Art der Förderung Musterklauseln

Art der Förderung. 2.2.1 Förderung des Vereinssports Dazu gehört - die Beratung der Sportvereine in allen Sportförderungsangelegenheiten gemäß Ziff. 2.1, - die Vermittlung zwischen den Sportvereinen sowie der Stadt und ihren Stadtteilen, anderen Städten und Gemeinden und dem Rheingau-Taunus-Kreis in allen Sport- angelegenheiten, - die Gewährung von Hilfen bei der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und sonstigen Sportführungskräften, - die allgemeine Beratung bei der Finanzierung der Vereinsarbeit, - die Vergabe der stadteigenen Sportanlagen für sportliche Nutzung, - die kostenlose Bereitstellung von Nebenanlagen (Duschräume, Aufenthalts- und Versammlungsräume und dgl.), soweit dies nicht unter Ziff. 15 dieser Richtlinien anders geregelt ist, - die kooperative Errichtung, Erhaltung und Unterhaltung von Sportanlagen, - die Unterstützung der Übungsleiter.
Art der Förderung. Die Förderung erfolgt nach Xxxx des Antragstellers als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung entweder durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Zuschuss) oder in Form eines Kredits mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln sowie Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln (Tilgungszuschuss). Die Zuschuss- oder Kreditförderung ist vom Antragsteller bei dem nach Nummer 9.1 jeweils zuständigen Durchführer zu beantragen.
Art der Förderung. Die Zuwendung stellt eine Projektförderung dar und wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Art der Förderung. Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung in Form eines Kredits mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln sowie Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln (Tilgungszuschuss). Kommunale An- tragsteller haben zudem die Möglichkeit, einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss (Zuschuss) zu beantragen.
Art der Förderung. Die Förderung besteht in der Gewährung einer stillen Beteiligung mit handels- rechtlichen Eigenkapitaleigenschaften. Die stille Beteiligung erfolgt entweder durch das Land Oberösterreich oder durch ein Unternehmen, welches vom Land Oberösterreich beauftragt/ermächtigt wurde/wird, sich als echter stiller Gesellschafter treuhändig auf Rechnung des Oö. Gründerfonds mit einer Einla- ge auf Basis des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes zu beteili- gen. Gleichzeitig wird von der Oberösterreichischen Kreditgarantiegesellschaft m.b.H. (KGG) im Bedarfsfall ein Anschlusskredit bis max. zur gleichen Höhe verbürgt. Die Bürgschaftskosten für die ersten drei Jahre mit Ausnahme der einmaligen Bearbeitungsgebühr (gemäß Punkt 9.4.) trägt der Oö. Gründer- fonds. Die Regelung des Anschlusskredites mit Übernahme der Bürgschafts- kosten im Rahmen des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes ist je- doch mit dem Zeitraum beschränkt, in welchem die Oberösterreichische Unter- nehmensbeteiligungsgesellschaft m.b.H. (UBG) beauftragt/ermächtigt ist, sich als echter stiller Gesellschafter treuhändig auf Rechnung des Oö. Gründerfonds mit einer Einlage auf Basis des gegenständlichen Landesförderungsprogram- mes zu beteiligen.
Art der Förderung. Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Art der Förderung. Auf der Grundlage eines Konzeptauswahlverfahrens erhält der geeignete Wohnungsbauinvestor ein Erbbaurecht für ein städtisches Grundstück für mindestens 66 und höchstens 99 Jahre. Der Erbbaurechtnehmer verpflichtet sich, innerhalb von 3 Jahren nach Bestellung des Erbbaurechts im Grundbuch auf dem Grundstück ein oder mehrere Wohngebäude zu errichten und die Wohnungen der Stadt zur Belegung zur Verfügung zu stellen. Die Stadt verzichtet für die Dauer von 30 Jahren ab Erstbezug auf die Erhebung eines Erbpachtzinses. Für diesen Zeitraum erhält die Stadt das Belegungsrecht. Die Stadt unterbreitet dem Erbbaurechtnehmer jeweils drei Belegungsvorschläge, aus der ein Vorschlag auszuwählen ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes entscheidet die Stadt über eine Verlängerung des Verzichts zur Erhebung des Erbpachtzinses im Einvernehmen mit dem Erbpachtnehmer. Entsprechend verlängert sich die Belegungs- und Mietpreisbindung. Erfolgt keine Verlängerung, so ist ab dem darauffolgenden Jahr bis zum Ende des Erbbaurechtes der dann übliche Erbpachtzins auf den dann gültigen Verkehrswert des Grundstückes zu erheben. Der Erbbaurechtnehmer erhält das Belegungsrecht und die Mietpreisbindung wird ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Innerhalb des Bindungszeitraumes darf ein Verkauf des Gebäudes nur mit Zustimmung der Stadt erfolgen. Die Stadt hat zudem das übliche Vorkaufsrecht.
Art der Förderung. Der, auf der Grundlage des Konzeptauswahlverfahrens, ausgewählte Bauträger erhält das Wohnbaugrundstück zu einem Grundstückskaufpreis in der Regel maximal 20% unter dem Bodenrichtwert oder als Erbpachtgrundstück mit reduziertem Erbpachtzins. Er muss sich verpflichten, innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des Vertrages das geplante Wohngebäude auf dem Grundstück bezugsfertig zu errichten. Er verpflichtet sich zudem, die Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser zu dem, um die anteilige Förderung reduzierten, Kaufpreis nur an Maintalerinnen und Maintaler zu veräußern, die den Förderungsbedingungen des Maintaler Wohnraumförderprogramms entsprechen (siehe 2.). Sollte ein Verkauf an den berechtigten Personenkreis mangels Nachfrage nicht möglich sein, so hat der Bauträger nachzuweisen, dass er sich mindestens sechs Monate nach Baubeginn in üblicher Art und Weise um einen Verkauf an diesen berechtigten Personenkreis bemüht hat. Danach kann ein Verkauf an einen anderen Personenkreis erfolgen. Die im Kaufvertrag bereits zu benennende Differenz des Kaufpreises zum Verkehrswert (Differenz des Erbpachtzinses zum üblichen Erbpachtzins) ist dann vom Käufer an die Stadt nachzuzahlen. Dies gilt für jede einzelne Wohnung anteilig. Diese Nachzahlungsverpflichtung gilt auch für die jeweiligen begünstigten Wohnungserwerber, die innerhalb von 10 Jahren ab Verkauf des Grundstückes (Erbpachtvertrag) die Wohnung weiter veräußern, und ist in die jeweiligen Erwerberkaufverträge mitaufzunehmen. Förderberechtigte Personen können nur natürliche und juristische Personen sein, die das Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Dies gilt auch für Bauträger, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten. Es ist auch möglich die städtischen Grundstücke an private Baugemeinschaften zu vergeben. Hierbei handelt es sich um den gemeinschaftsorientierten Zusammenschluss von bauwilligen Familien und Einzelpersonen, die selbst gemeinsam Wohneigentum bauen. Jedes Baugemeinschaftsmitglied würde dann in diesem Fall seinen Miteigentumsanteil am Grundstück direkt von der Stadt erhalten und den unmittelbaren Vorteil aus dem begünstigten Grundstückskaufpreis. Für die weitere Abwicklung gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem Bauträger. Bei der Planung, Errichtung und Ausstattung der Eigentumswohnungen bzw. Einfamilienhäuser sind die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen sowie der Stand der Technik zu berücksic...
Art der Förderung. Der Maintaler Bewerberhaushalt erhält das Wohnbaugrundstück zu einem Grundstückskaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert oder als Erbpachtgrundstück mit reduziertem Erbpachtzins. Er muss sich verpflichten, innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des Vertrages das geplante Wohngebäude auf dem Grundstück bezugsfertig zu errichten und für die Dauer von mindestens 10 Jahren selbst zu bewohnen. (Wertabschöpfungsklausel mit Rückkaufsrecht) Sollte er das Grundstück mit Gebäude innerhalb von 10 Jahren ab Fertigstellung veräußern, so ist die, im Kaufvertrag bereits zu benennende, Differenz des Kaufpreises zum Verkehrswert (Differenz des Erbpachtzinses zum üblichen Erbpachtzins) vom begünstigten Erwerber an die Stadt zurück zu erstatten. Eine entsprechende Spekulationsklausel ist als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.