeitraum von etwa 12 Monaten. Abschlagszahlungen werden viertel-jährlich erhoben. Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen bleibt dem ZV WALO vorbehalten. 14.2.Der Grundpreis wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird der Grundpreis nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 14.3.Der Mengenpreis wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den ZV WALO zu schätzen, wenn 1.ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2.der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3.sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Der ZV WALO behält sich unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG vor, für Großabnehmer einen degressiven Tarif zu vereinbaren, der auf der Grundlage des monatlichen Verbrauchs festgelegt wird (Sondertarife 1 bis 3 des Preisblatts).
Ablesung und Abrechnung. 1. Die Zählerablesung erfolgt zum Ende des jeweiligen Verbrauchsjahres. Einwendungen gegen die abgelesene Verbrauchsmenge sind der KDÜ innerhalb von 2 Wochen nach der Ablesung schriftlich anzuzeigen.