Preiserhöhungen Musterklauseln

Preiserhöhungen. 3.2.1. Bei nachträglichen Erhöhungen der tatsächlich anfallenden Kosten behält sich DTCH das Recht vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss entsprechend zu erhöhen, insbesondere bei: 3.2.2. Preiserhöhungen können bis spätestens 22 Tage vor dem geplanten Reisebeginn geltend gemacht werden. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10% des Reisepreises, so ist der Kunde berechtigt, innert 5 Tagen nach Mitteilung
Preiserhöhungen. NETWORK ASSISTANCE ist berechtigt, sowohl die Vergütungspauschale als auch ihre für sonstige Leistungen geltenden Sätze mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu ändern, insbesondere zu erhöhen. Erstmals darf NETWORK ASSISTANCE diese Erhöhung zum Ende des Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH ersten Vertragsjahres aussprechen. Erhöhen sich dadurch die Preise in den letzten 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, den Supportvertrag mit einer außerordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Inkrafttreten des der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.
Preiserhöhungen. Der Verlag behält sich vor, die Abonnementpreise an die wirtschaftliche Lage anzupassen. Die Preisänderung wird auf der Homepage des Verlags (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) bekannt gegeben. Der Gesamtbetrag (Ipad-Rate + Digital-Abo) verändert sich durch eventuelle Preiserhöhungen jedoch nicht, ggf wird der Ratenanteil entsprechend vermindert.
Preiserhöhungen. Sollte die TBV Lemgo GmbH & Co. KG die Dauerkartenpreise zu Beginn einer Saison erhöhen, wird dies bis spätestens 31.03. der laufenden Saison mitgeteilt, sodass eine Kündigung noch rechtzeitig möglich ist.
Preiserhöhungen. Für Preiserhöhungen zu den IDZ-Leistungen findet Ziffer 4.12 AGB entsprechende Anwendung..
Preiserhöhungen. Der Verlag behält sich vor, die Abonnementpreise an die wirtschaftliche Lage anzupassen. Die Preisänderung wird auf der Homepage des Verlags (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx ) bekannt gegeben.
Preiserhöhungen. Der Provider ist berechtigt, die Entgelte nach folgender Maßgabe zu er- höhen: einmal jährlich am Ende eines Jahres mit Wirkung für das Folge- jahr, wobei dem Kunden die Erhöhung schriftlich unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einem Monat nach Ablauf des vorhergehenden Jahres mitgeteilt werden muss. Die Erhöhung darf keinesfalls höher sein als 11 %. Diese Obergrenze gilt jedoch nicht für Erhöhungen, die durch eine Erhöhung der Betriebskosten von dem Provider bedingt sind (z. B., aber nicht ausschließlich, die Erhöhung der Energiekosten oder Infra- strukturkosten, Erhöhung von Softwarelizenzkosten), welche von dem Provider aufgewendet werden müssen, um die geschuldete Leistung zu erbringen. Unterjährig kann der Provider den Vertrag mit dem Kunden durch Mittei- lung ändern, sofern dies aufgrund von Änderungen der Marktverhältnisse in technischer oder kalkulatorischer Sicht erforderlich ist und dies bei Ver- tragsschluss nicht vorhersehbar war. Der Provider wird lediglich Ände- rungen ausgleichen, ohne einen weiteren Vorteil zu erlangen. Der Provi- der wird Kostensenkungen in gleichem Umfang und nach gleichen Maß- stäben an den Kunden weitergeben wie Kostensteigerungen („Äquiva- lenz"). Die einzelnen Änderungen werden dem Kunden in einer geson- derten Mitteilung im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kun- den, gelten die Änderungen als vom Kunden genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen eines Monats seit Zugang der Änderungsmitteilung schriftlichen Widerspruch bei dem Provider gegen einzelne oder alle Än- derungen erhoben hat. Der Provider wird den Kunden bei der Bekannt- gabe der Änderungen auf diese Folge ausdrücklich hinweisen.
Preiserhöhungen. NECOTEK ist berechtigt, sowohl die Vergütungspauschale als auch ihre für sonstige Leistungen geltenden Sätze mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu ändern, insbesondere zu erhöhen. Erstmals darf NECOTEK diese Erhöhung zum Ende des ersten Vertragsjahres aussprechen. Erhöhen sich dadurch die Preise in den letzten 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, den Supportvertrag mit einer außerordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Inkrafttreten des der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.
Preiserhöhungen. DIGIHAUS GMBH ist berechtigt, sowohl die Vergütungspauschale als auch ihre für sonstige Leistungen geltenden Sätze mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu ändern, insbesondere zu erhöhen. Erstmals darf DIGIHAUS GMBH diese Erhöhung zum Ende des ersten Vertragsjahres aussprechen. Erhöhen sich dadurch die Preise in den letzten 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, den Supportvertrag mit einer außerordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Inkrafttreten des der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.
Preiserhöhungen. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz des Käufers ist ausgeschlossen.