Protokollmängel Musterklauseln

Protokollmängel. In Literatur und Rechtsprechung wird nicht selten vertreten, Voraussetzung für die vollständige Fertigstellung sei auch die Beseitigung der sog. Protokollmängel.21 Hierzu findet sich in der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Erläute- rung der Vorschrift zur fiktiven Abnahme in § 640 BGB ein in- teressanter Hinweis: In das Gesetz aufgenommen werde als Voraussetzung für die fiktive Abnahme die Fertigstellung des Werks. Dies sei der Fall, wenn die im Vertrag genannten Leistungen abgearbeitet bzw. erbracht sind – unabhängig davon, ob Mängel vorliegen oder nicht. Insofern unterscheide sich der Begriff der Fertigstellung in § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB von dem Begriff der vollständigen Fertigstellung in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV, der voraus- setze, dass sämtliche Arbeiten erbracht und alle wesentlichen Mängel behoben worden sind und damit die Abnahmereife der Werkleistung gegeben ist.22 Danach wird man schwerlich auf die Beseitigung der Proto- kollmängel als Voraussetzung für die vollständige Fertigstel- lung abstellen können.