PRIMÄRE RISIKOBESCHREIBUNG Musterklauseln

PRIMÄRE RISIKOBESCHREIBUNG. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung seiner im Versicherungsschein be- schriebenen freiberuflichen Tätigkeit als Architekt / Ingenieur. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird insofern durch das Berufsbild des Architekten / Ingenieurs konkretisiert, welches in einigen Landes- gesetzen näher definiert ist (z.B. § 3 NArchtG). Bei Unklarheiten, ob eine Tätigkeit unter das Berufsbild fällt oder nicht, sollte sich der Versicherungs- nehmer unbedingt bei der VHV erkundigen und rückversichern. Die Berufs-Haftpflichtversicherung schützt den Architekten / Ingenieur gegen finanzielle Nachteile, die ihm dadurch erwachsen, dass er wegen eines Versicherungsfalles von einem Dritten in Anspruch genommen wird (siehe Ziffer 1.1). Unter den Versicherungsschutz fällt demnach nur der einem Dritten ent- standene Schaden (z.B. am Bauwerk oder Grundstück), der zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen führt. Erfüllungs-, Nachbesserungs- bzw. Mängelbeseitigungsansprüche wegen einer mangelhaften Leistung des Architekten / Ingenieurs selbst. Diese Ansprüche werden von der Berufs-Haftpflichtversicherung nicht umfasst, da es sich bei all diesen Ansprüchen nicht um Schadensersatzansprüche handelt. Somit sind Schäden an der eigenen Leistung des Versicherungsnehmers, die auf eine in der Herstellung oder Lieferung liegende Ursache zurückzu- führen sind, vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen.
PRIMÄRE RISIKOBESCHREIBUNG. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung seiner im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen freiberuflichen Tätigkeit als Architekt. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird ferner durch das Berufsbild des Architekten konkretisiert, welches in einigen Landesarchitektenge- setzen näher definiert ist (z. B. § 3 NArchtG). Sofern Unklarheiten darüber bestehen, ob eine bestimmte Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist, sollte zur Klärung unbedingt Kontakt zum Versicherer aufgenommen werden. Die Berufs-Haftpflichtversicherung schützt somit den Architekten gegen finanzielle Nachteile, die ihm dadurch erwachsen, dass er wegen eines • bei der Ausübung seiner freiberuflichen, d. h. selbstständigen Tätigkeit • begangenen Verstoßes für die Folgen dieses Verstoßes • aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts • von einem Dritten • schadensersatzpflichtig gemacht wird. Unter den Versicherungsschutz fällt demnach der einem Dritten entstan- dene Schaden (z. B. am Bauwerk oder Grundstück), der zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen führt. Erfüllungs-, Nachbesserungs- bzw. Mängelbeseitigungsansprüche wegen einer mangelhaften Leistung des Architekten selbst. Diese Ansprüche wer- den von der Berufs-Haftpflichtversicherung nicht umfasst, da es sich bei all diesen Ansprüchen nicht um Schadensersatzansprüche handelt. Somit sind Schäden an der eigenen Leistung des Versicherungsnehmers, die auf eine in der Herstellung oder Lieferung liegende Ursache zurück- zuführen sind, vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Ziff. 1.2 AHB konkretisiert diesen Grundsatz: Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt – • auf Erfüllung von Verträgen, • auf Nacherfüllung, • aus Selbstvornahme, • bei Rücktritt, • bei Minderung oder • auf Schadensersatz statt der Leistung. Dies gilt auch, wenn ein Dritter die eigene Leistung des Architekten kosten- pflichtig nachbessert.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.