Art der Förderung Musterklauseln

Art der Förderung. Die Zuwendung stellt eine Projektförderung dar und wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Art der Förderung. 2.2.1 Förderung des Vereinssports Dazu gehört - die Beratung der Sportvereine in allen Sportförderungsangelegenheiten gemäß Ziff. 2.1, - die Vermittlung zwischen den Sportvereinen sowie der Stadt und ihren Stadtteilen, anderen Städten und Gemeinden und dem Rheingau-Taunus-Kreis in allen Sport- angelegenheiten, - die Gewährung von Hilfen bei der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und sonstigen Sportführungskräften, - die allgemeine Beratung bei der Finanzierung der Vereinsarbeit, - die Vergabe der stadteigenen Sportanlagen für sportliche Nutzung, - die kostenlose Bereitstellung von Nebenanlagen (Duschräume, Aufenthalts- und Versammlungsräume und dgl.), soweit dies nicht unter Ziff. 15 dieser Richtlinien anders geregelt ist, - die kooperative Errichtung, Erhaltung und Unterhaltung von Sportanlagen, - die Unterstützung der Übungsleiter. 2.2.2 Förderung des Breitensports Dazu gehören - die Hilfe bei der Bildung sogenannter Zweiter-Weg-Gruppen in Vereinen, - die Hilfe bei der Durchführung von Volkswettbewerben, - die Unterstützung von Organisationen und Gruppen, die sich dem Breitensport und dem Sport in Sonderbereichen widmen, - die Vergabe der stadteigenen Sportanlagen für sportliche Nutzung, - die Bereitstellung von Nebenanlagen (Duschräume, Aufenthalts- und Versamm- lungsräume und dgl.), soweit dies nicht unter Ziff. 15 dieser Richtlinien anders geregelt ist, - die Unterstützung bei überregional bedeutenden Veranstaltungen und Volkswettbewerben, - die Einrichtung und Unterhaltung von speziellen Anlagen wie Rad- und Wander- wegen, Freizeitanlagen und Bädern.
Art der Förderung. Die Förderung erfolgt nach Xxxx des Antragstellers als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung entweder durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Zuschuss) oder in Form eines Kredits mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln sowie Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln (Tilgungszuschuss). Die Zuschuss- oder Kreditförderung ist vom Antragsteller bei dem nach Nummer 9.1 jeweils zuständigen Durchführer zu beantragen.
Art der Förderung. Auf der Grundlage eines Konzeptauswahlverfahrens erhält der geeignete Wohnungsbauinvestor ein Erbbaurecht für ein städtisches Grundstück für mindestens 66 und höchstens 99 Jahre. Der Erbbaurechtnehmer verpflichtet sich, innerhalb von 3 Jahren nach Bestellung des Erbbaurechts im Grundbuch auf dem Grundstück ein oder mehrere Wohngebäude zu errichten und die Wohnungen der Stadt zur Belegung zur Verfügung zu stellen. Die Stadt verzichtet für die Dauer von 30 Jahren ab Erstbezug auf die Erhebung eines Erbpachtzinses. Für diesen Zeitraum erhält die Stadt das Belegungsrecht. Die Stadt unterbreitet dem Erbbaurechtnehmer jeweils drei Belegungsvorschläge, aus der ein Vorschlag auszuwählen ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes entscheidet die Stadt über eine Verlängerung des Verzichts zur Erhebung des Erbpachtzinses im Einvernehmen mit dem Erbpachtnehmer. Entsprechend verlängert sich die Belegungs- und Mietpreisbindung. Erfolgt keine Verlängerung, so ist ab dem darauffolgenden Jahr bis zum Ende des Erbbaurechtes der dann übliche Erbpachtzins auf den dann gültigen Verkehrswert des Grundstückes zu erheben. Der Erbbaurechtnehmer erhält das Belegungsrecht und die Mietpreisbindung wird ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Innerhalb des Bindungszeitraumes darf ein Verkauf des Gebäudes nur mit Zustimmung der Stadt erfolgen. Die Stadt hat zudem das übliche Vorkaufsrecht.
Art der Förderung. Der, auf der Grundlage des Konzeptauswahlverfahrens, ausgewählte Bauträger erhält das Wohnbaugrundstück zu einem Grundstückskaufpreis in der Regel maximal 20% unter dem Bodenrichtwert oder als Erbpachtgrundstück mit reduziertem Erbpachtzins. Er muss sich verpflichten, innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des Vertrages das geplante Wohngebäude auf dem Grundstück bezugsfertig zu errichten. Er verpflichtet sich zudem, die Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser zu dem, um die anteilige Förderung reduzierten, Kaufpreis nur an Maintalerinnen und Maintaler zu veräußern, die den Förderungsbedingungen des Maintaler Wohnraumförderprogramms entsprechen (siehe 2.). Sollte ein Verkauf an den berechtigten Personenkreis mangels Nachfrage nicht möglich sein, so hat der Bauträger nachzuweisen, dass er sich mindestens sechs Monate nach Baubeginn in üblicher Art und Weise um einen Verkauf an diesen berechtigten Personenkreis bemüht hat. Danach kann ein Verkauf an einen anderen Personenkreis erfolgen. Die im Kaufvertrag bereits zu benennende Differenz des Kaufpreises zum Verkehrswert (Differenz des Erbpachtzinses zum üblichen Erbpachtzins) ist dann vom Käufer an die Stadt nachzuzahlen. Dies gilt für jede einzelne Wohnung anteilig. Diese Nachzahlungsverpflichtung gilt auch für die jeweiligen begünstigten Wohnungserwerber, die innerhalb von 10 Jahren ab Verkauf des Grundstückes (Erbpachtvertrag) die Wohnung weiter veräußern, und ist in die jeweiligen Erwerberkaufverträge mitaufzunehmen.
Art der Förderung. Der Maintaler Bewerberhaushalt erhält das Wohnbaugrundstück zu einem Grundstückskaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert oder als Erbpachtgrundstück mit reduziertem Erbpachtzins. Er muss sich verpflichten, innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des Vertrages das geplante Wohngebäude auf dem Grundstück bezugsfertig zu errichten und für die Dauer von mindestens 10 Jahren selbst zu bewohnen. (Wertabschöpfungsklausel mit Rückkaufsrecht) Sollte er das Grundstück mit Gebäude innerhalb von 10 Jahren ab Fertigstellung veräußern, so ist die, im Kaufvertrag bereits zu benennende, Differenz des Kaufpreises zum Verkehrswert (Differenz des Erbpachtzinses zum üblichen Erbpachtzins) vom begünstigten Erwerber an die Stadt zurück zu erstatten. Eine entsprechende Spekulationsklausel ist als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern.
Art der Förderung. Die Förderung besteht in der Gewährung einer stillen Beteiligung mit handels- rechtlichen Eigenkapitaleigenschaften. Die stille Beteiligung erfolgt entweder durch das Land Oberösterreich oder durch ein Unternehmen, welches vom Land Oberösterreich beauftragt/ermächtigt wurde/wird, sich als echter stiller Gesellschafter treuhändig auf Rechnung des Oö. Gründerfonds mit einer Einla- ge auf Basis des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes zu beteili- gen. Gleichzeitig wird von der Oberösterreichischen Kreditgarantiegesellschaft m.b.H. (KGG) im Bedarfsfall ein Anschlusskredit bis max. zur gleichen Höhe verbürgt. Die Bürgschaftskosten für die ersten drei Jahre mit Ausnahme der einmaligen Bearbeitungsgebühr (gemäß Punkt 9.4.) trägt der Oö. Gründer- fonds. Die Regelung des Anschlusskredites mit Übernahme der Bürgschafts- kosten im Rahmen des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes ist je- doch mit dem Zeitraum beschränkt, in welchem die Oberösterreichische Unter- nehmensbeteiligungsgesellschaft m.b.H. (UBG) beauftragt/ermächtigt ist, sich als echter stiller Gesellschafter treuhändig auf Rechnung des Oö. Gründerfonds mit einer Einlage auf Basis des gegenständlichen Landesförderungsprogram- mes zu beteiligen.
Art der Förderung. Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung in Form eines Kredits mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln sowie Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln (Tilgungszuschuss). Kommunale An- tragsteller haben zudem die Möglichkeit, einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Zuschuss) zu beantragen.
Art der Förderung. Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.

  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.