Projektfinanzierung Musterklauseln

Projektfinanzierung. Geldmittel der Emittentin 8,55 % 1.950.000 Euro Bankkredit 42,94 % 9.793.000 Euro Anzahlungen der Käufer 48,51 % 11.062.000 Euro Es wird beabsichtigt, das benötigte Fremdkapital von 20.855.000 Euro in Höhe von bis zu rund 9.793.000 Euro durch einen Bankkredit und in Höhe von rund 11.062.000 Euro durch die Anzahlungen der Käufer gemäß Bauträgervertragsgesetz abzudecken. Im ersten Schritt wird von der Emittentin nur ein Bankkredit in der Höhe von 3.793.000 Euro abgeschlossen. Der restliche Bankkredit in der Höhe von 6.000.000 Euro, für den jedoch schon eine verbindliche Finanzierungszusage vorliegt, soll erst kurz vor Baubeginn aufgenommen werden. Die gesamte Kreditfinanzierung in Höhe von 9.793.000 Euro ist an diverse Auszahlungsvoraussetzungen und sonstige Auflagen gebunden. Falls dieser Bankkredit nicht abgeschlossen werden kann, könnten die Geldmittel der Emittentin erhöht werden müssen. Sollte das Fremdkapital nicht oder nicht zur Gänze durch die Anzahlungen der Käufer gedeckt werden können, könnten ebenso die Geldmittel der Emittentin oder die Ausnützung des Bankkredites entsprechend erhöht werden müssen. Im letzten Fall müssten zusätzliche Sicherheiten und eventuell auch zusätzliche Geldmittel der Emittentin beigebracht werden. Auch die Finanzierungskosten würden sich in diesem Fall entsprechend erhöhen.
Projektfinanzierung. Es ist darauf zu achten, dass die Höhe der Projektkosten der Höhe der Projektfinanzierung entspricht. Eigenmittel können zum Beispiel aus Cash Flow, Barmittel aus erwarteten Eingängen oder durch Geldmittelzufuhr von außen erfolgen. Der Förderwerber muss die wirtschaftlichen Voraussetzungen mitbringen, aus denen eine Bewältigung des Vorhabens erwartet werden kann. Zur Überprüfung der wirtschaftlichen Situation sind dem Antrag die Jahresabschlüsse inkl. G&V-Rechnung der letzten 3 Jahre beizulegen. Lässt sich aus dem Cash Flow keine innere Finanzierung des Projektes erkennen, sind entsprechende Nachweise (zB Einzahlungen von Gesellschaftern, Bankbestätigungen) zu erbringen. Abfrage sonstiger Förderungen Sind für das Projektvorhaben zusätzliche Förderungen geplant oder bereits beantragt bzw. genehmigt oder ausbezahlt worden, ist dies der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH bekannt zu geben. Bitte führen Sie die Förderstelle, die Förderaktion, die Art der Förderung (Zuschuss, Kredit, Haftung etc.) und die Höhe der Förderung (Zuschuss oder Barwert) an. Je nach Status der Förderung (beantragt, genehmigt oder ausbezahlt) ist das jeweilige Datum des Antrages, des Förderungsvertrages bzw. das Datum der Auszahlung anzugeben.
Projektfinanzierung. Für die Errichtung und den Betrieb des Kollegs für Musik und Kunst Montepulciano stellt das Ministerium im Jahr 2010 Mittel in Höhe von 000.000 € bereit. Das Ministerium sagt zu, sich dafür einzusetzen, dass ab dem Haushalt 2011 jährliche Mittel in dieser Höhe im Haushalt der Hochschule für Musik und Tanz Köln etatisiert werden. Die für den Betrieb des Orchesterzentrums zentral zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 000.000 € zuzüglich der Mietmittel und der Mittel für die Betriebskosten jährlich bleiben weiterhin im Haushalt der Folkwang Hochschule etatisiert. Das Ministerium ist bereit, im Rahmen der vereinbarten Aufgabenüberprüfung der Verwaltungen der Kunsthochschulen einzelne Projekte einer hochschulübergreifenden Zusammenarbeit finanziell zu unterstützen. Hierfür kommen beispielsweise die Entwicklung eines gemeinsamen Fortbildungsprogramms für das Verwaltungspersonal und die Durchführung einer Absolventenbefragung einschl. der Entwicklung eines hierfür geeigneten Instrumentariums in Betracht.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und