Privatrechtliche Einrichtungen. Privatrechtliche Einrichtungen sind ausschließlich rechtsfähige Körperschaften, Perso- nenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsge- schäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit §§ 51 – 68 der Abgabenordnung).
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