Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise Musterklauseln

Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise. (gemeinsames Aufmaß, Stundenzettel, Werksbescheinigungen, Attes- te, Abnahmeberichte usw.), soweit letztere zum Lieferumfang gehören. Werden die zuvor genannten Zahlungsbedingungen erfüllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend vereinbarter Zah- lungsbedingungen – 14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang abzü- glich 2 % Skonto. Die Skontofrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Skon- toabzüge können sowohl von Abschlagszahlungen als auch von Anzahlungen und Schlusszahlungen einbehalten werden. Wurde bei einer Anzahlung oder Abschlagszahlung bereits ein Skonto in Abzug gebracht, wird in der Schlussrechnung der Skontobasisbetrag um diesen Anzahlungs- oder Abzahlungsbetrag reduziert und Skonto nur auf den Restbetrag einbehal- ten. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Terminpönale oder Teilbeträge hiervon dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen oder bei vereinbarten Zahlungen in Abzug zu bringen. Der Auftraggeber muss sich die Terminpönale nicht bei der Entge- gennahme der Lieferungen und Leistungen vorbehalten, sondern kann sie noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. Bei Stundenlohnabrechnungen ist von den Reisekosten (Fahrgelder, Übernachtungskosten usw.) die Vorsteuer nach den gültigen Steuerrichtlinien abzusetzen. Bei Berechnung von Fahrgeldern sind die An- bzw. Rückreiseorte anzugeben. Alle Belege müssen einwandfrei und dauerhaft lesbar sein.
Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise. (gemeinsames Aufmaß, Stundenzettel, Werksbe- scheinigungen, Atteste, Abnahmeberichte usw.), soweit letztere zum Lieferumfang gehören. Werden die zuvor genannten Zahlungsbedingungen erfüllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen – 14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto. Die Skontofrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Skontoabzüge können sowohl von Abschlagszahlungen als auch von Anzahlungen und Schlusszahlungen einbehalten wer- den. Wurde bei einer Anzahlung oder Abschlagszahlung bereits ein Skonto in Abzug gebracht, wird in der Schlussrechnung der Skontobasisbetrag um diesen Anzahlungs- oder Abzahlungsbetrag reduziert und Skonto nur auf den Restbetrag einbehalten. Die Zahlun- gen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichti- gung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Terminpönale oder Teilbeträge hiervon dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen oder bei vereinbarten Zahlungen in Abzug zu bringen. Der Auftraggeber muss sich die Terminpönale nicht bei der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen vorbehalten, sondern er kann sie noch bis zur Schluss- zahlung geltend machen. Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Frei- stellungsbescheinigung gemäß § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG (Freistellungsbescheinigung) vorliegt, wird auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung im Sinne von § 48 EStG (Steuerabzug) vorgenommen und an das für den Auftragnehmer zu- ständige Finanzamt abgeführt. Zur Abdeckung des dadurch entstehenden Buchungsmehraufwands ist der Auftraggeber berechtigt, eine Aufwandsersatzpauscha- le in Höhe von € 100,00 von der Rechnung des Auf- tragnehmers in Abzug zu bringen. Weitergehende An- sprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unbe- rührt. Bei Stundenlohnabrechnungen ist von den Reisekosten (Fahrgelder, Übernachtungskosten usw.) die Vorsteuer nach den gültigen Steuerrichtlinien abzusetzen. Bei Berechnung von Fahrgeldern sind die An- bzw. Rückrei- seorte anzugeben. Alle Belege müssen einwandfrei und dauerhaft lesbar sein.
Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise. (gemeinsames Aufmass, Stundenzettel, Werksbescheinigungen, Atteste, Abnahmebereichte usw.), soweit letztere zum Lieferumfang gehören. Werden die zuvor genannten Zahlungsbedingungen erfüllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen – 14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto. Die Skontofrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Skontoabzüge können sowohl von Abschlagszahlungen als auch von Anzahlungen und Schlusszahlungen einbehalten werden. Wurde bei einer Anzahlung oder Abschlagszahlung bereits ein Skonto in Abzug gebracht, wird in der Schlussrechnung der Skontobasisbetrag um diesen Anzahlungs- oder Abzahlungsbetrag reduziert und Skonto nur auf den Restbetrag einbehalten. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt, wird auf Grund des Gesetzes zur Ein- dämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) vorgenommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Zur Abdeckung des dadurch entstehenden Buchungsmehraufwands ist ELE berechtigt, eine Aufwandsersatzpauschale in Höhe von € 100,00 von der Rechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt.
Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise. (gemeinsames Aufmaß, Stundenzettel, Werksbescheinigungen, Atteste, Abnahmeberichte usw.), soweit letztere zum Lieferumfang gehören. Werden die zuvor genannten Zahlungsbedingungen erfüllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen – 14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2% Skonto nach Lieferung bzw. Abnahme und Ein- gang einer ordnungsgemäßen Rechnung und nach 30 Tagen netto. Die Skontofrist beginnt erst zu laufen, wenn die drei oben genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Skontoab- xxxx können sowohl von Abschlagszahlungen als auch von Anzahlungen und Schlusszahlungen einbehalten werden. Wurde bei einer Anzahlung oder Abschlagszahlung bereits ein Skonto in Abzug gebracht, wird in der Schlussrechnung der Skontobasisbetrag um diesen Anzahlungs- oder Abzahlungsbetrag reduziert und Skonto nur auf den Restbetrag einbehalten.
Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise. (gemeinsames Aufmaß, Stundenzettel, Werksbescheinigungen, Atteste, Abnahmeberichte usw.), soweit letztere zum Lieferumfang gehören.
Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise. (gemeinsames Aufmaß, Stundenzettel, Werksbescheinigungen, Atteste, Abnahmeberichte etc.), soweit diese zum Lieferumfang gehören. Die Begleichung der Rechnung erfolgt soweit nichts anderes vereinbart ist, entweder binnen 30 Tagen netto bzw. unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang oder abzüglich 2 % binnen 30 Tage nach Rechnungseingang.

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  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistun- gen verpflichtet. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus Ver- trag und seinen Anlagen ergeben. Sofern darüber hinaus Mitwir- kungspflichten erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf diesen Umstand hinweisen. Die Parteien werden sich sodann über diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten abstimmen, wobei der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllen wird und diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 1. Der Auftraggeber stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die be- vollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Er- bringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind. 2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen (sofern dem Auftraggeber dies tatsächlich und rechtlich möglich ist) auf entspre- chende Anfrage schnellstmöglich zur Verfügung stellen, insbeson- dere bei Informationen, von denen der Auftraggeber erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Be- deutung sind. Informationen über durch den Auftraggeber vorge- nommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ohne Aufforderung übermit- teln, wenn und soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können. 3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Anbindung des jeweiligen Gebäudes erforderlichen Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte ab Verlassen der vom Auftragnehmer betrie- benen Werkstrasse i.S.d. Ziffer 2.2 der Chemieparkrichtlinie Nr. 1 „Grundsätze der Werksplanung“ vom 01. November 2003 bis zum Gebäudeeingangsverteiler („GEV“, in der Regel im Technikraum des jeweiligen Gebäudes) zur Verlegung eigener Verkabelung des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Zu- sammenhang ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Nutzungsgestattung des jeweiligen Grund- stückseigentümers bzw. sonstigen Berechtigten nach Maßgabe des zusammen mit dem Auftragsformular durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musters bereitzustellen („Grundstückseigentü- mererklärung“). Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. der Grund- stückseigentümererklärung erfolgt gemäß der Anforderung des Auf- tragnehmers im Zuge der Planung der Anschaltung der durch den Auftraggeber beauftragten Anbindung(en). Sofern die Zurverfü- gungstellung gemäß der Anforderung des Auftragnehmers aus tat- sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Parteien über eine alternative Erschließung des Gebäudes mit Glas- fasern des Auftragnehmers verhandeln. Erzielen die Parteien inner- halb von vier (4) Wochen nach Anforderung des Auftragnehmers keine Einigung, kann der Auftragnehmer die betroffene Anbindung kündigen und alle mit der bisherigen Planung und Realisierung ver- bundenen internen und externen Aufwendungen des Auftragneh- mers sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jegliche Änderung oder Einwirkung auf die vom Auftragnehmer genutzten Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. über jegliche Änderung oder einen Wegfall einer erteilten Grundstücksei- gentümererklärung unverzüglich im Voraus zu informieren, sofern diese zu einer Störung oder Unterbrechung der vom Auftragnehmer verlegten Verkabelung führen könnten. Jegliche dergestalt geplante Maßnahme ist zudem vor ihrer Durchführung mit dem Auftragneh- mer abzustimmen. Sofern durch eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes Veränderungen an der vom Auftragnehmer ver- legten Verkabelung zur weiteren Aufrechterhaltung der Netzleistun- gen erforderlich werden, sind alle hiermit verbunden internen und externen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu tragen. Sofern eine Aufrechterhaltung der Anbindung nach Durchführung der Maß- nahmen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, gelten Sätze 4 und 5 des vorstehenden Absatzes entsprechend. Die Pflicht des Auftraggebers zur Bereitstellung bestehender Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstiger Wegerechte sowie zur Duldung der verlegten Auftragnehmer-Verkabelung bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages für weitere drei (3) Jahre bestehen. Eine Rück- bauverpflichtung seitens des Auftragnehmers besteht jedoch nicht. 4. Bei Vor-Ort-Einsätzen am Standort des Auftraggebers hat dieser da- für Sorge zu tragen, dass geschulte Mitarbeiter zur Verfügung ste- hen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu unterstützen und ge- gebenenfalls nach Anweisungen selbst Installations- und Fehlerbe- hebungsarbeiten zu leisten. Alle im Rahmen des Vor-Ort-Einsatzes erfassten Hard- und Softwareprodukte sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers so zugänglich zu machen, dass diese unmittelbar mit ihrer Tätigkeit beginnen können, insbesondere sind Verkabelun- gen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizule- gen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in dem zur Erbrin- gung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Um- fang Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren. Sofern der Auf- traggeber bei Vor-Ort-Einsätzen nicht entsprechend der vorgenann- ten Regelungen mitwirkt oder (ggf. auch mündlich oder in Textform) vereinbarte Termine nicht wahrnimmt, ist der Auftragnehmer be- rechtigt, den Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils vereinbar- ten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zu- züglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer schnellstmöglich über alle dem Auftraggeber bekannten Umstände informieren, die geeig- net sind, den Netzbetrieb oder sonstige Einrichtungen des Auftrag- nehmers oder anderer Kunden zu beeinträchtigen. 6. Der Auftragnehmer stellt die beauftragten Netzleistungen grundsätz- lich am GEV bereit. Sämtliche Verkabelung ausgehend vom GEV zur weiteren Erschließung der Etagen und Räume des Gebäudes liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommu- nikationsendgeräten (LAN-Switche, Router, Firewalls, TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len des durch den Auftragnehmer bereitgestellten Netzabschlussge- rätes (Customer Premises Equipment, "CPE") oder, sofern ein CPE nicht vom Leistungsumfang umfasst ist, an der durch den Auftrag- nehmer bereitgestellten Abschlusseinrichtung, fachgerecht vorzu- nehmen. Der Auftraggeber darf an einem CPE bzw. einer Ab- schlusseinrichtung nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechni- schen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE, ITU, entsprechen. 8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen elektrotechnische Anlagen des Auftragnehmers installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elekt- rizität inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die techni- schen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind. 9. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen tech- nischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie Strom inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung und Erdung unent- geltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Auf- traggeber. 10. Der Auftragnehmer erbringt ggf. beauftragte Sprachtelekommunika- tionsdienstleistungen unter Beachtung der durch den Auftraggeber angegebenen Informationen. Bei der Inanspruchnahme von Sprach- telekommunikationsdienstleistungen ist der Auftraggeber insbeson- dere verpflichtet, a. zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen; b. den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der be- rechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Än- derung unverzüglich anzuzeigen; c. vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung "Anrufwei- terschaltung" sicherzustellen, dass das Einverständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. un- terdrücken kann. 11. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragt, Log Files zu speichern oder den Auftragnehmer damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihr zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten seiner Mitar- beiter ermöglicht, steht der Auftraggeber dafür ein, dass Arbeitneh- merrechte bzw. Dritte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteili- gungsrechte eingehalten werden. Insbesondere auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen. 12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche durch den Auftragnehmer bereitgestellte Einrichtungen im Eigentum des Auftragnehmers. 13. Der Auftraggeber erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für den Auftragnehmer unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.