Privatkliniken. Entgelte, die nicht nach Abs. 1 zu berechnen sind, unterliegen der Leistungs- pflicht, soweit sie die im Vergleich zu den durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz vorgegebenen Entgelte um nicht mehr als 50 % überschreiten. Verfügt die Klinik nicht über eine mit einer Hauptabteilung eines Plankrankenhau- ses vergleichbaren Abteilung, gilt als Vergleichsmaßstab der reduzierte Erstat- tungssatz nach dem Krankenhausentgeltgesetz.
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Privatkliniken. Entgelte, die nicht nach Abs. 1 zu berechnen sind, unterliegen der Leistungs- pflichtLei- stungspflicht, soweit sie die im Vergleich zu den durch die Bundespflegesatzverordnung Bundespfle- gesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz vorgegebenen Entgelte um nicht mehr als 50 % überschreiten. Verfügt die Klinik nicht über eine mit einer Hauptabteilung eines Plankrankenhau- ses Plan- krankenhauses vergleichbaren Abteilung, gilt als Vergleichsmaßstab der reduzierte Erstat- tungssatz Erstattungssatz nach dem Krankenhausentgeltgesetz.
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Privatkliniken. Entgelte, die nicht nach Abs. 1 zu berechnen sind, unterliegen der Leistungs- pflichtLeistungspflicht, soweit sie die im Vergleich zu den durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz vorgegebenen Entgelte um nicht mehr als 50 % überschreiten. Verfügt die Klinik nicht über eine mit einer Hauptabteilung eines Plankrankenhau- ses vergleichbaren Abteilung, gilt als Vergleichsmaßstab der reduzierte Erstat- tungssatz nach dem Krankenhausentgeltgesetz.
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Privatkliniken. Entgelte, die nicht nach Abs. 1 zu berechnen sind, unterliegen der Leistungs- pflichtLeistungspflicht, soweit sie die im Vergleich zu den durch die Bundespflegesatzverordnung Bundes- pflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz vorgegebenen vorgegebe- nen Entgelte um nicht mehr als 50 50% überschreiten. Verfügt die Klinik nicht über eine mit einer Hauptabteilung H auptabteilung eines Plankrankenhau- ses Plankrankenhauses vergleichbaren Abteilung, gilt als Vergleichsmaßstab Vergleichsmaß- stab der reduzierte Erstat- tungssatz Erstattungssatz nach dem KrankenhausentgeltgesetzKrankenhausentgelt- gesetz.
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Samples: Private Krankenversicherung