Common use of Preisänderungen nach Vertragsschluss Clause in Contracts

Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir sind bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Reisetermin zu einer Erhöhung des Programmpreises um maximal 8 % berechtigt, soweit damit einer nicht von uns zu vertretenden, nach Vertragsschluss aufgetretenen und für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere Benzin/Ölpreisverteuerungen), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Der Programmpreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der vorgenannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Programmpreises und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Programmpreis addiert. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten wird bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der konkrete Erhöhungsbetrag vom Teilnehmer verlangt. In anderen Fällen werden die vom betreffenden Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt und der sich daraus ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Teilnehmer verlangt. Im Falle einer Erhöhung der Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber sind wir berechtigt, den Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag zu erhöhen. Im Falle einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags sind wir berechtigt, den Programmpreis in dem Umfang zu erhöhen, in dem sich die Reise infolge der Kursänderung gemessen an den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Kalkulationsansätzen für uns verteuert hat. Wir haben den Teilnehmenden über die Preiserhöhung und deren Berechnung entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger vor Reisebeginn zu unterrichten. Für den Fall, dass eine beabsichtigte Preiserhöhung den Programmpreis um mehr als 8 % übersteigen würde, ist eine einseitige Preiserhöhung durch uns ausgeschlossen; wir sind allerdings berechtigt, dem Teilnehmenden eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer ein entsprechendes Angebot zur Preiserhöhung angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Preiserhöhung als angenommen. Wenn und soweit sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn die Beförderungskosten, Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt, kann der Teilnehmende entsprechend den Fällen einer Erhöhung in umgekehrter Weise eine Senkung des Programmpreises verlangen. Hat der Teilnehmende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von uns zu erstatten. Wir sind berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen und dem Teilnehmenden auf Verlangen nachzuweisenden Verwaltungsausgaben in Abzug zu bringen. Soweit wir das gebuchte Programm aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften des Programms oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmenden , die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann, so sind wir bis zum Reisebeginn berechtigt, dem Teilnehmenden entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger ein Änderungsangebot zu unterbreiten und eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer das entsprechende Angebot zur Änderung des Vertrages angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Vertragsänderung als angenommen. Ist das geänderte Programm im Vergleich zum ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, so bleiben gesetzliche Minderungs- und oder Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Teilnehmenden unberührt.

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Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir sind bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Reisetermin behalten uns vor, den bestätigten Reisepreis zu einer Erhöhung des Programmpreises um maximal 8 % berechtigterhöhen, soweit damit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nicht von uns zu vertretenden, nach Vertragsschluss aufgetretenen und erfolgten Änderung des Preises für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere Benzin/Ölpreisverteuerungen)die Beförde- rung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, Erhöhung einer Änderung der Steuern und sonstigen sonsti- gen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie TouristenabgabenReiseleistungen (Touristenabga- ben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebüh- ren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise-, und Aufenthaltsgebühren) oder einer der Änderung der für die betreffende Reise Pauschal- reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wirdergibt. Der Programmpreis darf nur in dem Umfang erhöht werdenErhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der Erhöhung der vorgenannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Programmpreises und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Programmpreis addiert. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche nachfol- genden Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten wird bei erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen bezo- genen Erhöhung kann der konkrete Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag vom Teilnehmer verlangtverlangen. In anderen Fällen werden die vom betreffenden Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel gefordertengeforder- ten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze Sitz- plätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und der geteilt. Den sich daraus ergebende so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Rei- severanstalter vom Teilnehmer verlangtReisenden verlangen. Im Falle einer Erhöhung der Werden die bei Ab- schluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber sind wir berechtigtdem Reiseveranstalter er- höht, den Programmpreis so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag zu erhöhenheraufgesetzt werden. Im Falle Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags sind wir berechtigt, den Programmpreis Reise- vertrages kann der Reisepreis in dem Umfang zu erhöhenerhöht werden, in dem sich die Reise infolge der Kursänderung gemessen an dadurch für den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Kalkulationsansätzen für uns Reiseveranstalter verteuert hat. Wir haben den Teilnehmenden über die Preiserhöhung Da wir unsere Wechselkurse in der Regel absichern, sollte dieser Fall nicht oder nur sehr selten eintreten. Sie können eine Senkung des Reisepreises und deren Berechnung entweder schriftlichdes neuen Reisepreises dementsprechend verlangen, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger vor Reisebeginn zu unterrichten. Für den Fall, dass soweit eine beabsichtigte Preiserhöhung den Programmpreis um mehr als 8 % übersteigen würde, ist eine einseitige Preiserhöhung durch uns ausgeschlossen; wir sind allerdings berechtigt, dem Teilnehmenden eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer ein entsprechendes Angebot zur Preiserhöhung angenommen oder wahlweise begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertrags- schluss erfolgten Änderung der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Preiserhöhung als angenommen. Wenn und soweit sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn die Beförderungskosten, Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse geändert haben oben aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt. Soweit uns dadurch Verwaltungskosten entstehen, kann können wir diese in tat- sächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abziehen, sie sind Ihnen auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Teilnehmende entsprechend Reiseveranstalter den Fällen einer Erhöhung in umgekehrter Weise eine Senkung des Programmpreises verlangenReisenden unverzüglich zu informieren. Hat der Teilnehmende Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirk- sam. Bei Preiserhöhungen von mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, 8% ist der Mehrbetrag von uns Reisende be- rechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu erstattentreten. Wir sind berechtigtSKR Reisen kann dem Kunden in einem Angebot zu einer Preiserhö- hung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbie- ten. SKR Reisen kann vom Kunden verlangen, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen dass er innerhalb einer bestimmten und dem Teilnehmenden auf Verlangen nachzuweisenden Verwaltungsausgaben in Abzug zu bringen. Soweit wir angemessenen Frist das gebuchte Programm aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften des Programms oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmenden , die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann, so sind wir bis zum Reisebeginn berechtigt, dem Teilnehmenden entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger ein Änderungsangebot zu unterbreiten und eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer das entsprechende Angebot zur Änderung des Vertrages angenommen Preiserhöhung über 8% annimmt oder wahlweise der kostenfreie seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Ver- trag erklärt. Nach Ablauf der bestimmten Frist ohne Reaktion des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Vertragsänderung zur Preiserhöhung als angenommen. Ist das geänderte Programm im Vergleich zum ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, so bleiben gesetzliche Minderungs- und oder Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Teilnehmenden unberührt.

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Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir sind bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Reisetermin zu einer Erhöhung des Programmpreises Reisepreises um maximal 8 % berechtigt, soweit damit einer nicht von uns zu vertretenden, nach Vertragsschluss aufgetretenen und für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere Benzin/Ölpreisverteuerungen), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Der Programmpreis Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der vorgenannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Programmpreises und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Programmpreis Reisepreis addiert. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer Reiseteilnehmenden aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer die Reiseteilnehmenden günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl Durchschnittsteilnahmezahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl Teilnahmezahl zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten wird bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der konkrete Erhöhungsbetrag vom Teilnehmer von der*dem Teilnehmenden verlangt. In anderen Fällen werden die vom betreffenden Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt und der sich daraus ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Teilnehmer von der*dem Teilnehmenden verlangt. Im Falle einer Erhöhung der Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber gegenüber, sind wir berechtigt, den Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag zu erhöhen. Im Falle einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags sind wir berechtigt, den Programmpreis in dem Umfang zu erhöhen, in dem sich die Reise infolge der Kursänderung gemessen an den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Kalkulationsansätzen für uns verteuert hat. Wir haben den die*den Teilnehmenden über die Preiserhöhung und deren Berechnung entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem sonstigen dauerhaften Datenträger Datenträgers vor Reisebeginn zu unterrichten. Für den Fall, dass eine beabsichtigte Preiserhöhung den Programmpreis Reisepreis um mehr als 8 % übersteigen würde, ist eine einseitige Preiserhöhung durch uns ausgeschlossen; wir sind allerdings berechtigt, dem der*dem Teilnehmenden eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer ein entsprechendes Angebot zur Preiserhöhung angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des der*des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Preiserhöhung als angenommen. Wenn und soweit sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn die Beförderungskosten, Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt, kann der die*der Teilnehmende entsprechend den Fällen einer Erhöhung in umgekehrter Weise eine Senkung des Programmpreises Reisepreises verlangen. Hat der die*der Teilnehmende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von uns zu erstatten. Wir sind berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen und dem der*dem Teilnehmenden auf Verlangen nachzuweisenden Verwaltungsausgaben in Abzug zu bringen. Soweit wir das gebuchte Programm aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften des Programms oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmenden der*des Teilnehmenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kannrealisieren können, so sind wir bis zum Reisebeginn berechtigt, dem der*dem Teilnehmenden entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger ein Änderungsangebot zu unterbreiten und eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer das entsprechende Angebot zur Änderung des Vertrages angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des der*des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Vertragsänderung als angenommen. Ist das geänderte Programm im Vergleich zum ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, so bleiben gesetzliche Minderungs- und oder Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des der*des Teilnehmenden unberührt.

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Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir sind bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Reisetermin zu einer Erhöhung des Programmpreises Reisepreises um maximal 8 % berechtigt, soweit damit einer nicht von uns zu vertretenden, nach Vertragsschluss aufgetretenen und für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere Benzin/Ölpreisverteuerungen), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Der Programmpreis Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der vorgenannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Programmpreises und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Programmpreis Reisepreis addiert. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer Reiseteilnehmenden aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer die Reiseteilnehmenden günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl Durchschnittsteilnahmezahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl Teilnahmezahl zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten wird bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der konkrete Erhöhungsbetrag vom Teilnehmer von der*dem Teilnehmenden verlangt. In anderen Fällen werden die vom betreffenden Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt und der sich daraus ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Teilnehmer von der*dem Teilnehmenden verlangt. Im Falle einer Erhöhung der Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber gegenüber, sind wir berechtigt, den Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag zu erhöhen. Im Falle einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags sind wir berechtigt, den Programmpreis in dem Umfang zu erhöhen, in dem sich die Reise infolge der Kursänderung gemessen an den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Kalkulationsansätzen für uns verteuert hat. Wir haben den die*den Teilnehmenden über die Preiserhöhung und deren Berechnung entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger vor Reisebeginn zu unterrichten. Für den Fall, dass eine beabsichtigte Preiserhöhung den Programmpreis Reisepreis um mehr als 8 % übersteigen würde, ist eine einseitige Preiserhöhung durch uns ausgeschlossen; wir sind allerdings berechtigt, dem der*dem Teilnehmenden eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer ein entsprechendes Angebot zur Preiserhöhung angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des der*des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Preiserhöhung als angenommen. Wenn und soweit sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn die Beförderungskosten, Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für uns führt, kann der die*der Teilnehmende entsprechend den Fällen einer Erhöhung in umgekehrter Weise eine Senkung des Programmpreises Reisepreises verlangen. Hat der die*der Teilnehmende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von uns zu erstatten. Wir sind berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen und dem der*dem Teilnehmenden auf Verlangen nachzuweisenden Verwaltungsausgaben in Abzug zu bringen. Soweit wir das gebuchte Programm aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften des Programms oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmenden der*des Teilnehmenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kannrealisieren können, so sind wir bis zum Reisebeginn berechtigt, dem der*dem Teilnehmenden entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger ein Änderungsangebot zu unterbreiten und eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer das entsprechende Angebot zur Änderung des Vertrages angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des der*des Teilnehmenden ab, so gilt das Angebot auf Vertragsänderung als angenommen. Ist das geänderte Programm im Vergleich zum ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, so bleiben gesetzliche Minderungs- und oder Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des der*des Teilnehmenden unberührt.

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