Ablesung und Abrechnung Musterklauseln

Ablesung und Abrechnung. (§§ 20, 24 und 25 AVBWasserV)
Ablesung und Abrechnung. 3.1 Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die wir vom örtlichen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durch- führenden Dritten erhalten haben. Wir können die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese von Ihnen abgelesen wird, wenn dies zum Zwecke einer Abrech- nung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels oder sonst eines berechtigten Interesses erfolgt. Sie können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese Ihnen nicht zumutbar ist. Wenn Sie die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornehmen oder der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber oder wir die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht betreten können, dürfen wir den Verbrauch schätzen. Zu einer erforder- lichen Ablesung der Messeinrichtung haben Sie nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von uns Zutritt zu Ihren Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers kann Sie ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Ist an der Lieferstelle ein intelligentes Messsystem installiert, so erfolgt die Ablesung aus- schließlich durch den Netzbetreiber per Fernauslesung. 3.2 Sie erhalten einmal jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres unentgeltlich eine Ab- rechnung Ihres Verbrauchs in Papierform, sofern Sie sich nicht für die elektronische Über- mittlung entschieden haben. Weiterhin bieten wir Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus unseren Ergänzenden Bedingungen ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Soweit Sie sich in dem Fall, in dem keine Fernübermittlung der Verbrauchs- daten erfolgt, für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheiden, stellen wir Ihnen zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate zur Verfügung. Die Abrechnungsinformation können Sie sich unter Eingabe Ihres Zählerstandes in Ihrem Kundenportal abrufen. Soweit bei Ihnen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten Sie monatlich eine unentgeltliche elektro- nische Abrechnungsinformation. 3.3 Das Abrechnungsjahr wird von uns festgelegt, wobei der Abrec...
Ablesung und Abrechnung. (§§ 20, 24, 25 und 27 AVBWasserV) 11.1 Der Wasserverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. 11.2 Der Kunde leistet monatlich gleichbleibende Abschlagszahlungen, deren Höhe von den Stadtwerken Delmenhorst GmbH anhand des Vorjahresverbrauchs und/oder unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände und begründeter Wünsche des Kunden festgesetzt wird. Bei Neukunden bemessen sich die Abschlagszahlungen nach Erfahrungssätzen für Wasserverbrauchsmengen vergleichbarer Kundengruppen. Macht ein Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die Stadtwerken Delmenhorst GmbH dies angemessen berücksichtigen. Um eine möglichst wirklichkeitsnahe Bezahlung des Wasserverbrauchs zu erreichen und erheblichen Nachzahlungen des Kunden bei der Jahresabrechnung vorzubeugen, können die Stadtwerken Delmenhorst GmbH bei der Bemessung der Abschlagszahlungen zu erwartenden Verbrauchssteigerungen berücksichtigen. 11.3 Ergeben sich bei den Jahresabrechnungen Überzahlungen, sind diese zu erstatten oder mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nachzahlungen werden zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. 11.4 Die Stadtwerken Delmenhorst GmbH behalten sich die monatliche Ablesung und Berechnung vor. 11.5 Die Rechnung wird zu dem auf dem Vordruck angegebenen Zeitpunkt fällig. Auch für die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen ist die Angabe auf diesem Rechnungsvordruck maßgebend.
Ablesung und Abrechnung. 1.1. Der Kunde erhält eine schriftliche Dokumentation (Grund- datenblatt I), die die technischen Merkmale der Heizungsanlage einschließlich aller Mess- und Erfassungsstellen beinhaltet. 1.2. Vier Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes sind wir berechtigt, eine Abschlussrechnung über unsere durchgeführ- ten Arbeiten zu legen, wenn der Kunde uns die angeforderten Daten nicht übermittelt hat. 1.3. Gehen uns die notwendigen Informationen erst zu, nachdem wir eine Abschlussrechnung gelegt haben, stellen wir für unsere erbrachte Gesamtleistung eine reguläre Service-Rechnung, in der wir einen angemessenen Verspätungschaden gemäß unse- rer jeweils gültigen Preisliste berechnen dürfen. Eine bezahlte Abschlussrechnung wird dabei angerechnet. 1.4. Für die Ablesung und Wartung müssen die Geräte unseren Monteuren frei zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, berechnen wir zeitlichen Mehraufwand gesondert. 1.5. Der Kunde gewährt bei Bedarf Zutritt zum Gebäude und den Erfassungsgeräten. 1.6. Der Kunde prüft vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen, ob seine Angaben über die abzurechnenden Kosten und die Änderungen in den Nutzerverhältnissen mit den in der Abrech- nung verarbeiteten Daten übereinstimmen und teilt uns Unstimmig- keiten unverzüglich mit.
Ablesung und Abrechnung. 9.1. Die Zählerablesung und Rechnungserteilung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten. Es werden Abschläge erhoben. 9.2. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des Abrechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahl- ten Abschläge.
Ablesung und Abrechnung. 1. Die Zählerablesung findet im November eines Jahres statt. Der Kunde liest die Zählerstände selbst ab und teilt diese dem Verband mit. Aufgrund des hierbei festgestellten Zählerstandes wird die während des gesamten Abrechnungszeitraumes (Kalenderjahr) verbrauchte Trinkwassermenge vom Verband durch Hochrechnung taggenau zum 31.12. des Kalenderjahres ermittelt. Hierzu wird die Trinkwasserverbrauchsmenge durch die Anzahl der Tage des Ablesezeitraums (01.01. des Kalenderjahres bis einschließlich Ablesetag) dividiert und mit der Zahl der Tage des Erhebungszeitraumes multipliziert. Der hochgerechnete Zählerstand ist Xxxxxxx für die Abrechnung und zugleich Anfangswert für die Verbrauchsabrechnung des folgenden Abrechnungszeitraumes. 2. Abschlagszahlungen sind zum 1. Xxxx, 1. Mai, 1. Juli, 1. September und zum 1. November eines Jahres zu leisten. 3. Die endgültige Abrechnung erfolgt am Ende des Abrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. 4. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.
Ablesung und Abrechnung. 1.1. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses über die Durchführung der Heiz- und Betriebskostenabrechnung informiert uns der Kunde über die technischen Merkmale der von der Abrechnung betroffenen Heizungsanlage einschließlich aller Mess- und Erfassungsstellen. Diese technischen Merkmale (Stammdaten) werden schriftlich fixiert und vom Kunden auf Richtigkeit geprüft. Der Kunde informiert über Unstimmigkeiten sofort sowie über Veränderungen, sobald sie auftreten, jeweils in Textform. 1.2. Wir sind berechtigt, in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate, von dem Kunden einen an- gemessenen Abschlag auf unsere Vergütung zu verlangen, die sich auf die abzurechende Abrechnungsperiode bezieht. 1.3. Übermittelt uns der Kunde die Daten verspätet, erstellen wir die Abrechnung, sind jedoch berechtigt, den aus der ver- späteten Datenübermittlung resultierenden Mehraufwand geltend zu machen. 1.4. Der Kunde gewährt bei Bedarf, insbesondere für Ablesung und Wartung, freien Zutritt zum Gebäude und zu den Er- fassungsgeräten in den Nutzeinheiten. 1.5. Für Erfassungsgeräte, die bestimmungsgemäß mittels Funkübertragung ablesbar sind, jedoch über Funk nicht erfasst werden konnten, stellen wir die verbrauchsabhängige Abrechnung ggf. über eine manuelle Ablesung oder auf andere, ge- eignete Weise sicher, z.B. indem wir dem Kunden/Nutzer Ablesekarten zur Verfügung stellen, mit denen uns der Ablesewert mitgeteilt werden kann. Wir sind zur Schätzung des Verbrauchs gemäß § 9a HKVO berechtigt, wenn wir in diesem Fall inner- halb angemessener Frist keine Verbrauchsstände mitgeteilt bekommen; alternativ sind wir berechtigt, die Verbrauchserfas- sung manuell durch Ablesung vor Ort durchzuführen. Den damit für uns verbundenen Mehraufwand hat der Kunde zu tragen. 1.6. Der Kunde prüft vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen, ob seine Angaben über die abzurechnenden Kosten und die Änderungen in den Nutzerverhältnissen mit den in der Abrechnung verarbeiteten Daten übereinstimmen und teilt uns Un- stimmigkeiten unverzüglich in Textform mit. Mit Weiterleitung der Abrechnungen an die Nutzer erkennt der Kunde die diesen zugrunde gelegten Daten über die abzurechnenden Kosten und die Änderungen in den Nutzerverhältnissen als richtig an. 1.7. Tritt während eines Abrechnungszeitraums ein Nutzerwechsel ein, wird der Kunde dies uns rechtzeitig in Textform an- zeigen, damit ggf. eine Zwischenablesung durchgeführt werden kann. Für den Fall, dass keine Zwischenableseergebnisse vorliegen, ...
Ablesung und Abrechnung. 13.1 Die Zählerablesung und Rechnungserteilung erfolgt grundsätzlich in jährlichen Zeitabständen, wobei die Gemeindewerke Kiefersfelden monatliche Abschlags- zahlungen erheben. 13.2 Die endgültige Abrechnung erfolgt auf Grund einer Ablesung am Ende des Ab- rechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. 13.3 Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.
Ablesung und Abrechnung. Die Zählerablesung und Rechnungslegung erfolgt in der Regel in zwölf-monatigen Zeitabständen. Der Kunde hat auf der Grundlage der letzten Abrechnung zweimonatliche Abschlagszahlungen zu leisten.
Ablesung und Abrechnung. (zu §§ 4; 12 bis 18 AEBAbwasser)