Preise, Rechnungen, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Forderungsabtretung. 5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart, frei Empfangswerk einschließlich Verpackungs- und Transportkosten sowie Transportversicherung. 5.2. Prüfbare Rechnungen sind unter Beachtung der jeweils neuesten Rechnungslegungsvorschriften nach den aktuellen Steuergesetzen an die vereinbarte Rechnungsanschrift des Bestellers zu senden. Rechnungen können seitens des Bestellers erst dann bearbeitet werden, wenn diese die in der Bestellung ausgewiesene Bestell-Nr. vollständig enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim Besteller eingegangen. 5.3. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen rein netto nach Lieferung bzw. Abnahme und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Soweit Skontoabzug vereinbart wurde, ist dieser auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehält, soweit der Besteller die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erklärt bzw. geltend macht. Hinsichtlich des zurückbehaltenen Betrages beginnt die Zahlungsfrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel. 5.4. Soweit der Auftragnehmer zur Lieferung von Dokumentationen, Betriebsanleitungen oder Bescheinigungen über Materialprüfungen verpflichtet ist, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht vor Eingang dieser Dokumentationen bzw. Bescheinigungen. 5.5. Durch Zahlungen wird weder die Richtigkeit der Rechnung noch die Lieferung/Leistung als vertragsgemäß anerkannt. 5.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftragnehmer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Besteller anerkannt ist. 5.7. Der Auftragnehmer darf Forderungen gegen den Besteller nur mit dessen Zustimmung an Dritte abtreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Preise, Rechnungen, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Forderungsabtretung. 5.14.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart, frei Empfangswerk Bestimmungsort einschließlich Verpackungs- und Transportkosten Transportkosten, Verzollung, Gebühren Dualer Systeme sowie Transportversicherung.
5.24.2. Prüfbare Rechnungen sind unter Angabe der vollständigen Bestellkennzeichen und unter Beachtung der jeweils neuesten Rechnungslegungsvorschriften nach den aktuellen Steuergesetzen an die vereinbarte Rechnungsanschrift des Bestellers zu senden. Rechnungen können seitens des Bestellers erst dann bearbeitet werden, wenn diese die in der Bestellung ausgewiesene Bestell-Nr. vollständig enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim Besteller eingegangen.
5.34.3. Zahlungen des Bestellers erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto nach Lieferung bzw. Abnahme und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Soweit Skontoabzug vereinbart wurde, ist dieser auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehält, soweit der Besteller die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erklärt bzw. geltend macht. Hinsichtlich des zurückbehaltenen Betrages beginnt die Zahlungsfrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
5.44.4. Soweit der Auftragnehmer zur Lieferung von Dokumentationen, Betriebsanleitungen oder Bescheinigungen über Materialprüfungen verpflichtet ist, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht vor Eingang dieser Dokumentationen bzw. Bescheinigungen.
5.54.5. Durch Zahlungen wird weder die Richtigkeit der Rechnung noch die Lieferung/Leistung als vertragsgemäß anerkannt.
5.64.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten vom Besteller anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftragnehmer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder beruht, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Besteller anerkannt ist.
5.74.7. Der Auftragnehmer darf Forderungen gegen den Besteller nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Bestellbedingungen
Preise, Rechnungen, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Forderungsabtretung. 5.14.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, sind die in der Bestellung genannten Preise Festpreise. Bei fehlenden Preisangaben behält sich die Auftraggeberin die Anerkennung der später berechneten Preise vor. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, soweit im Vertrag nichts nicht schriftlich anderes vereinbartvereinbart ist, frei Empfangswerk Haus einschließlich Verpackungs- Verpackung, Zoll und Transportkosten sowie TransportversicherungVersicherung bis zur angegebenen Versandanschrift/Verwendungsstelle.
5.24.2. Prüfbare Rechnungen müssen den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung und unter Beachtung gesonderter Ausweisung der jeweils neuesten Rechnungslegungsvorschriften nach zum Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den aktuellen Steuergesetzen an in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger und die vereinbarte dort angegebene Rechnungsanschrift des Bestellers - unter Angabe der in der Bestellung ausgewiesenen Be- stellbezeichnung - zu senden. Rechnungen können seitens des Bestellers erst dann bearbeitet werden, wenn diese die Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Bestellung ausgewiesene Bestell-NrRech- nung einzeln auszuweisen. vollständig enthalten; für Alle Belege müssen einwandfrei und dauerhaft lesbar sein. Bei Pauschalpreisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen von der Auf- traggeberin bescheinigen lassen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden entste- henden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom ab dem Zeitpunkt der Richtigstellung als beim Besteller eingegangen„bei der Auftraggeberin ein- gegangen“.
5.34.3. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen rein netto nach Lieferung der Auftraggeberin erfolgen unter folgenden Voraussetzungen:
1. Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung/Leistung bzw. Abnahme und Abnahme
2. Eingang einer ordnungsgemäßen RechnungRechnung gemäß den in Ziffer 4.2. Soweit Skontoabzug vereinbart wurde, ist dieser auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehält, soweit der Besteller die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erklärt bzw. geltend macht. Hinsichtlich des zurückbehaltenen Betrages beginnt die Zahlungsfrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
5.4. Soweit der Auftragnehmer zur Lieferung von Dokumentationen, Betriebsanleitungen oder Bescheinigungen über Materialprüfungen verpflichtet ist, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht vor Eingang dieser Dokumentationen bzw. Bescheinigungen.
5.5. Durch Zahlungen wird weder die Richtigkeit der Rechnung noch die Lieferung/Leistung als vertragsgemäß anerkannt.
5.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftragnehmer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Besteller anerkannt ist.
5.7. Der Auftragnehmer darf Forderungen gegen den Besteller nur mit dessen Zustimmung an Dritte abtreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.genannten Anforde- rungen
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen