Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir behalten uns vor, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung des Preises für die Beförde- rung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, einer Änderung der Steuern und sonsti- gen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabga- ben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebüh- ren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise-, und Aufenthaltsgebühren) oder der Änderung der für die Pauschal- reise geltenden Wechselkurse ergibt. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfol- genden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezo- genen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforder- ten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- plätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Rei- severanstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Ab- schluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter er- höht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reise- vertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. Da wir unsere Wechselkurse in der Regel absichern, sollte dieser Fall nicht oder nur sehr selten eintreten. Sie können eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises dementsprechend verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertrags- schluss erfolgten Änderung der oben aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt. Soweit uns dadurch Verwaltungskosten entstehen, können wir diese in tat- sächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abziehen, sie sind Ihnen auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirk- sam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende be- rechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten. SKR Reisen kann dem Kunden in einem Angebot zu einer Preiserhö- hung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbie- ten. SKR Reisen kann vom Kunden verlangen, dass er innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Ver- trag erklärt. Nach Ablauf der bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.
Appears in 1 contract
Samples: Reisevertrag
Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir behalten uns 4.1 VIVA Cruises behält sich vor, den bestätigten Reisepreis zu erhöhenim Pauschalreisevertrag vereinbarten Preis für den Fall, soweit dass sich die begehrte Erhöhung sich des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung Erhöhung des Preises für die Beförde- rung Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere EnergieträgerEnergieträger (Beförderungskosten), einer Änderung der Steuern und sonsti- gen sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabga- benLeistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebüh- ren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise-, und Aufenthaltsgebühren) oder der Luftverkehrsabgaben oder einer Änderung der für die Pauschal- reise betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse nach Vertragsabschluss ergibt. , wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei nach Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, Pauschalreisevertrages die zugrunde gelegten Beförderungskosten (insbesondere die Treibstoffkosten), so kann der Reiseveranstalter VIVA Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der nachfol- genden nachfolgenden Berechnung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezo- genen bzw. auf das Bett bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden VIVA Cruises von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. - In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforder- tengeforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- plätze Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz bzw. Bett kann der Rei- severanstalter vom Reisenden VIVA Cruises von dem Kunden verlangen. .
b) Werden die bei Ab- schluss Abschluss des Reisevertrages Pauschalreisevertrages bestehenden Steuern und sonstigen Abgaben wie Hafen- Touristenabgaben, Hafen-/Flughafengebühren oder Flughafengebühren Luftverkehrsabgaben gegenüber dem Reiseveranstalter er- höhtVIVA Cruises erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. .
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reise- vertrages Pauschalreisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise Pauschalreise dadurch für den Reiseveranstalter VIVA Cruises verteuert hat. Da wir unsere Wechselkurse in der Regel absichern, sollte dieser Fall nicht oder nur sehr selten eintreten. Sie können eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises dementsprechend verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertrags- schluss erfolgten Änderung der oben aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt. Soweit uns dadurch Verwaltungskosten entstehen, können wir diese in tat- sächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abziehen, sie sind Ihnen auf Verlangen nachzuweisen. .
d) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat VIVA Xxxxxxx den Kunden unverzüglich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer E-Mail) über die Preiserhöhung, deren Gründe und die Berechnung der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich Erhöhung zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag Die Preiserhöhung darf nicht später als 20 Tage vor Reiseantritt sind unwirk- sam. Bei Reisebeginn erfolgen.
e) Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende be- rechtigtdarf VIVA Cruises nicht einseitig vornehmen. VIVA Cruises wird dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und ihn auffordern, diese binnen einer angemessenen Frist anzunehmen oder ohne Gebühren Kosten vom Reisevertrag zurück zu tretenPauschalreisevertrag zurückzutreten. SKR Reisen Das Angebot zur Preiserhöhung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. VIVA Cruises kann dem Kunden in einem Angebot zu einer Preiserhö- hung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbie- tenanderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. SKR Reisen kann vom Kunden verlangen, dass er innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Ver- trag erklärtEin Anspruch hierauf besteht nicht. Nach dem Ablauf der bestimmten von VIVA Cruises gesetzten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen. Eine ggf. von VIVA Cruises angebotene Ersatzreise muss durch ausdrückliche Erklärung gegenüber VIVA Cruises angenommen werden.
Appears in 1 contract
Samples: Pauschalreisevertrag
Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir behalten uns vor, den bestätigten Reisepreis sind bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Reisetermin zu erhöheneiner Erhöhung des Reisepreises um maximal 8 % berechtigt, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus damit einer nicht von uns zu vertretenden, nach Vertragsschluss erfolgten Änderung des Preises aufgetretenen und für die Beförde- rung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträgeruns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere Benzin/Ölpreisverteuerungen), einer Änderung Erhöhung der Steuern und sonsti- gen sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabga- benReiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebüh- ren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise-, und Aufenthaltsgebühren) oder der einer Änderung der für die Pauschal- reise betreffende Reise geltenden Wechselkurse ergibtRechnung getragen wird. Erhöhen sich Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der vorgenannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Programmpreises und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Reisepreis addiert. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmenden aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für die Reiseteilnehmenden günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnahmezahl oder die konkret erwartete Teilnahmezahl zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten wird bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfol- genden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezo- genen bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den konkrete Erhöhungsbetrag verlangenvon der*dem Teilnehmenden verlangt. In anderen Fällen werden die vom betreffenden Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforder- tengeforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- plätze Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den geteilt und der sich so ergebenden daraus ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann von der*dem Teilnehmenden verlangt. Im Falle einer Erhöhung der Rei- severanstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Ab- schluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter er- höhtuns gegenüber, so kann der Reisepreis sind wir berechtigt, den Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werdenzu erhöhen. Bei Im Falle einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reise- vertrages kann der Reisepreis Reisevertrags sind wir berechtigt, den Programmpreis in dem Umfang erhöht werdenzu erhöhen, in dem sich die Reise dadurch infolge der Kursänderung gemessen an den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Kalkulationsansätzen für den Reiseveranstalter uns verteuert hat. Da Wir haben die*den Teilnehmenden über die Preiserhöhung und deren Berechnung entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigen dauerhaften Datenträgers vor Reisebeginn zu unterrichten. Für den Fall, dass eine beabsichtigte Preiserhöhung den Reisepreis um mehr als 8 % übersteigen würde, ist eine einseitige Preiserhöhung durch uns ausgeschlossen; wir unsere sind allerdings berechtigt, der*dem Teilnehmenden eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer ein entsprechendes Angebot zur Preiserhöhung angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion der*des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Preiserhöhung als angenommen. Wenn und soweit sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn die Beförderungskosten, Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in der Regel absichern, sollte dieser Fall nicht oder nur sehr selten eintreten. Sie können eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises dementsprechend verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertrags- schluss erfolgten Änderung der oben aufgeführten Positionen ergibt geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt, kann die*der Teilnehmende entsprechend den Fällen einer Erhöhung in umgekehrter Weise eine Senkung des Reisepreises verlangen. Hat die*der Teilnehmende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von uns zu erstatten. Wir sind berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen und der*dem Teilnehmenden auf Verlangen nachzuweisenden Verwaltungsausgaben in Abzug zu bringen. Soweit uns dadurch Verwaltungskosten entstehenwir das gebuchte Programm aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften des Programms oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben der*des Teilnehmenden, können die Inhalt des Vertrags geworden sind, realisieren können, so sind wir diese in tat- sächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abziehenbis zum Reisebeginn berechtigt, sie sind Ihnen auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer nachträglichen der*dem Teilnehmenden entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger ein Änderungsangebot zu unterbreiten und eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer das entsprechende Angebot zur Änderung des Reisepreises hat Vertrages angenommen oder wahlweise der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirk- sam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende be- rechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten. SKR Reisen kann dem Kunden in einem Angebot zu einer Preiserhö- hung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbie- ten. SKR Reisen kann vom Kunden verlangen, dass er innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8% annimmt oder seinen kostenfreie Rücktritt vom Ver- trag erklärt. Nach Ablauf der bestimmten Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion der*des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot zur Preiserhöhung auf Vertragsänderung als angenommen. Ist das geänderte Programm im Vergleich zum ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, so bleiben gesetzliche Minderungs- und oder Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche der*des Teilnehmenden unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen
Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir behalten uns 5.1 Aytour behält sich vor, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung des Preises für die Beförde- rung Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, einer Änderung der Steuern und sonsti- gen sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabga- benTouristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebüh- ren Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise-, Einreise- und Aufenthaltsgebühren) oder der Änderung der für die Pauschal- reise Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter Aytour den Reisepreis nach Maßgabe der nachfol- genden nachfolgenden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezo- genen bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter Aytour vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforder- tengeforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- plätze Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Rei- severanstalter vom Reisenden Aytour von Ihnen verlangen. Werden die bei Ab- schluss Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter er- höhtAytour erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reise- vertrages Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter Aytour verteuert hat. Da wir unsere Wechselkurse in der Regel absichern, sollte dieser Fall nicht oder nur sehr selten eintreten. .
5.2 Sie können eine Senkung des Reisepreises und die Berechnung des neuen Reisepreises dementsprechend verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertrags- schluss Vertragsschluss erfolgten Änderung der oben aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt. Soweit uns Aytour dadurch Verwaltungskosten entstehen, können wir diese in tat- sächlich tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- Ermäßigung- bzw. Erstattungsbetrag abziehen, sie . Diese sind Ihnen auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem .
5.3 Aytour wird Sie unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirk- samüber die Preiserhöhung informieren. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende be- rechtigtsind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu tretenzurückzutreten. SKR Reisen Aytour kann dem Kunden in einem Angebot zu einer Preiserhö- hung Ihnen wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbie- tenanbieten. SKR Reisen Aytour kann vom Kunden von Ihnen verlangen, dass er Sie innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8% annimmt annehmen oder seinen Ihren Rücktritt vom Ver- trag erklärtVertrag erklären. Nach Ablauf der bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.
Appears in 1 contract
Samples: Reisevertrag
Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir behalten uns vor, den bestätigten Reisepreis sind bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Reisetermin zu erhöheneiner Erhöhung des Reisepreises um maximal 8 % berechtigt, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus damit einer nicht von uns zu vertretenden, nach Vertragsschluss erfolgten Änderung des Preises aufgetretenen und für die Beförde- rung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträgeruns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere Benzin/Ölpreisverteuerungen), einer Änderung Erhöhung der Steuern und sonsti- gen sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabga- benReiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebüh- ren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise-, und Aufenthaltsgebühren) oder der einer Änderung der für die Pauschal- reise betreffende Reise geltenden Wechselkurse ergibtRechnung getragen wird. Erhöhen sich Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der vorgenannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Programmpreises und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Reisepreis addiert. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmenden aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für die Reiseteilnehmenden günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnahmezahl oder die konkret erwartete Teilnahmezahl zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten wird bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfol- genden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezo- genen bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den konkrete Erhöhungsbetrag verlangenvon der*dem Teilnehmenden verlangt. In anderen Fällen werden die vom betreffenden Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforder- tengeforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- plätze Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den geteilt und der sich so ergebenden daraus ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann von der*dem Teilnehmenden verlangt. Im Falle einer Erhöhung der Rei- severanstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Ab- schluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter er- höhtuns gegenüber, so kann der Reisepreis sind wir berechtigt, den Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werdenzu erhöhen. Bei Im Falle einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reise- vertrages kann der Reisepreis Reisevertrags sind wir berechtigt, den Programmpreis in dem Umfang erhöht werdenzu erhöhen, in dem sich die Reise dadurch infolge der Kursänderung gemessen an den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Kalkulationsansätzen für den Reiseveranstalter uns verteuert hat. Da Wir haben die*den Teilnehmenden über die Preiserhöhung und deren Berechnung entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger vor Reisebeginn zu unterrichten. Für den Fall, dass eine beabsichtigte Preiserhöhung den Reisepreis um mehr als 8 % übersteigen würde, ist eine einseitige Preiserhöhung durch uns ausgeschlossen; wir unsere sind allerdings berechtigt, der*dem Teilnehmenden eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer ein entsprechendes Angebot zur Preiserhöhung angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion der*des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Preiserhöhung als angenommen. Wenn und soweit sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn die Beförderungskosten, Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in der Regel absichern, sollte dieser Fall nicht oder nur sehr selten eintreten. Sie können eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises dementsprechend verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertrags- schluss erfolgten Änderung der oben aufgeführten Positionen ergibt geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt, kann die*der Teilnehmende entsprechend den Fällen einer Erhöhung in umgekehrter Weise eine Senkung des Reisepreises verlangen. Hat die*der Teilnehmende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von uns zu erstatten. Wir sind berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen und der*dem Teilnehmenden auf Verlangen nachzuweisenden Verwaltungsausgaben in Abzug zu bringen. Soweit uns dadurch Verwaltungskosten entstehenwir das gebuchte Programm aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften des Programms oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben der*des Teilnehmenden, können die Inhalt des Vertrags geworden sind, realisieren können, so sind wir diese in tat- sächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abziehenbis zum Reisebeginn berechtigt, sie sind Ihnen auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer nachträglichen der*dem Teilnehmenden entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger ein Änderungsangebot zu unterbreiten und eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer das entsprechende Angebot zur Änderung des Reisepreises hat Vertrages angenommen oder wahlweise der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirk- sam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende be- rechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten. SKR Reisen kann dem Kunden in einem Angebot zu einer Preiserhö- hung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbie- ten. SKR Reisen kann vom Kunden verlangen, dass er innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8% annimmt oder seinen kostenfreie Rücktritt vom Ver- trag erklärt. Nach Ablauf der bestimmten Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion der*des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot zur Preiserhöhung auf Vertragsänderung als angenommen. Ist das geänderte Programm im Vergleich zum ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, so bleiben gesetzliche Minderungs- und oder Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche der*des Teilnehmenden unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Participation Agreement
Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir behalten uns vor, den bestätigten Reisepreis sind bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Reisetermin zu erhöheneiner Erhöhung des Programmpreises um maximal 8 % berechtigt, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus damit einer nicht von uns zu vertretenden, nach Vertragsschluss erfolgten Änderung des Preises aufgetretenen und für die Beförde- rung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträgeruns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere Benzin/Ölpreisverteuerungen), einer Änderung Erhöhung der Steuern und sonsti- gen sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabga- benReiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebüh- ren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise-, und Aufenthaltsgebühren) oder der einer Änderung der für die Pauschal- reise betreffende Reise geltenden Wechselkurse ergibtRechnung getragen wird. Erhöhen sich Der Programmpreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der vorgenannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Programmpreises und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Programmpreis addiert. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten wird bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfol- genden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezo- genen bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter konkrete Erhöhungsbetrag vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangenTeilnehmer verlangt. In anderen Fällen werden die vom betreffenden Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforder- tengeforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz- plätze Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den geteilt und der sich so ergebenden daraus ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann vom Teilnehmer verlangt. Im Falle einer Erhöhung der Rei- severanstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Ab- schluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber dem Reiseveranstalter er- höhtsind wir berechtigt, so kann der Reisepreis den Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werdenzu erhöhen. Bei Im Falle einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reise- vertrages kann der Reisepreis Reisevertrags sind wir berechtigt, den Programmpreis in dem Umfang erhöht werdenzu erhöhen, in dem sich die Reise dadurch infolge der Kursänderung gemessen an den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Kalkulationsansätzen für den Reiseveranstalter uns verteuert hat. Da Wir haben den Teilnehmenden über die Preiserhöhung und deren Berechnung entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger vor Reisebeginn zu unterrichten. Für den Fall, dass eine beabsichtigte Preiserhöhung den Programmpreis um mehr als 8 % übersteigen würde, ist eine einseitige Preiserhöhung durch uns ausgeschlossen; wir unsere sind allerdings berechtigt, dem Teilnehmenden eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer ein entsprechendes Angebot zur Preiserhöhung angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Preiserhöhung als angenommen. Wenn und soweit sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn die Beförderungskosten, Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in der Regel absichern, sollte dieser Fall nicht oder nur sehr selten eintreten. Sie können eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises dementsprechend verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertrags- schluss erfolgten Änderung der oben aufgeführten Positionen ergibt geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt, kann der Teilnehmende entsprechend den Fällen einer Erhöhung in umgekehrter Weise eine Senkung des Programmpreises verlangen. Hat der Teilnehmende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von uns zu erstatten. Wir sind berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen und dem Teilnehmenden auf Verlangen nachzuweisenden Verwaltungsausgaben in Abzug zu bringen. Soweit uns dadurch Verwaltungskosten entstehenwir das gebuchte Programm aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften des Programms oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmenden , können die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann, so sind wir diese in tat- sächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abziehenbis zum Reisebeginn berechtigt, sie sind Ihnen auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer nachträglichen dem Teilnehmenden entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger ein Änderungsangebot zu unterbreiten und eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer das entsprechende Angebot zur Änderung des Reisepreises hat Vertrages angenommen oder wahlweise der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirk- sam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende be- rechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten. SKR Reisen kann dem Kunden in einem Angebot zu einer Preiserhö- hung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbie- ten. SKR Reisen kann vom Kunden verlangen, dass er innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8% annimmt oder seinen kostenfreie Rücktritt vom Ver- trag erklärt. Nach Ablauf der bestimmten Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot zur Preiserhöhung auf Vertragsänderung als angenommen. Ist das geänderte Programm im Vergleich zum ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, so bleiben gesetzliche Minderungs- und oder Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Teilnehmenden unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Teilnahmebedingungen