Preisänderungsklauseln Musterklauseln

Preisänderungsklauseln. Grundpreis GPn = GP0 * (0,55 + 0,34Ln-2/L0 + 0,11In-2/I0) Mengenpreis MPn = MP0 * (0,45Ln-2/L0 + 0,45In-2/I0 + 0,10 GÖn-2/GÖ0) Heizwasserpreis HPn = HP0 * (0,48 + 0,25Ln-2/L0 + 0,27In-2/I0) GPn angepasster Grundpreis im Jahr n GP0 Basis-Grundpreis im Jahr 2014 49,41 Euro/kW (netto) bei einer bestellten Wärmeleistung von mehr als 150 kW MPn angepasster Mengenpreis im Jahr n MP0 Basis-Mengenpreis im Jahr 2014 4,49 Cent/kWh (netto) bei einer bestellten Wärmeleistung von mehr als 150 kW 6,29 Cent/kWh (netto) bei einer bestellten Wärmeleistung von bis zu 150 kW HPn angepasster Heizwasserpreis im Jahr n HP0 Basis-Heizwasserpreis im Jahr 2014 8,18 Euro/m3 (netto) Ln-2 Index der tariflichen Stundenverdienste in der Gesamt- wirtschaft ohne Sonderzahlungen – Jahresdurch- schnitt Statistisches Bundesamt – Deutschland – Fachserie 16 Reihe 4.3, Energie- u. Wasserversor- gung; Entsorgungswirtschaft (WZ 2008: D-E) jeweils im Jahr n-2
Preisänderungsklauseln. Preisblatt Sonderleistungen
Preisänderungsklauseln. (1) Die Jahresgrund- und Arbeitspreise (Ziffer 7 Abs. 1) unterliegen folgenden Preisänderungsklauseln:
Preisänderungsklauseln. (1) Der lineare Wärmepreis (Ziffer 7 Abs. 1) unterliegt folgender Preisänderungs- klausel: (1.1) Wärmepreis: Hierbei gelten folgende Abkürzungen: WP Der jeweils gültige lineare Wärmepreis in € je MWh (Heizwasser) WP0 Der Ausgangswert für den linearen Wärmepreis beträgt 61,52 €/MWh – entspricht 6,15 ct/kWh (Heizwasser) I Der jeweils gültige Investitionsgüterindex Statistisches Bundesamt: Fachserie 17, Reihe 2, lfd. Nr.3 I0 Ausgangswert für den Investitionsgüterindex von 102,37 (Basis: 2015 = 100) G Der jeweils gültige Erdgaspreis EEX-Börsenpreis: Terminmarkt Erdgas G0 Ausgangswert für den Erdgaspreis in Höhe von 19,15 €/MWh TV-V: Entgeltgruppe 8, Stufe 6 WPI Der jeweils gültige Wärmepreisindex Statistisches Bundesamt: Verbraucherpreisindex für Deutschland, Code CC13-77 WPI0 Ausgangswert für den Wärmepreisindex von 91,31 (Basis: 2015 = 100) EP Emissionspreis = (1 − z) * 0,224 * PreisCO2 Der lineare Wärmepreis wird jeweils zum 1. Oktober (= Anpassungstermin) eines jeden Jahres überprüft und bei einer Veränderung der Preisfaktoren entsprechend angepasst. Als Investitionsgüterindex (I) werden die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte der Fachserie 17, Reihe 2 „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“, und zwar der Index „Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten“ (lfd. Nr. 3) herangezogen. (I) wird aus dem arithmetischen Mittel der letzten zwölf veröffentlichten Monatswerten gebildet, die mit einem Zeitversatz von drei Monaten dem Anpassungstermin vorweggehen. Der Wert wird auf zwei Nachkommastellen gerundet. Der Ausgangswert für den Investitionsgüterindex (I0) von 102,37 (Basis 2015 = 100) ist der auf zwei Nachkommastellen gerundete arithmetische Mittelwert aus dem Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2018. Die Werte werden an folgender Stelle veröffentlicht: xxx.xxxxxxxx.xx > Datenbank Genesis > Suchbegriff: 61241-0004 > Inhaltsfilter: „GP2009 (Sonderpositionen): Gewerbliche Produkte“ > Werteabruf > Code GP-X002 Als Gaspreis (G) werden von der European Energy Exchange (EEX) veröffentlichte Settlement-Preise für das Winter-Halbjahresprodukt (Winter-Season) herangezogen (ohne Umsatz-/Erdgassteuer). Dabei wird immer die Winter-Season gewählt, die zugleich mit dem Anpassungstermin beginnt. (G) wird als arithmetisches Mittel aus den handelstäglichen Notierungen der letzten zwölf veröffentlichten Monate gebildet, die mit einem Zeitversatz von drei Monaten dem Anpassungstermin vorweggehen. Der Wert wird auf zwei Nachkommastellen ge...

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  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.