Bauträgervertrag. 1 § 2 EUR § 3 § 4 § 5
Bauträgervertrag. Bei dem Bauträgervertrag, der die Übertragung eines Grundstücks mit einem darauf von dem Bauträger zu errichtenden Bauwerk bzw. Wohnungseigentum zum Gegenstand hat, handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen einheitlichen Vertrag mit unterschiedlichen Elemen- ten: Er enthält neben werkvertragsrechtlichen auch kaufvertragliche Elemente im Hinblick auf den Grundstückserwerb. Soweit der Erwerber vor Fertigstellung des Kaufobjektes Zahlungen leistet, muss er davor geschützt werden, dass der Bau wegen Schwierigkeiten bei dem Verkauf oder wegen finanzi- eller Schwierigkeiten des Bauträgers steckenbleibt. Auf die Bauträgerverträge findet die Mak- ler- und Bauträgerverordnung (abgekürzt: MaBV) Anwendung, in der der Schutz der Anzah- lungen des Erwerbers in der Weise geregelt ist, dass sie nach Baufortschritt erfolgen. Auch findet das Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) Anwendung, da der Bauträger einen von ihm vorformulierten Vertragsentwurf gegenüber dem Käufer „stellt“. Erwirbt der Käufer von dem Bauträger, der Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks ist, so handelt es sich um den klassischen Bauträgervertrag. Erwirbt der Käufer das Grundstück direkt von einem Dritten, und nimmt er die Bauleistungen von dem Bauträger ab, so liegen formell zwei Verträge, nämlich ein Grundstückskaufvertrag mit dem Dritten und ein Generalübernehmervertrag mit dem Bauträger vor. Diese unterliegen jedoch als einheitliches Vertragswerk insgesamt der Beurkundungspflicht des § 313 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 17.09.1997, veröffentlicht im Informationsdienst des Deutschen Notarinstitutes 1997, Seite 150) ist eine untrennbare Ver- bindung zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Werkvertrag auch bei fehlender zivilrechtlicher Verknüpfung gegeben, wenn zwischen dem Grundstücksübereignungs- und dem Gebäudeerichtungsvertrag ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang besteht und der Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Ein sol- cher enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Erwerber in seiner Entscheidung über das Ob und Wie einer Bebauung gegenüber dem Verkäufer nicht mehr frei ist. Auch dann, wenn auf der Verkäuferseite mehrere Personen auftreten, liege ein enger sachlicher Zu- sammenhang zwischen den Verträgen vor, wenn aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung beide Personen zusammenarbeiteten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Vertr...
Bauträgervertrag. In einem Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger, ein Bauwerk (meist Eigentumswohnungen) nach den vom Auftraggeber/Käufer und späteren Eigen- tümer vereinbarten Plänen auf dem eigenen oder fremden Grundstück zu errich- ten.
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Bauträgervertrag. Der Untertitel Bauträgervertrag mit den §§ 650u und 650v BGB bringt nichts Neues. Die bisherigen Vorschriften hierzu finden sich nur an anderer Stelle. Bemerkenswert ist aber, dass es diesen Untertitel gibt. Er ist ausbaufähig. Es besteht Hoffnung, dass es künftig weitere spezifische Vorschriften zum Bauträgervertrag geben wird. In der Diskussion stehen insbe- sondere spezielle Regelungen zur Abnahme bei Wohnungsei- gentum.