Außergerichtliche Rechtsbehelfe Musterklauseln

Außergerichtliche Rechtsbehelfe a) Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie als Verbraucher zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann anzurufen: Versicherungsombudsmann e.V. Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Telefon: 0800 / 0000000 Fax: 0800 / 0000000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Webseite: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Das geht aber nur, solange in der gleichen Angelegenheit kein Rechtss- treit anhängig ist. Das Schlichtungsverfahren ist bis zu einem Beschwer- dewert von 100.000,- Euro möglich und für Sie kostenfrei. Mit unserem Beitritt zum Versicherungsombudsmann e.V. haben wir uns zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor dem Versicherungsom- budsmann verpflichtet. b) Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Auf- sichtsbehörde Beschwerde einzulegen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Xxxxxxxx 00 00 00000 Xxxx Telefon: 02 28/41 08-0 Fax: 02 28/00 00-00 00 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Webseite: xxx.xxxxx.xx Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihre Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.
Außergerichtliche Rechtsbehelfe. Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren Sie uns bitte schriftlich oder rufen Sie uns an unter der Rufnummer 0221 148-41 000. a) Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann anzurufen: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx Telefon: 0000 0 00 00 00 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) Telefax: 030 20 45 89 31 xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx b) Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Aufsichts- behörde Beschwerde einzulegen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, xxx.xxxxx.xx Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten bleibt hiervon unberührt. Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) §§ 1 – 20 notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.
Außergerichtliche Rechtsbehelfe. Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren Sie uns bitte schriftlich oder rufen Sie uns an unter der Rufnummer 0221 148-41 000. a) Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann anzurufen: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx Telefon: 0000 0 00 00 00 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) b) Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, xxx.xxxxx.xx Informationsblatt Krankenversicherung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht In der Presse und in der Ö ffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die er- klärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kurz erläutern. 1. Prinzipien der ge- setzlichen Kran- kenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in erster Linie vom im wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsum- fang, sondern von der nach bestimmten Pauschal- regeln ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten M itglieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz des Ein- kommens bemessen. W eiterhin wird das Versicherungsentgelt im Um- lageverfahren erhoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr durch die in die- sem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außer einer gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren Rückstellungen gebildet. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehe- gatten und Kinder beitragsfrei mitversichert.
Außergerichtliche Rechtsbehelfe. Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren Sie uns bitte schriftlich oder rufen Sie uns an unter der Rufnummer 0221 148 - 41000. a) Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann anzurufen: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Telefax: 030 20458931, xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx b) Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Auf- sichtsbehörde Beschwerde einzulegen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, xxx.xxxxx.xx Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt hiervon unberührt. Vertragsgrundlage 006 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zahnvorsorge (AVB/ZV) Teil I Der Versicherungsschutz § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. (3) Der Geltungsbereich für den Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie die Vertrags- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Während der ersten drei Monate eines vorübergehenden Auslandsauf- enthaltes besteht weltweit Versicherungsschutz. Dies gilt für Ausland- saufenthalte, die auch dem Zweck der Heilbehandlung dienen, nur, wenn der Versicherer dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein bezeich- neten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Zugang des Ver- sicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung (Vertrags- schluss) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. § 3 Wartezeiten (1) Die Wartezeit beträgt ...
Außergerichtliche Rechtsbehelfe. Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren Sie uns bitte schriftlich oder rufen Sie uns an unter der Rufnummer 0 180 3 -55 66 22 (9 Cent aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk maximal 42 Cent, jeweils je angefangene Minute). a) Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombuds- mann anzurufen: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Telefon: 01802/55 04 44 (6 Cent aus dem deutschen Festnetz je Gespräch, Mobilfunk maximal 42 Cent je angefangene Minute) Telefax: 030/20 45 89 31 xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx b) Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, xxx.xxxxx.xx Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten bleibt hiervon unberührt. 21003844 21003844 In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kurz erläutern.
Außergerichtliche Rechtsbehelfe a) Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie als Verbraucher zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann anzurufen: Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Telefon: 0800/0000000 Fax: 0800/0000000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Webseite: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Das geht aber nur, solange in der gleichen Angelegenheit kein Rechtsstreit anhängig ist. Das Schlichtungsverfahren ist bis zu einem Beschwerdewert von 100.000,- Euro möglich und für Sie kostenfrei. Mit unserem Beitritt zum Versicherungsombudsmann e.V. haben wir uns zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann verpflichtet.
Außergerichtliche Rechtsbehelfe. Sonstiges (bitte beschreiben) Beschränkungen oder Erweiterungen des Auftrags:
Außergerichtliche Rechtsbehelfe. Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren Sie uns bitte schriftlich oder rufen Sie uns an unter der Rufnummer 0221 148 - 41000. a) Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann anzurufen: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Telefax: 030 20458931, xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx b) Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, xxx.xxxxx.xx Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt hiervon unberührt.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Rechtseinräumung 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, gehen die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen vor. 2.4 Das Betriebssystem, die Integrierte Software oder die Integrierten Software Optionen (oder alle drei) können separate Bestandteile enthalten, die in einem Readme-File, einem Notice-File oder in der entsprechenden Dokumentation beschrieben sind und die unter "Open Source" oder ähnlichen Lizenzbestimmungen lizenziert sind. Ihr Recht, das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen gemäß jenen Bestimmungen zu nutzen, wird durch den Rahmenvertrag, samt diesem Anhang H, in keiner Weise beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen zu diesen separaten Bestandteilen können in den Readme-Files, den Notice-Files oder in der mit dem Betriebssystem, der Integrierten Software und den Integrierten Software Optionen mitgelieferten Dokumentation nachgelesen werden. 2.5 Mit der Zahlung für zur Hardware Bestellbaren Services wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Nutzungsrecht für alles, was von Oracle entwickelt und/oder Ihnen im Rahmen dieses Anhangs H übergeben wird („Übergebenes Material“), ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit eingeräumt; jedoch können für bestimmtes Übergebenes Material zusätzliche im Auftrag festgelegte Lizenzbestimmungen gelten.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.